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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1862 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026 bis 2030

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5379)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1862 vom 24.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die jährliche Höchstmenge an kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten wird im Einklang mit dem Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Anwendung von Artikel 10a Absätze 5, 5a, 8 und 8b der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt 2. Diese jährliche Höchstmenge dient dann als Grundlage für die Berechnung der Anzahl der Zertifikate, die Anlagen gemäß den Artikeln 16 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 kostenlos zugeteilt werden.

(2) Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, darf die jährliche Höchstmenge an kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten, gekürzt um die Mengen gemäß Artikel 10a Absätze 8 und 8b und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zusätzlichen Mengen, die zur Erhöhung der Höchstmenge kostenlos zuzuteilender Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden, sowie der verbleibenden Mengen aus früheren Zuteilungszeiträumen gemäß Artikel 10a Absatz 5 der genannten Richtlinie, nicht überschritten werden.

(3) Um zu gewährleisten, dass diese jährliche Höchstmenge an kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten nicht überschritten wird, ist erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorzunehmen, wodurch die Anzahl der kostenlosen Zertifikate für jede Anlage, die für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommt, auf einheitliche Weise verringert wird. Anlagen, deren Treibhausgasemissionen in einem Jahr, in dem die Anpassung gilt, unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors oder Teilsektors in der EU liegen, werden jedoch von der Anpassung ausgenommen.

(4) Für die Zwecke dieser Anpassung legt die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 nach Übermittlung der vorläufigen jährlichen Menge kostenlos zuzuteilender Zertifikate für diesen Zeitraum für jedes Jahr des betreffenden Zuteilungszeitraums einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor fest.

(5) Der sektorübergreifende Korrekturfaktor, der in jedem Jahr des Zuteilungszeitraums 2026-2030 Anwendung findet, ist auf Basis der vorläufigen jährlichen Menge der im Zuteilungszeitraum kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sind die kostenlosen Zertifikate zu berücksichtigen, die für Tätigkeiten und Gase zugeteilt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in den Handel mit Emissionszertifikaten einbezogen werden. Kostenlose Zertifikate, die den Anlagen zugeteilt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 oder 27a der genannten Richtlinie aus dem Emissionshandelssystem der Union ausgeschlossen und während des Zuteilungszeitraums wieder einbezogen werden, sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Kürzung der kostenlosen Zuteilung durch Anwendung des CBAM-Faktors gemäß Artikel 10a Absatz 1a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG darf sich nicht in der vorläufigen jährlichen Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate niederschlagen, da die aus dieser Kürzung resultierende Menge gemäß Artikel 10a Absatz 1a Unterabsatz 4 der genannten Richtlinie dem Innovationsfonds zur Verfügung gestellt werden muss.

(6) Für 2026 beläuft sich die unionsweite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG und unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) 2023/1575 der Kommission 3 auf 1.185.420.090 Zertifikate. Gemäß Artikel 3ga

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