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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1822 der Kommission vom 24. Juli 2026 zur Zulassung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1822 vom 27.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe Pfefferminz-Tinktur aus Mentha ×piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Zulassung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha ×piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Gutachten vom 24. Juni 2025 3 und vom 25. Juni 2025 4 5 zu dem Schluss, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha ×piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. in bestimmten Höchstkonzentrationen sicher sind, die in diesen Stellungnahmen für jede Tierart weiter präzisiert werden. Des Weiteren befand die Behörde, dass die Verwendung von Pfefferminz-Tinktur aus Mentha ×piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. unter den vorgeschlagenen Bedingungen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha ×piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten und dass jede Exposition als Risiko angesehen wird. Darüber hinaus zog Behörde den Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Blätter von Mentha ×piperita L., Thymus serpyllum L. und Salvia officinalis L. und Zubereitungen daraus als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Pfefferminz-Tinktur aus Mentha ×piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. die Bedingungen gemäß Artikel 5

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(Stand: 30.07.2026)

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