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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2027 der Kommission vom 10. September 2026 zur Zulassung von Molybdän-EDTA-Chelat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Honigbienen (Zulassungsinhaber: Oligofeed SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2027 vom 11.09.2026)


Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Molybdän-EDTA-Chelat vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Molybdän-EDTA-Chelat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Honigbienen und Hummeln, der in die Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" eingeordnet werden soll.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2026 2 den Schluss, dass Molybdän-EDTA-Chelat für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist, wenn es in der empfohlenen Verwendungshöchstmenge von 8 mg/Bienenstock pro Fütterung verwendet wird. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Molybdän-EDTA-Chelat als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und dass die inhalative und die dermale Exposition als Risiko einzustufen sind und minimiert werden sollten, während der Zusatzstoff weder hautnoch augenreizend ist. Sie konnte keine Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit von Molybdän-EDTA-Chelat als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff bei Honigbienen und Hummeln ziehen, kam jedoch zu dem Schluss, dass die Supplementierung des Zusatzstoffs mit 8 mg/Bienenstock als zootechnischer Zusatzstoff bei Honigbienen wirksam sein kann. Sie konnte jedoch keine Schlussfolgerung zur Wirksamkeit von Molybdän-EDTA-Chelat als Supplementierung bei Hummeln ziehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Am 2. März 2026 zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung von Molybdän-EDTA-Chelat für Hummeln zurück und beantragte am 12. Mai 2026 die Neueinstufung von Molybdän-EDTA-Chelat in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Mittel zur Stabilisierung des physiologischen Zustands".

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Molybdän-EDTA-Chelat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs für Honigbienen zugelassen werden. Da Molybdän-EDTA-Chelat über Futtermittel auf Zuckerbasis an Honigbienen verfüttert wird, sollte die Verwendung des Zusatzstoffs in dem Zeitraum, in dem die Honigräume aufgesetzt sind, sowie im Zweimonatszeitraum vor der Honigernte verboten werden, um eine Verfälschung des Honigs zu vermeiden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Mittel zur Stabilisierung des physiologischen Zustands" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSa Journal 2026;24:e9918, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2026.9918.

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