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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2090 der Kommission vom 18. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2090 vom 21.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.

(2) Der Stoff ätherisches Sternanisöl, früher als Anissternöl bezeichnet, aus Illicium verum Hook.f. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2023 3 den Schluss, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei kurzlebigen Zieltieren keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und bei langlebigen Zieltieren und Tieren für Reproduktionszwecke sowie bei anderen Tierarten in bestimmten Höchstkonzentrationen schädliche Auswirkungen äußerst unwahrscheinlich sind. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass bei der Verwendung von ätherischem Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. bis zur höchsten vorgeschlagenen Verwendungsmenge in Futtermitteln keine Sicherheitsbedenken für die Verbraucher zu erwarten sind und dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen voraussichtlich kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde stellte fest, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Sie erklärte ferner, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. aufgrund des Vorhandenseins von Estragol (> 1 %) als vermutlich genetische Defekte verursachend und karzinogen eingestuft wird und dass die Exposition auf allen Wegen auf ein Minimum reduziert werden sollte. Überdies befand die Behörde, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Sternanisöl aus Illicium verum Hook.f. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang

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(Stand: 22.09.2026)

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