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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2110 der Kommission vom 23. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Majoranöl aus Origanum majorana L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2110 vom 24.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.

(2) Der Stoff ätherisches Majoranöl, zuvor als süßes Majoranöl bezeichnet, aus Origanum majorana L. (Synonym: Majorana hortensis Moench) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Majoranöl aus Origanum majorana L. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 18. November 2025 3 den Schluss, dass ätherisches Majoranöl aus Origanum majorana L. bei allen Masttierarten keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und dass bei der vorgeschlagenen Verwendungshöchstmenge von 10 mg/kg Alleinfuttermittel bei langlebigen Tieren und Tieren für Reproduktionszwecke schädliche Auswirkungen äußerst unwahrscheinlich sind. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass nach der Verwendung von ätherischem Majoranöl aus Origanum majorana L. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken für die Verbraucher und die Umwelt festgestellt wurden. Hinsichtlich der Sicherheit der Verwender stellte die Behörde fest, dass ätherisches Majoranöl aus Origanum majorana L. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde wies darauf hin, dass beim Umgang mit dem ätherischen Öl eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Estragol, einem genotoxischen Karzinogen, auftreten kann und dass daher die Exposition der Verwender auf allen Wegen als Risiko angesehen wird und auf ein Minimum reduziert werden sollte. Überdies befand die Behörde, dass die Blätter von Origanum majorana L. und ihre Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Majoranöl aus Origanum majorana L. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass es aufgrund des Vorhandenseins von Estragol, einem bedenklichen Stoff aus der Gruppe derp-Allylalkoxybenzole, in ätherischem Majoranöl aus

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(Stand: 30.09.2026)

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