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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2129 der Kommission vom 24. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2306

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/2129 vom 25.09.2026)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/2306

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) L-Cysteinhydrochloridmonohydrat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2306 der Kommission 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat für Katzen und Hunde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass L-Cysteinhydrochloridmonohydrat unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für Katzen und Hunde sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als reizend für Haut, Augen und Schleimhäute eingestuft werden sollte. Jegliche Exposition wird als Risiko betrachtet. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher folgerte sie, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar seien. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass L-Cysteinhydrochloridmonohydrat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7) Nach Auffassung der Kommission ist die Festlegung eines Höchstgehalts für L-Cysteinhydrochloridmonohydrat aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett des Zusatzstoffs angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8) Infolge der Verlängerung der Zulassung von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2306 aufgehoben werden.

(9) Da mit der vorliegenden Durchführungsverordnung eine neue Anforderung für die Kennzeichnung des Zusatzstoffs eingeführt wird, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf diese neue Anforderung, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergibt, vorbereiten können.

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(Stand: 30.09.2026)

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