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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2072 der Kommission vom 17. September 2026 zur Zulassung von Perlit als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke, Ziervögel, Ferkel und Mastschweine

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2072 vom 18.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung von Perlit gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Perlit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Landtierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Trennmittel" beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2025 2 zu dem Schluss, dass Perlit bei der Verwendungshöchstmenge von 20.000 mg/kg Alleinfuttermittel für Masthühner und Absetzferkel sicher ist. Diese Schlussfolgerung wird auf Junghühner für Lege- oder Zuchtzwecke, Saugferkel und Mastschweine ausgeweitet und auf anderes Mastgeflügel sowie Junggeflügel für Lege- bzw. Zuchtzwecke und Ziervögel extrapoliert. Gleichwohl können keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Sicherheit von Perlit für andere Landtierarten und -kategorien gezogen werden, weil die bewerteten Studien begrenzt sind. Der Antragsteller beschloss, den Antrag für andere Arten bzw. Kategorien als Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- bzw. Zuchtzwecke, Ziervögel, Ferkel (Saug- und Absetzferkel) sowie Mastschweine zurückzuziehen. Die Behörde kam weiterhin zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Verbraucher und die Verwender sicher ist. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit schloss die Behörde, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist, dass er jedoch als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet wird. Eine Exposition durch Einatmen und über die Haut gilt als Risiko und sollte auf ein Minimum begrenzt werden. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Perlit als Trennmittel in Futtermitteln für Landtierarten wirksam ist. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Perlit die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffes bei Mastgeflügel, Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke, Ziervögeln, Ferkeln und Mastschweinen zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff Perlit, der in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Trennmittel" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSa Journal. 2025;23:e9781. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9781.

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