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Regelwerk, EU 2026, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2026/1835 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Anwendung von in der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor in Bezug auf Verpflichtungen der Importeure vorgesehenen Sanktionen

(ABl. L 2026/1835 vom 24.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. August 2024 trat die Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor in Kraft. Die Verordnung trägt zur Erhebung von zuverlässigen und belastbaren Daten bei, die eine ausreichende Grundlage für die Überwachung der Methanemissionen und die Sicherstellung von Transparenz darstellen sollten, und stellt erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Minderung der Methanemissionen bereit.

(2) Langfristig sollte die Verringerung der Methanemissionen im globalen Öl- und Gassektor infolge der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1787 die Versorgungssicherheit unterstützen. Jüngste Erkenntnisse der Internationalen Energieagentur (IEA) 2 deuten darauf hin, dass durch die Beseitigung von Lecks und die Bekämpfung des routinemäßigen Ausblasens und Abfackelns bis zu 200 Mrd. m3 Gas verfügbar werden könnten. Aus derselben Analyse geht jedoch auch hervor, dass kurzfristig nur 15 Mrd. m3 verfügbar sein könnten, die meisten davon in Ländern ohne tragfähige Exportwege in die Union.

(3) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, jährlich Daten und Informationen zu Methanemissionen von Ländern und Unternehmen melden, die in die Union exportieren, einschließlich Einzelheiten dazu, ob und, wenn ja, wie diese ihre Methanemissionen messen, melden und verringern.

(4) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, nachweisen und melden, dass ihre Verträge über die Lieferung fossiler Energie nur Rohöl, Erdgas oder Kohle umfassen, dessen bzw. deren Erzeugung Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen unterliegt, die den in der Verordnung (EU) 2024/1787 festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind.

(5) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen Importeure und Erzeuger der Union den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die von ihnen in der Union in Verkehr gebracht werden, melden.

(6) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 gelten für am oder nach dem 4. August 2024 geschlossene oder erneuerte Verträge. In Bezug auf Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, sind die Importeure gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um in ihren Verträgen die Gleichwertigkeit der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen auf Erzeugerebene zu verlangen, und gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 sind sie verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die von ihnen in der Union in Verkehr gebracht werden, zu melden.

(7) Nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Bislang hat nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten der Kommission ihre Sanktionsregelungen mitgeteilt.

(8) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1787 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden befugt sind, für Verstöße gegen die Einfuhranforderungen gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2 und Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung mindestens bestimmte verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen, sofern diese Maßnahmen oder Sanktionen die Energieversorgungssicherheit nicht gefährden.

(9) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1787 andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall berücksichtigen, einschließlich Handlungen Dritter.

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(Stand: 05.08.2026)

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