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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2086 der Kommission vom 18. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Diclazuril (Clinacox 0,5 %) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghühner für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Elanco GmbH) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1118/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 667/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2086 vom 21.09.2026)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 1118/2010 und 667/2013
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Diclazuril (Clinacox 0,5 %) (im Folgenden "Zubereitung") wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1118/2010 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 667/2013 der Kommission 3 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghühner für Legezwecke (Junghennen) für jeweils zehn Jahre zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghühner für Legezwecke gestellt. In dem Antrag wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihren Stellungnahmen vom 27. Juni 2024 4 und vom 28. Januar 2026 5 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung bei einer Verwendungshöchstmenge von 1 mg Diclazuril/kg Alleinfuttermittel für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung haut-, augen- und atemwegsreizend, jedoch kein Hautallergen ist. Die Behörde befand außerdem, dass die Zubereitung Kokzidiose bei Masthühnern in einer Konzentration von 1 mg Diclazuril/kg Alleinfuttermittel wirksam bekämpft, und erweiterte diese Schlussfolgerung auf Junghühner für Legezwecke. Sie hält besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen für erforderlich und empfahl, die Resistenzbildung gegen Diclazuril bei Feldstämmen von Eimeria spp. zu überwachen, die aus Hühnern isoliert wurden.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 6 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff sollten die Verordnung (EU) Nr. 1118/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 667/2013 aufgehoben werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(Stand: 22.09.2026)
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