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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1751 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1751 vom 21.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 der Kommission 2 wurde der Stoff Sepiolit-Ton für einen Zeitraum von 10 Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern zugelassen, wobei er in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Bindemittel" bzw."Trennmittel" eingeordnet wurde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 wurde zudem die Durchführungsverordnung (EU) 2023/263 der Kommission 3 geändert.
(2) Bei der Neubewertung von Zusatzstoffen, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 4 zugelassen wurden, werden üblicherweise Übergangsmaßnahmen festgelegt, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, die sich aus der Zulassung ergeben. In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 wurde es jedoch versäumt, solche Übergangsmaßnahmen in Bezug auf alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern festzulegen.
(3) Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 dahin gehend berichtigt werden, dass für das Inverkehrbringen und die Verwendung des gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Sepiolit-Tons Übergangsmaßnahmen für die Verwendung bei allen Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern festgelegt werden.
(4) Um zu verhindern, dass es dadurch, dass in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die betreffenden Zieltiere fehlen, zu Marktstörungen und nachteiligen Folgen für die betroffenen Unternehmer kommt, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 gelten.
(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/154
In die Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
" Artikel 3a Übergangsmaßnahmen
(1) Der Stoff Sepiolit-Ton und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern bestimmt sind und vor dem 22. Januar 2027 gemäß den vor dem 22. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Die den Stoff gemäß Absatz 1 enthaltenden Misch- und Einzelfuttermittel, die für alle Tierarten bestimmt sind außer Wiederkäuern für die Milcherzeugung oder für die Zucht, entwöhnten Ferkeln von Schweinearten, Schweinearten für die Mast, Salmoniden und Masthühnern und die vor dem 22. Juli 2027 gemäß den vor dem 22. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(Stand: 23.07.2026)
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