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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1158 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/60 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1158 vom 29.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/60 der Kommission 2 wurde Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) als Futtermittelzusatzstoff (im Folgenden "betreffender Futtermittelzusatzstoff") zugelassen.
(2) Der Inhaber der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff, BASF SE, hatte gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Änderung des Namens des Inhabers der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff in "Louis Dreyfus Company Ingredients GmbH" gestellt.
(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.
(4) Damit Louis Dreyfus Company Ingredients GmbH seine Rechte in Bezug auf das Inverkehrbringen wahrnehmen kann, ist es angezeigt, den Wortlaut der betreffenden Zulassung zu ändern.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/60 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung vorgenommenen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände des betreffenden Futtermittelzusatzstoffs aufgebraucht werden können.
(7) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/60
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/60 wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Name "BASF SE" durch "Louis Dreyfus Company Ingredients GmbH" ersetzt.
2. In der zweiten Spalte des Anhangs wird der Name "BASF SE" durch "Louis Dreyfus Company Ingredients GmbH" ersetzt.
Artikel 2 Übergangsmaßnahme
Der betreffende Futtermittelzusatzstoff, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/60 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Zulassung von Methylester konjugierter Linolsäure (t10, c12) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Milchkühe (Zulassungsinhaber: BASF SE) (ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/60/oj).
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ENDE |
(Stand: 01.06.2026)
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