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Regelwerk, EU 2026, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1795 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1795 vom 20.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren solcher Sendungen in Drittländer führen kann.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Gebieten, die als infizierte Zone oder als Sperrzone mit Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurden, nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.

(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien, Deutschland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1409 der Kommission 3 geändert.

(4) Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wurden der Kommission von Italien und Polen neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen sowie von Kroatien, Italien und Polen neue Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen gemeldet.

(5) Im Juni und Juli 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Virovitičko-Podravska in Kroatien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone III gelistet sind, sich aber in unmittelbarer Nähe einer Sperrzone I gemäß dem genannten Anhang befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistete kroatische Gebiet nunmehr als Sperrzone III gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und III neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(6) Im Juli 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Gespanschaft Osjecko-Baranjska in Kroatien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistete, von diesem Ausbruch betroffene kroatische Gebiet nunmehr als Sperrzone III gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen II und III neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

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(Stand: 24.07.2026)

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