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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2026/1834 der Kommission vom 20. Juli 2026 zu gemäß der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 entwickelten fakultativen Musterklauseln

(ABl. L 2026/1834 vom 24.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 muss die Kommission Empfehlungen mit fakultativen Musterklauseln in Bezug auf die für die Zwecke des Artikels 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung bereitzustellenden Informationen abgeben.

(2) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure ab dem 1. Januar 2027 nachweisen und melden, dass ihre Lieferverträge nur Rohöl, Erdgas oder Kohle umfassen, dessen bzw. deren Erzeugung Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen unterliegt, die den in der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind.

(3) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 gilt diese Verpflichtung für am oder nach dem 4. August 2024 geschlossene oder erneuerte Verträge. In Bezug auf Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, ist in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegt, dass die Importeure verpflichtet sind, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um in ihren Verträgen eine solche Gleichwertigkeit auf Erzeugerebene zu verlangen.

(4) Die fakultativen Musterklauseln können von Importeuren, die Rohöl, Erdgas und Kohle in der Union in Verkehr bringen, bei der Änderung oder Verlängerung bestehender Verträge oder der Unterzeichnung neuer Verträge über die Lieferung von Rohöl, Erdgas und Kohle verwendet werden.

(5) Mit den fakultativen Musterklauseln sollen faire, transparente und nachhaltige Vertragspraktiken gefördert, ein Rahmen für die Anpassung von Vertragsbedingungen geschaffen, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1787 unterstützt und eine zuverlässige Versorgung der Union mit Rohöl, Erdgas, LNG oder Kohle gefördert werden.

(6) Zusätzlich zu den Verpflichtungen bezüglich der Gleichwertigkeit der Maßnahmen müssen Importeure gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 jährlich Daten und Informationen zu Methanemissionen von Ländern und Unternehmen melden, die in die Union exportieren, einschließlich Einzelheiten dazu, ob und, wenn ja, wie diese ihre Methanemissionen messen, melden und verringern.

(7) Darüber hinaus müssen Importeure gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 bis zum 5. August 2028 und danach jedes Jahr nach einer von der Kommission festzulegenden Methode die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die sie in der Union in Verkehr bringen, melden. Die Verpflichtung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 gilt für am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder danach geschlossene oder erneuerte Verträge. Bei vor diesem Datum geschlossenen Verträgen sind die Importeure verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die von ihnen in der Union in Verkehr gebracht werden, zu melden.

(8) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure nachweisen, dass die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die sie in der Union in Verkehr bringen, unter den von der Kommission festzulegenden Höchstwerten liegt. Gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen die Methanintensitätswerte von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden. Die Kommission hat den Auftrag, vor der Festlegung von Intensitätswerten die potenziellen Auswirkungen verschiedener Höchstwerte der Methanintensität sowohl auf die Versorgungssicherheit als auch auf die Förderung der Verringerung der Methanemissionen zu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezüglich einen Bericht vorzulegen. Die Kommission muss diese Werte in einer Höhe festsetzen, die eine Verringerung der globalen Methanemissionen im Zusammenhang mit Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Union in Verkehr gebracht werden, fördert und gleichzeitig die Energieversorgungssicherheit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene wahrt, eine ausgewogene Verteilung der in der Union auf den Markt gebrachten Mengen von Rohöl, Erdgas und Kohle sowie eine diskriminierungsfreie Behandlung gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union schützt.

(9) Importeure müssen gegenüber den gemäß Artikel 4

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(Stand: 05.08.2026)

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