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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1019 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe für Masthühner, Junghühner für Legezwecke, Junghühner für Zuchtzwecke, Masttruthühner sowie Jungtruthühner für Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1019 vom 08.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure gestellt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für Masthühner, Junghühner für Legezwecke, Junghühner für Zuchtzwecke, Masttruthühner sowie Jungtruthühner für Zuchtzwecke; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 18. November 2025 2 zu dem Schluss, dass Guanidinoessigsäure und die Zubereitung aus Guanidinoessigsäure bei einer Verwendung bis zur maximalen vorgeschlagenen Menge an Guanidinoessigsäure von 1.200 mg/kg Alleinfuttermittel bzw. 600 mg/l Tränkwasser für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher sind; hierbei stützte sie sich auf die Annahme, dass das Futtermittel ausreichende Mengen an Methyldonoren (außer Methionin, z.B. Cholin, Betain und Folsäure) und Vitamin B12 enthält. Aufgrund der Schwankungen bei der Wasseraufnahme und angesichts des Umstands, dass für Masthühner keine Sicherheitsmarge ermittelt wurde, befand die Behörde jedoch, dass die Exposition über das Tränkwasser die sichere Höchstmenge des Zusatzstoffs bei ausschließlicher Verabreichung über Futtermittel nicht überschreiten sollte. Zudem zog die Behörde den Schluss, dass Guanidinoessigsäure und die Zubereitung aus Guanidinoessigsäure keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Verbrauchersicherheit geben. Des Weiteren erklärte sie, dass Guanidinoessigsäure und die Zubereitung aus Guanidinoessigsäure bei den Zieltierarten bei Verwendung der Mindestmenge von 600 mg/kg Alleinfuttermittel bzw. 300 mg/l Wasser wirksam sind. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Guanidinoessigsäure und die Zubereitung aus Guanidinoessigsäure die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Dementsprechend sollte die Verwendung von Guanidinoessigsäure und der Zubereitung aus Guanidinoessigsäure für Masthühner, Junghühner für Legezwecke, Junghühner für Zuchtzwecke, Masttruthühner sowie Jungtruthühner für Zuchtzwecke zugelassen werden. Da diese Zusatzstoffe jedoch zur Verwendung sowohl in Futtermitteln als auch in Tränkwasser zugelassen werden sollen, sollte vorgesehen werden, dass die gleichzeitige Verwendung der Zusatzstoffe in Futtermitteln und in Tränkwasser nicht erlaubt ist, um jedes Risiko einer Überschreitung der für die Zieltierarten sicheren Verwendungsmengen auszuschließen. Ferner ist bei der Verwendung dieser Zusatzstoffe auf die Versorgung des Tieres mit Vitamin B12
(Stand: 13.05.2026)
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