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Leitlinien1 zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse2
C/2026/3896
(ABl. C, C/2026/3896 vom 20.07.2026)
Fußnoten 1 und 2 zum Titel:
1) Keine der in diesen Leitlinien enthaltenen Informationen ersetzt eine direkte Lektüre der beschriebenen Dokumente oder ist einer solchen direkten Lektüre gleichwertig, und die Kommission übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die durch in diesen Leitlinien enthaltene Fehler oder Aussagen verursacht wurden. Nur der Europäische Gerichtshof kann endgültig über die Auslegung der Verordnung entscheiden.
2) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj.
Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (im Folgenden "EU-Entwaldungsverordnung") kann die Kommission Leitlinien herausgeben, um die harmonisierte Durchführung der Verordnung zu erleichtern.
Der Zweck der vorliegenden Leitlinien besteht darin, Informationen über bestimmte Aspekte der EU-Entwaldungsverordnung bereitzustellen. Die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung, in denen die rechtlichen Verpflichtungen festgelegt sind, werden nicht ersetzt, ergänzt oder geändert. Diese Leitlinien sollten nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind sie in Verbindung mit den Rechtsvorschriften und nicht als "eigenständiger" Bezugspunkt zu sehen.
Diese Leitlinien dienen jedoch als nützliches Referenzmaterial für alle, die die EU-Entwaldungsverordnung einhalten müssen, da spezifische Teile des Gesetzestextes weiter präzisiert werden, d. h., sie können Marktteilnehmern und Händlern Orientierungshilfen bieten. Sie können auch als Orientierungshilfe für die zuständigen nationalen Behörden und Durchsetzungsstellen sowie die nationalen Gerichte bei der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung dienen.
Die in diesem Dokument behandelten Fragen wurden in Zusammenarbeit mit benannten Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert und weiterentwickelt. Weitere Fragen können behandelt werden, sobald weitere Erfahrungen mit der Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung vorliegen; in diesem Fall würden die Leitlinien entsprechend überarbeitet.
In Bezug auf alle in diesen Leitlinien behandelten Fragen sei darauf hingewiesen, dass die Begriffsbestimmungen der Verordnung gemäß Erwägungsgrund 43 auf der Arbeit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufbauen.
Diese dritte Auflage der Leitlinien sorgt für mehr Klarheit, unter anderem in Bezug auf den Geltungsbeginn der einzelnen Maßnahmen, und präzisiert die Vorschriften für Marktteilnehmer und Händler, um ihnen die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern und diese effizienter zu gestalten. Sie sollten in Verbindung mit den Häufig gestellten Fragen gelesen werden, wo Sie weitere Beispiele und Klarstellungen zu Fragen unterschiedlichster Interessenträger finden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für dessen Auslegung und Durchsetzung gelten 3; er betrifft auch die Durchsetzung der Bestimmungen von Rechtsakten der Union durch die Mitgliedstaaten, wobei unter anderem die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zu berücksichtigen sind.
1. Begriffsbestimmungen von "Inverkehrbringen", "Bereitstellung auf dem Markt" und "Ausfuhr"
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 - Begriffsbestimmungen; Artikel 4 - Verpflichtungen der Marktteilnehmer; Artikel 4a - Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger; Artikel 5 - Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler |
Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die gemäß den Artikeln 4 und 4a gelten, und der nachgelagerten Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 5 gelten, kommen zum Tragen, wenn die betreffenden Erzeugnisse "in Verkehr gebracht" oder "ausgeführt" werden sollen oder werden. Die Verpflichtungen der Händler, die gemäß Artikel 5 gelten, kommen zum Tragen, wenn die betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden sollen oder werden.
Eine Übersicht über die Szenarien, in der die Verpflichtungen erläutert werden, denen Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler unterliegen, wenn sie relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus dem Unionsmarkt ausführen, ist im Dokument EUDR Supply Chain Infographics (EU-Entwaldungsverordnung - Infografiken zur Lieferkette) zu finden.
a) Inverkehrbringen
Nach Artikel 2 Nummer 16 gilt ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis als "in Verkehr gebracht", wenn er bzw. es zum ersten Mal
(Stand: 27.07.2026)
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