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Leitfaden zur allgemeinen Regelung zum Schutz von Vogelarten - Artikel 5 und Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie
C/2026/4094
(ABl. C, C/2026/4094 vom 31.07.2026)
Die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten ( Vogelschutzrichtlinie) 1 ist eine tragende Säule der EU-Umweltpolitik. Sie ist ein Ausdruck des Engagements der EU für die weltweite Erhaltung der biologischen Vielfalt, mit dem auch in Zukunft der Schutz von Vogelarten in ganz Europa sichergestellt wird.
Die 1979 verabschiedete Vogelschutzrichtlinie war die politische Reaktion auf den lauten öffentlichen Aufschrei über den dramatischen Rückgang des Vogelbestands. Da Vögel in ihrer Bewegungsfreiheit keine nationalen Grenzen kennen, war klar, dass die Erhaltungsbemühungen wirksamer wären, wenn sie auf EU-Ebene koordiniert erfolgen würden. Vögel sind auch ein wichtiger Ersatzindikator für den Zustand der biologischen Vielfalt und der Umwelt allgemein. Somit wurde der Erhaltung von Wildtieren und Wildpflanzen durch Schutz und Bewirtschaftung von Lebensräumen und Arten mit der Vogelschutzrichtlinie eine neue Dimension verliehen, da zunehmend deutlich wurde, dass zum Schutz einer Art auch ihr Lebensraum erhalten werden muss.
Zwar sind noch immer Herausforderungen zu bewältigen, um langfristig für gesunde Vogelbestände zu sorgen, doch setzt die Vogelschutzrichtlinie in allen 27 EU-Mitgliedstaaten auch weiterhin Maßstäbe für den Vogelschutz.
Abbildung 1
Zeitleiste der wichtigsten Initiativen für die Natur und die biologische Vielfalt auf Ebene der EU und auf internationaler Ebene
| HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Mit diesem Auslegungsleitfaden sollen die Bestimmungen der Artikel 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie präzisiert und die geltende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zusammengefasst werden. Der Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich und begründen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen. Stattdessen enthält er mehrere Klarstellungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung nationaler Umsetzungsmaßnahmen, die ihrem spezifischen Kontext am besten entsprechen. Diese gelten unbeschadet der weiteren Rechtsprechung des EuGH, des Ergebnisses des laufenden Stresstests der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie und des von der Europäischen Kommission vorgelegten Pakets von Vorschlägen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands 2. Insbesondere hat die Kommission im Rahmen dieses Pakets einige Bestimmungen vorgeschlagen, mit denen sichergestellt würde, dass die Anforderungen an den Artenschutz gemäß Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie nicht übermäßig restriktiv oder belastend ausgelegt werden, ohne die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie zu gefährden 3. Je nach Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens kann eine Überarbeitung dieses Leitfadens erforderlich sein. |
Allgemeiner Rahmen der Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind ( Artikel 1) 4.
In Anerkennung der Bedeutung eines Ausgleichs zwischen der grundlegenden Notwendigkeit des Schutzes unserer Umwelt, auch durch die Erhaltung der Vogelarten, und anderen lebenswichtigen Interessen sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Vogelschutzrichtlinie verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
Im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie stützt sich dieses Ziel in erster Linie auf folgende beiden zentralen Säulen:
Die erste Säule steht im Zusammenhang mit der gebietsbezogenen Schutzregelung der Vogelschutzrichtlinie und wird durch deren Artikel 3 und 4 gestützt. Gemäß Artikel 3 müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Gemäß Artikel 4 sind für die Erhaltung der Gebiete, die für die in Anhang I
(Stand: 11.08.2026)
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