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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1036 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legegeflügel (Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395 hinsichtlich der Bedingungen der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2050 hinsichtlich der Bedingungen der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke sowie Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1036 vom 08.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen zugelassen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2050 der Kommission 3 wurde eine Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mast- und Zuchtzwecke sowie Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke) zugelassen.
(4) Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(5) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und andere zum Zweck der Eierproduktion gehaltene Vogelarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" beantragt.
(6) Zugleich beantragte der Antragsteller gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Bedingungen der Zulassungen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1395 und (EU) 2021/2050 der Kommission erteilt wurden, um die Zulassungen für Bacillus velezensis (CECT 5940) zu konsolidieren, einschließlich der Aktualisierung der taxonomischen Bezeichnung des Stamms von Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 als Bacillus velezensis CECT 5940.
(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025 4 den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt als sicher angesehen wird. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis CECT 5940 nicht augenreizend ist, jedoch als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und jede Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko betrachtet wird. Darüber hinaus schloss die Behörde, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis
(Stand: 19.05.2026)
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