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Regelwerk, EU 2026, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1195 der Kommission vom 5. Juni 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit hohem Risiko

(ABl. L 2026/1195 vom 14.08.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko vorläufig im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission aufgeführt 2. Ihr Einführen in die Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung verboten.

(2) Gemäß Artikel 42 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es angezeigt, Vorschriften für das Verfahren für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit hohem Risiko festzulegen. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Aufnahme in die Liste auf der Grundlage eines zeitnahen, wirksamen und transparenten Verfahrens erfolgt.

(3) Damit die Kommission über die Aufnahme von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko entscheiden kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen übermitteln, deren Aufnahme in die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko sie anstreben (im Folgenden "betreffende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände"), und ein technisches Dossier beifügen, das die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Nachweise enthält.

(4) Außerdem sollten Vorschriften für das Verfahren für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit hohem Risiko auf der Grundlage einer Initiative der Kommission festgelegt werden, wenn die Kommission diese Initiative für erforderlich hält, um einem Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen. In diesen Fällen sollte die Kommission ein technisches Dossier erstellen, das die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Nachweise enthält.

(5) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die folgenden wissenschaftlichen und technischen Nachweise von wesentlicher Bedeutung sind: Daten über die Einfuhr oder das Interesse an der Einfuhr der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus Drittländern in die Union; Daten über Beanstandungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aufgrund des Auftretens von Schädlingen, die mit diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in Verbindung stehen; Daten über die Erzeugung in der Union der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und anderer Wirtspflanzen, die von Schädlingen befallen sein können; Informationen über die Schädlinge, denen die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände als Wirt dienen; und Daten, die belegen, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände bei ihrem Einführen aus einem Drittland ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union darstellen können.

(6) Um sicherzustellen, dass das von einem Mitgliedstaat übermittelte technische Dossier die für die vorläufige Bewertung erforderlichen Elemente enthält, sollte die Kommission seine Vollständigkeit prüfen und erforderlichenfalls zusätzliche Informationen oder Klarstellungen anfordern.

(7) Eine Gruppe für die vorläufige Bewertung, die eine vorläufige Bewertung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durchführt, sollte eingerichtet werden. Die Gruppe für die vorläufige Bewertung sollte sich aus Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, Sachverständigen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und Sachverständigen der Kommission zusammensetzen.

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(Stand: 25.08.2026)

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