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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2120 der Kommission vom 24. September 2026 zur Zulassung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Rücknahme der Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2120 vom 25.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.
(2) Die Stoffe Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. sowie Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. sowie Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2025 3 zu dem Ergebnis, dass Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. bei den Zieltierarten für die Mast keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und dass bei allen anderen Tierarten, langlebigen Tieren und Tieren für die Zucht bis zu bestimmten Höchstkonzentrationen, die in dem Gutachten für jede Tierart genauer angegeben werden, schädliche Auswirkungen äußerst unwahrscheinlich sind. Darüber gelangte kam sie zu dem Ergebnis, dass von der Verwendung von Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. bis zu den für jede Art festgelegten Höchstgehalten keine Sicherheitsbedenken für die Verbraucher oder ein Risiko für die Umwelt zu erwarten sind. Die Behörde stellte fest, dass Lavendeltinktur aus Lavandula angustifolia Mill. als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde wies darauf hin, dass es bei der Handhabung des Zusatzstoffs zu einer Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Methyleugenol kommen kann und dass daher zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender gegenüber diesem Stoff minimiert werden sollte. Sie gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Blüten von Lavandula angustifolia Mill. und ihre Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Außerdem prüfte sie den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte. Die Behörde stellte ferner fest, dass der Antragsteller keine Daten für eine Tinktur aus Lavandula angustifolia × L. latifolia vorgelegt hatte.
(Stand: 30.09.2026)
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