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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete digitale Produktpassregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1778 vom 17.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 ist die Kommission verpflichtet, ein digitales Register für den digitalen Produktpass (im Folgenden "Register") einzurichten, in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden. Es ist erforderlich, die Hauptkomponenten des Registers sowie die technischen und operativen Aufgaben und Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer, die ein Produkt im Rahmen des digitalen Produktpassregisters in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, sowie der zuständigen nationalen Behörden, der Zollbehörden und der Kommission festzulegen. Darüber hinaus ist es erforderlich, zum Zweck der Aufzeichnung und Überwachung der im Register durchgeführten Vorgänge und Interaktionen ein Protokollsystem einzurichten, um die Rechenschaftspflicht aller Nutzer sicherzustellen und die Verantwortlichkeiten für die Unterhaltung, den Betrieb und die Sicherheit des Registers festzulegen. Diese Durchführungsbestimmungen umfassen auch Vorschriften für Akteure der Wertschöpfungskette, die zuständigen nationalen Behörden und Zollbehörden sowie die Kommission in Bezug auf die Nutzung des Registers. Gegebenenfalls sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, den Status des digitalen Produktpasses auf der Grundlage der Kontrollen zu aktualisieren oder zu ändern, die sie gemäß ihren Aufgaben nach dem einschlägigen Unionsrecht und dem mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht durchführen.

(2) Das Register sollte Informationen über Produkte, die unter delegierte Rechtsakte fallen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen wurden, soweit die Verwendung eines digitalen Produktpasses vorgesehen ist, sowie über Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bereitstellen. Auch andere Rechtsvorschriften der Union können vorschreiben, dass Informationen über Produkte im Register gespeichert werden. Dies gilt bereits für Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen, für Spielzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fällt, sowie für Detergenzien und für Endnutzer bestimmte Tenside, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen. Wird in weiteren Rechtsvorschriften der Union auf das mit der Verordnung (EU) 2024/1781 eingerichtete Register Bezug genommen, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten. Dies sollte spezifische Unionsvorschriften über das Register für digitale Produktpässe unberührt lassen, einschließlich Vorschriften, die im Wege der Übertragung von Befugnissen zur Ergänzung oder Anpassung seiner Anforderungen erlassen werden, etwa bei Bauprodukten gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 . Wenn das Register mit anderen Informationssystemen vernetzt wird, sollte diese Vernetzung die Interoperabilität dieser Systeme nicht beeinträchtigen.

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