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Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2102 vom 17.09.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften, die darauf abzielen, den Beitrag der Union zur Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren. Dazu werden den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen oder deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt auferlegt.
(2) Es ist erforderlich, Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 zu ändern, um begrenzte und gezielte technische Korrekturen vorzunehmen, um die Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden dahin gehend zu gewährleisten, welche Erzeugniskategorien in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Darüber hinaus muss Anhang I geändert werden, um bestimmte relevante Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Handels-, Umwelt- und Wirtschaftsdaten in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung aufzunehmen oder aus diesem zu streichen. Änderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/1115 sind auch erforderlich, um zu verhindern, dass nachgelagerte Folgeerzeugnisse bestimmter relevanter Rohstoffe auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie den Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, wenn dies die Ziele der Verordnung zur Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung untergräbt, und um die Verlagerung des Entwaldungsrisikos zu verhindern. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1115 werden die Bewertung ihres Anwendungsbereichs und einer Änderung der Liste der relevanten Erzeugnisse, einschließlich der Aufnahme von Häuten, Fellen und Leder von Rindern sowie von Folgeerzeugnissen, Teil der gemäß Artikel 34 Absatz 2 vorgesehenen allgemeinen Prüfung im Jahr 2030 sein. Zu diesem Zweck wird die Kommission relevante Erzeugnisse, die Gegenstand der Änderungen des Anhangs I waren, weiterhin überwachen.
(3) Die Differenzierung zwischen dem HS-Code 0102 21 "Rinder, reinrassige Zuchttiere" und dem HS-Code 0102 29 "Rinder, Andere" bietet keinen Mehrwert für die Erreichung der Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115. Mit der Ersetzung der beiden HS-Codes durch den HS-Code ex 0102 "Rinder, lebend" wird die Durchführung der genannten Verordnung für Marktteilnehmer und Händler erleichtert, ohne dass die Warendefinition geändert wird.
(4) Frische Rinderzungen sind ein Folgeerzeugnis von Rindern. Während frische Rinderzungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 fallen, gilt dies nicht für gefrorene Rinderzungen. Der Ausschluss gefrorener Rinderzungen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 führt zu einem fragmentierten und inkohärenten Ansatz für den Rindersektor und für Marktteilnehmer, die die betreffenden Waren in der Union in Verkehr bringen, und kann eher zur Verlagerung als zur Beseitigung des Entwaldungsrisikos führen. Darüber hinaus bieten die ausschließliche Aufnahme frischer Rinderzungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 und der Ausschluss ihrer gefrorenen Form keinen Mehrwert für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung. Daher sollte der HS-Code "ex 0206 21 00 Zungen von Rindern, gefroren" in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen werden.
(5) Häute, Felle und Leder sind Folgeerzeugnisse von Rindern. Angesichts des getrennten Verlaufs der nachgelagerten Wertschöpfungskette für Leder von der Wertschöpfungskette für Fleisch, der Asymmetrien bei den Handelsströmen zwischen Fleisch und Häuten und des relativ geringen wirtschaftlichen Werts von Häuten und Fellen von Rindern im Vergleich zu Fleisch in der gesamten Rinderproduktion verfügen die Wirtschaftsteilnehmer in der Union nur über begrenzte Möglichkeiten, um die zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlichen Informationen von ihren Lieferanten anzufordern. Darüber hinaus führt der Ausschluss nachgelagerter Ledererzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115
(Stand: 18.09.2026)
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