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Regelwerk, EU 2026, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1310 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssysteme für Produktfamilien und -kategorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1310 vom 28.08.2026)



Ergänzende Informationen
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Liste von Dateien zur Durchf. der VO ... / zur Ergänzung der VO ... / über Brandverhaltensklassen/ -schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anbetracht der in Anhang IX der Verordnung (EU) 2024/3110 festgelegten Bewertungs- und Überprüfungssysteme und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Verordnung (EU) 2024/3110 für jede Produktfamilie oder -kategorie die Festlegung von Bewertungs- und Überprüfungssystemen in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale und die Konformität mit den Produktanforderungen vorgeschrieben ist, muss festgelegt werden, welches Bewertungs- und Überprüfungssystem für jede Produktfamilie und -kategorie anzuwenden ist, bevor harmonisierte technische Spezifikationen zur Festlegung wesentlicher Merkmale, harmonisierte technische Spezifikationen zur Festlegung von Produktanforderungen oder Europäische Bewertungsdokumente Anwendung finden.

(2) Um die Kontinuität mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Regulierungssystem sicherzustellen, sollte den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß der genannten Verordnung bei der Festlegung der Bewertungs- und Überprüfungssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2024/3110 Rechnung getragen werden, sofern darin die Verwendungszwecke, der potenzielle Schaden aufgrund von Produktmängeln, die Anfälligkeit des Produkts für Leistungsschwankungen unter Produktionsbedingungen, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Fehlern bei seiner Herstellung und die Möglichkeit, Herstellungsfehler leicht zu erkennen, berücksichtigt sind. Die Bewertungs- und Überprüfungssysteme sollten auf die jeweiligen Produktfamilien oder -kategorien zugeschnitten sein, den Aufwand für die Hersteller auf ein Minimum begrenzen und gleichzeitig für ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie der Umwelt sorgen.

(3) Zwar gilt dieser delegierte Rechtsakt für alle Produktfamilien, es können jedoch weitere Änderungen erforderlich sein, um den besonderen Anforderungen Rechnung zu tragen, die bei der Ausarbeitung von Normungsaufträgen und Europäischen Bewertungsdokumenten zutage treten.

(4) Um den Aufwand für die Hersteller zu verringern, denen die Umsetzung der mit der Verordnung (EU) 2024/3110 eingeführten vereinfachten Verfahren zugutekommt, die für wesentliche Merkmale gelten, für die ohne Prüfung beziehungsweise ohne weitere Prüfungen davon ausgegangen werden kann, dass sie einer bestimmten Leistung entsprechen, sollte Bewertungs- und Überprüfungssystem 4 Anwendung finden, unabhängig von dem System, das normalerweise erforderlich ist, wenn keine Regelung nach dem Ansatz der hinreichenden Erfüllung anwendbar ist.

(5) Einige wesentliche Merkmale horizontaler Art, die gemäß Anhang X der Verordnung (EU) 2024/3110 gruppiert werden, sollten unabhängig von der betreffenden Produktfamilie und -kategorie von Bewertungs- und Überprüfungssystemen erfasst werden. Dieser Ansatz sollte für die Gruppen der wesentlichen Merkmale "Brandverhalten", "Verhalten bei einem Brand von außen", "Freisetzung und Gehalt von gefährlichen Stoffen" und "ökologische Nachhaltigkeit" umgesetzt werden.

(6) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 können innerhalb derselben Produktfamilie oder -kategorie je nach den spezifischen wesentlichen Merkmalen oder Produktanforderungen unterschiedliche Bewertungs- und Überprüfungssysteme festgelegt werden. Daher sollte für jede Produktkategorie unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke und aller zusätzlichen Bemerkungen, die für eine ordnungsgemäße Auslegung des technischen Inhalts erforderlich sind, das anwendbare Bewertungs- und Überprüfungssystem angegeben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Das Bewertungs- und Überprüfungssystem gemäß Anhang I

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(Stand: 31.08.2026)

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