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Durchführungsverordnung (EU) 2026/2158 der Kommission vom 28. September 2026 zur Zulassung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und einer stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2158 vom 29.09.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.
(2) Die Stoffe ätherisches Nelkenknospenöl und ätherisches Nelkenblätteröl aus Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und der stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl (letzterer Stoff war zuvor Teil des Eintrags für ätherisches Nelkenblätteröl) aus Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2023 3 zu dem Ergebnis, dass ätherisches Nelkenknospenöl, ätherisches Nelkenblätteröl und eine stark beta-caryophyllenhaltige Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry für die Zieltierarten für die Mast unbedenklich sind und dass schädliche Auswirkungen bei allen anderen Arten sowie bei langlebenden Tieren und Zuchttieren äußerst unwahrscheinlich sind, wenn für jede Tierart bestimmte Höchstkonzentrationen festgelegt werden. Darüber hinaus gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass bei der Verwendung von ätherischem Nelkenknospenöl, ätherischem Nelkenblätteröl und einer stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum (L.) Merr. & L.M. Perry unter den vorgeschlagenen Bedingungen keine Bedenken für die Verbraucher festgestellt wurden und dass ihre Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen aller Voraussicht nach kein Risiko für die Umwelt birgt. Die Behörde befand, dass ätherisches Nelkenknospenöl, ätherisches Nelkenblätteröl und eine stark beta-caryophyllenhaltigen Fraktion von ätherischem Nelkenblätteröl von Syzygium aromaticum
(Stand: 01.10.2026)
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