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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2128 der Kommission vom 18. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Citronellöl aus Cymbopogon nardus (L.) Rendle als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2128 vom 21.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.
(2) Der Stoff ätherisches Citronellöl aus Cymbopogon nardus (L.) Rendle wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Citronellöl aus Cymbopogon nardus (L.) Rendle als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 17. April 2024 3 den Schluss, dass ätherisches Citronellöl aus Cymbopogon nardus (L.) Rendle bei kurzlebigen Zieltieren keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt und bei langlebigen Zieltieren und Tieren für Reproduktionszwecke sowie bei anderen Tierarten in bestimmten Höchstkonzentrationen, die in dem Gutachten für jede Tierart genauer festgelegt werden, schädliche Auswirkungen äußerst unwahrscheinlich sind. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass bei der Verwendung von ätherischem Citronellöl aus Cymbopogon nardus (L.) Rendle bis zur höchsten vorgeschlagenen Verwendungsmenge in Futtermitteln keine Sicherheitsbedenken für die Verbraucher zu erwarten sind und dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen voraussichtlich kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass ätherisches Citronellöl aus Cymbopogon nardus (L.) Rendle als haut- und augenreizend sowie als Hautallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde wies darauf hin, dass beim Umgang mit dem Zusatzstoff eine Exposition ungeschützter Verwender gegenüber Methyleugenol auftreten kann und dass zur Verringerung dieses Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Überdies befand die Behörde, dass ätherisches Citronellöl aus Cymbopogon nardus (L.) Rendle als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ätherisches Citronellöl aus Cymbopogon nardus (L.) Rendle die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang
(Stand: 22.09.2026)
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