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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1073 der Kommission vom 6. März 2026 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1073 vom 13.05.2026, ber. L 2026/90491)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen. Sie enthält unter anderem detaillierte und spezifische Vorschriften für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der Union im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a (im Folgenden "Seuchen der Kategorie A") der Verordnung (EU) 2016/429 bei gehaltenen und wild lebenden Landtieren.

(2) In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 sind die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe, einschließlich des Begriffs "Wiedererlangungszeitraum", definiert. Nach Abschluss der Notschutzimpfung sollte eine Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen vorhanden sein, mit der die Mitgliedstaaten die Infektionsfreiheit nachweisen können, bevor die Beschränkungen für die Verbringung von Tieren und deren Erzeugnissen aufgehoben werden können. Eine solche Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen sollte in einer spezifischen verstärkten klinischen und labortechnischen Überwachung während eines im Voraus festgelegten Wartezeitraums für jede spezifische Seuche der Kategorie a bestehen. Da es in den EU-Vorschriften für Seuchen der Kategorie a keinen Status "seuchenfrei" gibt, sollte der Begriff "Wiedererlangungszeitraum", der sich auf die Wiedererlangung des Status "seuchenfrei" bezieht, durch "Wartezeitraum" ersetzt werden. Diese Begriffsbestimmung sollte aktualisiert und Artikel 2 sowie die Überschrift und Artikel 16 Ziffer 1 sollten entsprechend geändert werden.

(3) Darüber hinaus sollten die entsprechenden seuchenspezifischen Anhänge in Teil 4 die jeweiligen Bedingungen für diese Wartezeit beschreiben und sich nicht auf den Tiergesundheitsstatus, einschließlich des von der WOAH gewährten Status, beziehen. Daher sollten zur Aufnahme dieser konzeptionellen Änderung alle seuchenspezifischen Anhänge entsprechend geändert werden.

(4) In Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 sind die Tierarzneimittel aufgeführt, die nicht zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien a und B verwendet werden dürfen. In Anhang I Teil 3 sind die Seuchen aufgeführt, für die bestimmte Arten von Tierarzneimitteln zugelassen sind, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung; sowohl die Art als auch die Verwendung sollten diesem Anhang I Teil 3 entsprechen, und dies sollte in Artikel 4 präzisiert werden.

(5) In Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 werden Impfstrategien zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie a festgelegt, und es wird zwischen Notimpfung und Schutzimpfung unterschieden. Die Erfahrungen mit den vor Ort umgesetzten Impfplänen zeigen, dass Notschutzimpfungen durchgeführt werden können, wenn Ausbrüche einer gelisteten Seuche in Gebieten auftreten, in denen bereits Schutzimpfungen gegen diese Seuche durchgeführt werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte in Artikel 7 die Durchführung von Notschutzimpfungen präzisiert, und es sollte erläutert werden, dass der Schutzimpfplan in einer Sperrzone weiterhin umgesetzt werden kann, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, eine Notimpfung durchzuführen.

(6) Bei der Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 wurde Artikel 13

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