Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1471 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1471 vom 06.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 der Kommission 2 wurde die Zulassung für eine Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 als der Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" angehörender Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen für einen Zeitraum von 10 Jahren verlängert. Außerdem wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1083/2014 der Kommission 3 aufgehoben.

(2) Üblicherweise werden bei der Verlängerung der Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff Übergangsmaßnahmen festgelegt, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich auf eine etwaige Änderung der Zulassungsbedingungen vorzubereiten, sofern es nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, eine solche Änderung unverzüglich anzuwenden. In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 wurde es jedoch versäumt, solche Übergangsmaßnahmen festzulegen, die es den Beteiligten ermöglichen würden, sich auf die neue Anforderung vorzubereiten, die darin besteht, dass dem Zusatzstoff in der verlängerten Zulassung eine neue Bezeichnung zugewiesen wurde, und es war nicht erforderlich, auch nicht aus Sicherheitsgründen, diese Änderung der Bezeichnung unverzüglich anzuwenden.

(3) Dementsprechend sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 dahin gehend berichtigt werden, dass für das Inverkehrbringen und die Verwendung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1083/2014 für die Verwendung bei Sauen zugelassenen Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 7134 Übergangsmaßnahmen festgelegt werden.

(4) Um zu verhindern, dass es dadurch, dass in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 Übergangsmaßnahmen fehlen, zu Marktstörungen und nachteiligen Folgen für die betroffenen Unternehmer kommt, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103

In die Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

" Artikel 2a Übergangsmaßnahmen

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1083/2014 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Enterococcus faecium DSM 7134 und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Sauen bestimmt sind und vor dem 7. Januar 2027 gemäß den vor dem 7. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Für Sauen bestimmte Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 7. Juli 2027 gemäß den vor dem 7. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden."

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co. KG) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1083/2014

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.07.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion