umwelt-online: Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3)
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9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus:

9.2. Werkstoffe und Bauart:

9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen:

9.3.1.1. Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen:

9.3.2. Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen:

9.3.3. Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere:

9.3.4. Einzelheiten (einschließlich Abmessungen) der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich):

9.4. Sichtfeld (Richtlinie 77/649/EWG des Rates (ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1977 S. 1))

9.4.1. Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, sodass sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann:

9.4.2. Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden:

9.5. Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1. Windschutzscheibe

9.5.1.1. Werkstoffe:

9.5.1.2. Art des Einbaus:

9.5.1.3. Neigungswinkel:

9.5.1.4. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

9.5.2. Andere Scheiben

9.5.2.1. Werkstoffe:

9.5.2.2. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

9.5.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus:

9.5.3. Schiebedachverglasung

9.5.3.1. Werkstoffe:

9.5.3.2. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

9.5.4. Andere verglaste Flächen

9.5.4.1. Werkstoffe:

9.5.4.2. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

9.6. Scheibenwischer

9.6.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

9.7. Scheibenwascher

9.7.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder EG-Typgenehmigungsnummer, falls als selbständige technische Einheit genehmigt:

9.8. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

9.8.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen):

9.8.1 Größter Stromverbrauch: kW

9.9. Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1. Spiegel (für jeden einzelnen Spiegel gesondert anzugeben)

9.9.11. Fabrikmarke:

9.9.1.2. EG-Typgenehmigungszeichen:

9.9.1.3. Variante:

9.9.1.4. Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau:

9.9.1.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist:

9.9.1.6. Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann:

9.9.1.7. Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung:

9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln)

9.9.2.1. Typ und Merkmale (z.B. vollständige Beschreibung der Einrichtung):

9.9.2.1.1. Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors:

9.9.2.1.2 Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen angebracht wird:

9.10. Innenausstattung

9.10.1. Insassenschutz (Richtlinie 74/60 EWG des Rates (ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 2))

9.10.1.1. Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten:

9.10.1.2. Foto oder Zeichnung mit Angabe der Bezugslinie einschließlich des ausgenommenen Bereichs (Anhang I Punkt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG):

9.10.1.3. Fotos, Zeichnungen und oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe - mit Ausnahme der Innenrückspiegel -, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen (Anhang I Punkt 3.2 der Richtlinie 74/60/EWG):

9.10.2. Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger: ....

9.10.2.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger:

9.10.2.2. Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in der Richtlinie 78f/316)EWG des Rates (ABl. Nr. L 81 vom 28.03.1978 S. 3) erwähnt sind;

9.10.2.3. Übersichtstabelle

Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigen ausgerüstet:

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

.

Symbol
Nr.
Einrichtung Betätigungseinrichtung/
Anzeiger vorhanden
1
Kennzeichnung
durch Symbol
1
Ort2 Kontrollleuchte
vorhanden
1
Kennzeichnung
durch Symbol
1
Ort2
1 Lichthauptschalter            
2 Scheinwerfer für Abblendlicht            
3 Scheinwerfer für Fernlicht            
4 Begrenzungsleuchten            
5 Nebelscheinwerfer            
6 Nebelschlussleuchte            
7 Leuchtweitenregelung            
8 Parkleuchten            
9 Fahrtrichtungsanzeiger            
10 Warnblinkanlage            
11 Scheibenwischer            
12 Scheibenwascher            
13 Scheibenwischer und -wascher            
14 Scheinwerferreinigungsanlage            
15 Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung            
16 Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung            
17 Lüftungsgebläse            
18 Vorglüheinrichtung            
19 Kaltstarteinrichtung            
20 Bremskreisausfall            
21 Kraftstoffvorrat            
22 Ladekontrollleuchte            
23 Motorkühlung            
1 x = Ja
- = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden
o = wahlweise.
2 d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.
c = in unmittelbarer Nähe.

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden dürfen, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

.

Symbol Nr. Einrichtung Betätigungseinrichtung / Anzeiger vorhanden1 Kennzeichnung durch Symbol1 Ort2 Kontrollleuchte vorhanden1 Kennzeichnung durch Symbol1 Ort2
1 Feststellbremse            
2 Heckscheibenwischer            
3 Heckscheibenwascher            
4 Heckscheibenwischer und -wascher            
5 Intervallschaltung            
6 Einrichtung für Schallzeichen            
7 Vordere Fahrzeughaube            
8 Hintere Fahrzeughaube            
9 Sicherheitsgurte            
10 Motoröldruck            
11 Unverbleiter Ottokraftstoff            
1 x = Ja
- = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden
o = wahlweise.
2 d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.
c = in unmittelbarer Nähe.

9.10.3. Sitze

9.10.3.1. Anzahl:

9.10.3.2. Lage und Anordnung:

9.10.3.2.1. Anzahl der Sitzplätze:

9.10.3.2.2. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind):

9.10.3.3. Masse:

9.10.3.4. Technische Merkmale: Beschreibungen und Zeichnungen für Sitze, die nicht über eine EG-Typgenehmigung verfügen:

9.10.3.4.1. der Sitze und ihrer Verankerungen:

9.10.3.4.2. der Einstelleinrichtungen:

9.10.3.4.3. der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen:

9.10.3.4.4. der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind:

9.10.3.4.5. der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen:

9.10.3.5. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes x

9.10.3.5.1. Fahrersitz:

9.10.3.5.2. Alle anderen Sitze:

9.10.3.6. Nomineller Rückenlehnenwinkel

9.10.3.6.1. Fahrersitz:

9.10.3.6.2. Alle anderen Sitze:

9.10.3.7. Sitzverstellbereich

9.10.3.7.1. Fahrersitz:

9.10.3.7.2. Alle anderen Sitze:

9.10.4. Kopfstützen

9.10.4.1. Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat 5

9.10.4.2. EG-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.4.3. Für noch nicht typgenehmigte Kopfstützen

9.10.4.3.1. Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird:

9.10.4.3.2. Bei einer "separaten" Kopfstütze

9.10.4.3.2.1. ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll:

9.10.4.3.2.2. Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze:

9.10.5. Innenraumheizung

9.10.5.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlflüssigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird:

9.10.5.2. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich

9.10.5.2.1. Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist:

9.10.5.2.2. Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heiztragen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen):

9.10.5.2.3. Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit:

9.10.5.2.4. Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z.B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen:

9.10.5.3. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgerätes und seiner automatischen Steuerung: . . .

