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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1160 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschusszahlungen für Interventionen im Weinsektor
(ABl. L 2026/1160 vom 06.08.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.
(2) Der Weinsektor verzeichnet derzeit in mehreren Mitgliedstaaten erhebliche Marktschwankungen, wobei die Marktsegmente für Rot- und Roséweine am stärksten betroffen sind. Diese Situation wurde in dem politischen Kompromiss anerkannt, den die drei Organe der Union während der Legislativverhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung 3 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 4, (EU) 2021/2115 5 und (EU) Nr. 251/2014 6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse sowie der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 in Bezug auf bestimmte Kennzeichnungsvorschriften für Spirituosen erzielt haben. Um die Wirksamkeit der Durchführung der in diesem Vorschlag enthaltenen neuen sektoralen Interventionen zu verbessern und die Durchführung von Interventionen im Weinsektor im Rahmen der GAP-Strategiepläne zu erleichtern, sollte Artikel 15a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 daher dahin gehend geändert werden, dass der Höchstsatz der veranschlagten Mittel für Interventionen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/2115, die den Begünstigten im Voraus gezahlt werden können, von 80 % auf 90 % angehoben wird. Diese Änderung zielt darauf ab, Vorschusszahlungen für Interventionen im Weinsektor zu verbessern und die Inanspruchnahme solcher erforderlichen Maßnahmen und Interventionen zu erhöhen, indem es den Begünstigten leichter gemacht wird, diese zu finanzieren
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, den erhöhten Satz für Vorschusszahlungen für Interventionen anzuwenden, die vor der neuen Ernte durchgeführt werden sollen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
Artikel 15a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % des finanziellen Beitrags der Union zu den geschätzten Kosten der in den Artikeln 47, 55, 61, 64 und 67 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionen nicht übersteigen.
Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 90 % des finanziellen Beitrags der Union zu den geschätzten Kosten der in Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionen nicht übersteigen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
3) COM(2025) 137 final.
(Stand: 13.08.2026)
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