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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2130 der Kommission vom 18. September 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, zur Ausweitung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln auf alle Schweinearten (Zulassungsinhaber: Puratos NV), sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/211, (EU) 2020/1377, (EU) 2021/1413 und (EU) 2026/356
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2130 vom 21.09.2026)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 2017/211, 2020/1377, 2021/1413 und 2026/356
Archiv: 2026; 2021; 2020; 2017; 2007
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis (LMG-S 15136), wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/211 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Absetzferkel und Mastschweine, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1377 der Kommission 3 für Saugferkel und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1413 der Kommission 4 für laktierende Sauen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/356 der Kommission 5 für trächtige Sauen für die Dauer von jeweils zehn Jahren zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis LMG S-15136, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel, Saug- und Absetzferkel, Mastschweine, laktierende Sauen, trächtige Sauen und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Zuchttiere, gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Dieser Antrag betraf gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auch die Ausweitung der Zulassung derselben Zubereitung auf eine neue Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Schweinearten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2026 6 zu dem Schluss, dass unter den derzeitigen zugelassenen Verwendungsbedingungen und in Anbetracht der Tatsache, dass das Herstellungsverfahren und die Zusammensetzung des Zusatzstoffs nicht geändert wurden, die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, hergestellt mit Bacillus subtilis
(Stand: 22.09.2026)
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