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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1208 der Kommission vom 9. Juni 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Einzelheiten für Modellierungsanwendungen und die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1208 vom 10.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/2881 werden Luftqualitätsnormen festgelegt sowie die Überwachung der Luftqualität und die Berichterstattung darüber geregelt, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten.
(2) Angesichts der Fortschritte bei der Modellierung der Luftqualität in den letzten Jahrzehnten sieht die Richtlinie (EU) 2024/2881 eine wichtigere Rolle für die Modellierung der Luftqualität vor, auch in Bezug auf die Beurteilung der Luftqualität und die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen.
(3) Die Kommission muss Vorschriften über die technischen Einzelheiten für Modellierungsanwendungen festlegen, die einerseits zur Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen und andererseits zur Beurteilung der Luftqualität verwendet werden. Um dem derzeitigen Wissensstand und bewährten Verfahren zur Beurteilung der Luftqualität und zur Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen gemäß dem technischen Begleitdokument für den Einsatz von Modellierung für verschiedene Anwendungsbereiche gemäß der Richtlinie (EU) 2024/2881 2 Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, solche Vorschriften in Form von technischen Mindestanforderungen für den Einsatz von Modellierungsanwendungen sowie Mindestqualitätssicherungskriterien und Validierungsgrundsätze für Modellierungsanwendungen, die für die Beurteilung der Luftqualität und für die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen verwendet werden, festzulegen.
(4) Gemäß Anhang IV Abschnitt D Nummern 2, 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2024/2881 müssen die Mitgliedstaaten mindestens alle fünf Jahre Informationen über die räumliche Repräsentativität aller Probenahmestellen veröffentlichen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2024/2881 klar festlegen, für welchen Bereich jede einzelne Probenahmestelle in den Gebieten, in denen der Wert der Luftschadstoffe über der Beurteilungsschwelle liegt, repräsentativ ist. Die Beurteilung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen ist in verschiedenen Fällen gemäß Artikel 8 Absätze 5 und 6, Artikel 9 Absatz 7 und Anhang IV Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2024/2881 heranzuziehen. Um sicherzustellen, dass die räumliche Repräsentativität von Probenahmestellen in allen Mitgliedstaaten auf vergleichbare Weise bestimmt wird, sollten technische Einzelheiten zum Ablauf der Beurteilung der räumlichen Repräsentativität bereitgestellt werden. Daher ist es erforderlich, die Methoden und Kriterien für die Beurteilung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen festzulegen und eine Schritt-für-Schritt-Methode für diese Beurteilung mithilfe von Messungen und Modellierungsanwendungen zu definieren. Um zu verstehen, inwieweit ein Gebiet oder ein alternativer geografischer Bereich von den verschiedenen für Probenahmestellen festgelegten repräsentativen Bereichen abgedeckt wird, muss außerdem die Methode für die Erstellung einer Karte der Bereiche der räumlichen Repräsentativität festgelegt werden.
(5) Gemäß den Artikeln 8 und 23 der Richtlinie (EU) 2024/2881 müssen die Mitgliedstaaten Luftqualitätsbeurteilungen durchführen und der Kommission jährlich über die Ergebnisse dieser Beurteilungen Bericht erstatten. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten verschiedene Methoden anwenden, nämlich ortsfeste Messungen, orientierende Messungen, Modellierungsanwendungen und objektive Schätzungen. Dieser Beschluss ergänzt die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/2881; die bereits darin enthaltenen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(6) In Anhang V Abschnitt A
(Stand: 17.06.2026)
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