Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1786 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Zulassung von Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1786 vom 24.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Der Stoff Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2025 3 zu dem Schluss, dass Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. bei kurzlebigen Tieren (Masttierarten) keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und dass bei langlebigen Tieren und Tieren für Reproduktionszwecke bis zu bestimmten Höchstkonzentrationen, die in dem Gutachten für jede Tierart genauer festgelegt werden, schädliche Auswirkungen äußerst unwahrscheinlich sind. Außerdem stellte sie fest, dass nach der Verwendung von Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für die Verbraucher und die Umwelt aufgeworfen wurden. Des Weiteren befand die Behörde, dass Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde erklärte, dass es beim Umgang mit dem Zusatzstoff zu einer Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Methyleugenol und Estragol kommen kann, weshalb die Exposition der Verwender auf ein Minimum begrenzt sein sollte, um das Risiko zu verringern. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorhandensein der bedenklichen Stoffe Methyleugenol und Estragol in Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. die Festlegung eines Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln erfordert. Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass die gleichzeitige Verwendung von Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum
(Stand: 28.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion