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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2077 der Kommission vom 17. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke, zur Zulassung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Junggeflügel für Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2077 vom 18.09.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/1426

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin (im Folgenden "Zubereitung") für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke zugelassen.

(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke gestellt. Der Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung, der die Anhebung des Höchstgehalts an Benzoesäure von 83 % auf 85 % und des Höchstgehalts an Thymol von 1,9 % auf 2 % betrifft. Außerdem wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung der Zubereitung zur Verwendung bei Masttruthühnern und Junggeflügel für Zuchtzwecke gestellt. In dem Antrag wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2025 3 den Schluss, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Zubereitung für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie für die Verbraucher und die Umwelt nach wie vor sicher ist. Sie schloss, dass die Ausweitung der Verwendung auf alle Arten von Mastgeflügel oder Junggeflügel für Lege- bzw. Zuchtzwecke diese Schlussfolgerungen nicht beeinflussen würde, und befand somit, dass die Zubereitung für alle Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher und die vorgeschlagene Änderung der ursprünglichen Zulassung unbedenklich ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung als haut-, augen- und atemwegsreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen anzusehen ist. Weiterhin schloss die Behörde, dass die Zubereitung bei allen Arten von Mastgeflügel oder Junggeflügel für Lege- bzw. Zuchtzwecke bei 300 mg/kg Alleinfuttermittel wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

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(Stand: 21.09.2026)

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