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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2113 der Kommission vom 23. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2113 vom 24.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Der Stoff ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn., vormals bezeichnet als Rosmarinus officinalis L., wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 3 den Schluss, dass ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. bei kurzlebigen Zieltieren keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und es sehr unwahrscheinlich ist, dass es bei bestimmten, in dieser Stellungnahme für jede Art näher spezifizierten Höchstkonzentrationen schädliche Auswirkungen auf langlebige Zieltiere und Zuchttiere sowie auf andere Tierarten hat. Darüber hinaus befand sie, dass bei der Verwendung von ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Verbraucher tierischer Erzeugnisse zu erwarten sind und dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen aller Voraussicht nach kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde stellte fest, dass ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Sie stellte ferner fest, dass ungeschützte Verwender beim Umgang mit ätherischem Rosmarinöl aus Salvia Rosmarinus Spenn. Methyleugenol und Estragol ausgesetzt sein können. Ferner zog die Behörde den Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Rosmarin und seine Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln entspricht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus Spenn. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund des Vorkommens von Estragol und Methyleugenol, bedenklichen Stoffen aus der Gruppe derp-Allylalkoxybenzole, in ätherischem Rosmarinöl aus Salvia rosmarinus
(Stand: 25.09.2026)
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