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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2115 der Kommission vom 23. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Menadion-Natriumbisulfit (Vitamin K3) und Menadion-Nicotinamidbisulfit (Vitamin K3) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2307

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2115 vom 24.09.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/2307

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung geregelt.

(2) Menadion-Natriumbisulfit (Vitamin K3) und Menadion-Nicotinamidbisulfit (Vitamin K3) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2307 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Menadion-Natriumbisulfit (Vitamin K3) und Menadion-Nicotinamidbisulfit (Vitamin K3) für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 19. November 2025 3 den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass Menadion-Natriumbisulfit (Vitamin K3) und Menadion-Nicotinamidbisulfit (Vitamin K3) unter den derzeit zugelassenen Bedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher, die Verwender und die Umwelt weiterhin sicher sind. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Exposition der Verwender gegenüber Menadion-Natriumbisulfit (Vitamin K3) und Menadion-Nicotinamidbisulfit (Vitamin K3) auf allen Expositionswegen als Risiko angesehen wird und auf ein Minimum reduziert werden sollte. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methoden zur Analyse von Menadion-Natriumbisulfit und Menadion-Nicotinamidbisulfit als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Menadion-Natriumbisulfit (Vitamin K3) und Menadion-Nicotinamidbisulfit (Vitamin K3) die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Menadion-Natriumbisulfit (Vitamin K3) und Menadion-Nicotinamidbisulfit (Vitamin K3) sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2307 aufgehoben werden.

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(Stand: 25.09.2026)

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