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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2070 der Kommission vom 17. September 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 hinsichtlich 2-Chlorethanol
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2070 vom 18.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine wässrige Lösung von Cholinchlorid und eine Zubereitung aus Cholinchlorid wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 der Kommission 2 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(2) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 wird der Gehalt an 2-Chlorethanol falsch angegeben, da der angegebene Wert dem Gehalt an 2-Chlorethanol in den betreffenden Zusatzstoffen, nicht aber im Wirkstoff entspricht. Darüber hinaus sollte sich der Wert nicht auf 2-Chlorethanol beziehen, sondern auf die Summe von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(4) Um das berechtigte Vertrauen der Futtermittelunternehmer zu wahren und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 gelten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) 2026/164 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Februar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. September 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2026/164 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer wässrigen Lösung von Cholinchlorid und einer Zubereitung aus Cholinchlorid als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2013 (ABl. L, 2026/164, 27.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/164/oj).
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung | ||||||||
| 3a890i | Cholinchlorid | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Wässrige Lösung mit einem Mindestgehalt an Cholinchlorid von 74 % Charakterisierung des Wirkstoffs Analysemethode 2 |
Alle Tierarten | - | - | - |
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(Stand: 21.09.2026)
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