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Verordnung (EU) 2026/1818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1818 vom 10.08.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Lebende Tiere, einschließlich Hunden und Katzen, fallen unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) und sind Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union, und ihr Wohlergehen sollte geschützt werden. In der Union gibt es einen Markt für diese Hunde und Katzen und einen umfangreichen grenzüberschreitenden Handel mit ihnen. Die Mitgliedstaaten setzen sich für den Schutz von Heimtieren ein, und die meisten von ihnen haben sich dem am 13. November 1987 unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren angeschlossen, das Bestimmungen über die Zucht und Haltung von Heimtieren sowie den Handel mit ihnen umfasst. Es gibt zahlreiche Belege für ein suboptimales Funktionieren des Markts für Hunde und Katzen in der Union sowie für den illegalen Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und für ihre Einfuhr in die Union unter Bedingungen, die ihrem Wohlergehen abträglich sind. Daher ist es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Tiere fühlende Wesen sind, die Emotionen und Schmerzen empfinden und miteinander sozial interagieren können, notwendig, Mindestanforderungen für das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet und gehalten werden, sowie strengere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen festzulegen.
(2) Die Zahl der als Heimtiere gehaltenen Hunde und Katzen in der Union ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen, was zeigt, dass diese Tiere den Unionsbürgern am Herzen liegen. Das Wohlergehen der Tiere ist ein in Artikel 13 AEUV verankerter Wert der Union, wonach die Union und ihre Mitgliedstaaten dem Wohlergehen von Tieren als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung tragen müssen.
(3) In der Union werden Hunde und Katzen gehandelt und gehalten. Sie haben ihre eigenen besonderen biologischen und verhaltensmäßigen Bedürfnisse. Das Fehlen von Unionsvorschriften zum Tierwohl bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie gegebenenfalls voneinander abweichende nationale Vorschriften haben in einigen Fällen dazu geführt, dass diese Tiere unter Umständen, die schwerwiegende nachteilige Folgen für ihr Wohlergehen haben könnten, geboren, gezüchtet, verkauft oder unentgeltlich adoptiert werden. In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für gewerbliche Züchter von Hunden und Katzen. Die Vorschriften in Bezug auf die Tierwohlbedingungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Diese Vorschriften stellen eines der wichtigsten Elemente der Wettbewerbsfähigkeit solcher Unternehmer dar. Infolgedessen wird der Wettbewerb verzerrt. Tierzüchter und -halter mit hohen Standards können beim grenzüberschreitenden Handel keine angemessene Rendite für ihre Investitionen in das Tierwohl erzielen, da sie Unternehmern gegenüberstehen, die nicht dem Standard entsprechende Tierwohlbedingungen dazu nutzen, um Wettbewerbsdruck auszuüben sowie Preise und Standards zu drücken.
(4) Zudem sind die Verbraucher unzureichend geschützt, wenn sie einen Hund oder eine Katze erwerben. Denn häufig werden sie mit den negativen Folgen der schlechten Tierwohlbedingungen in den Betrieben konfrontiert, in denen die Hunde und Katzen gezüchtet und gehalten wurden. Zu diesen negativen Folgen gehören gesundheitliche Probleme, Verhaltensstörungen oder genetische Defekte bei den erworbenen Hunden oder Katzen.
(5) Daher sollten Mindesttierwohlanforderungen für Betriebe festgelegt werden, die Hunde und Katzen züchten, halten und in Verkehr bringen. Solche Mindestanforderungen sollten eine sinnvolle Entwicklung des Sektors mit fairen Wettbewerbsbedingungen und angemessenen Verbraucherschutz gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Tierwohlniveau sicherstellen.
(6) Das Netz für Heimtiere (Pet Animal Network - PAN) im Rahmen des Netzes für Amtshilfe und Zusammenarbeit (Administrative Assistance and Cooperation - AAC) erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt sie dabei, illegale Betriebe zu ermitteln, damit verbundene Netze zu zerschlagen und die wirksame Durchsetzung der geltenden Vorschriften sicherzustellen. Gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Verstöße gegen die vorliegende Verordnung über das PAN zu melden. Dies trägt zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs bei, was von entscheidender Bedeutung ist, um dem grenzübergreifenden Charakter bestimmter illegaler Tätigkeiten zu begegnen und das Tierwohl und die Verbraucherinteressen in der gesamten Union zu schützen.
(Stand: 25.08.2026)
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