9.10.5.3.1. Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgerätes, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist.

9.10.5.4. Größter Stromverbrauch: ...kW

9.10.6. Bauteile, die Einfluss auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben (Richtlinie 74/297/EWG des Rates (ABl. Nr. L 165 vom 20.06.1974 S. 16))

9.10.6.1. Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen:

9.10.6.2. Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von anderen nicht in Punkt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen:

9.10.7. Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 1))

9.10.7.1. Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.1.1. EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.1.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.1.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung:

9.10.7.1.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 5, Anzahl der Lagen 5:

9.10.7.1.2.3. Art der Beschichtung 5:

9.10.7.1.2.4. Dicke (min./max.): ../...mm

9.10.7.2. Für die Seiten- und Rückwände verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.2.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.2.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.2.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ../...

9.10.7.2.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 5, Anzahl Lagen 5:

9.10.7.2.2.3. Art der Beschichtung 5:

9.10.7.2.2.4. Dicke (min./max.): ../...mm

9.10.7.3. Für den Bodenbelag verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.3.1. EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.3.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.3.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ../...

9.10.7.3.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 5, Anzahl Lagen 5:

9.10.7.3.2.3. Art der Beschichtung 5:

9.10.7.3.2.4. Dicke (min./max.): ../...mm

9.10.7.4. Für die Sitzpolsterung verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.4.1. EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.4.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.4.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ../...

9.10.7.4.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 5, Anzahl Lagen 5:

9.10.7.4.2.3. Art der Beschichtung 5:

9.10.7.4.2.4. Dicke (min./max.): ../...mm

9.10.7.5. Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.5.1. EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.5.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.5.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ../...

9.10.7.5.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 5, Anzahl Lagen 5:

9.10.7.5.2.3. Art der Beschichtung 5:

9.10.7.5.2.4. Dicke (min./max.): ../...mm

9.10.7.6. Für Gepäckablagen verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.6.1. EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.6.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.6.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ../...

9.10.7.6.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 5, Anzahl Lagen 5:

9.10.7.6.2.3. Art der Beschichtung 5:

9.10.7.6.2.4. Dicke (min./max.): ../...mm

9.10.7.7. Für sonstige Zwecke verwendete(r) Werkstoff(e)

9.10.7.7.1. Zweckbestimmung:

9.10.7.7.2. EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

9.10.7.7.3. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

9.10.7.7.3.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ../...

9.10.7.7.3.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff 5, Anzahl Lagen 5:

9.10.7.7.3.3. Art der Beschichtung 5:

9.10.7.7.3.4. Dicke (min./max.): ../...mm

9.10.7.8. Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)

9.10.7.8.1. EG-Bauteil-Typgenehmigungsunummer(n):

9.10.7.8.2. Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. 5

9.10.8. Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

9.10.8.1. Die Klimaanlage ist darauf ausgelegt, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten: Ja/Nein 5

9.10.8.2. Wenn ja, ist Folgendes anzugeben:

9.10.8.2.1. Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der lackageanfälligen Bauteile:

9.10.8.2.2. Leckageverhalten der Klimaanlage:

9.10.8.2.3. Bei Prüfung eines leckageanfälligen Bauteils: Liste der leckageanfälligen Bauteile mit Teilenummern, Werkstoffen Leckageraten in g/Jahr und Angaben zur Prüfung (wie Prüfbericht, Genehmigungsnummer usw.):

9.10.8.2.4. Bei Prüfung einer vollständigen Klimaanlage: Teilenummern der Bauteile und Angaben zur Prüfung (wie Prüfbericht, Genehmigungsnummer usw.):

9.10.8.3. Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr:

9.11. Vorstehende Außenkanten (Richtlinien 74/483/EWG des Rates (ABl. Nr. L 266 vom 02.10.1974 S. 4) und 92/114/EWG des Rates (ABl. Nr. L 409 vom 31.12.1992 S. 17))

9.11.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten:

9.11.2. Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel - und soweit betroffen - Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z.B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:

9.11.3. Zeichnungen der Teile der Außenfläche gemäß Punkt 6.9.1 des Anhangs I zur Richtlinie 74/433/EWG:

9.11.4. Zeichnung der Stoßfänger:

9.11.5. Zeichnung der Bodenlinie:

9.12. Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.1. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind:

.

    Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen Gegebenenfalls Variante Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)

Erste Sitzreihe
L      
C      
R      

Zweite Sitzreihe1
L      
C      
R      
(L = linke Seite, R = rechte Seite, C = Mitte)
1 Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

9.12.2. Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ)

    Airbag vorn Seitenairbag Gurtstrammer

Erste Sitzreihe
L      
C      
R      

Zweite Sitzreihe1
L      
C      
R      
(L = linke Seite, R = rechte Seite, C = Mitte)
1 Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

9.12.3. Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 6) (d. h. Nummer der EG-Typgenehmigung oder Prüfprotokoll):

9.12.4. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

9.13. Verankerungen der Sicherheitsgurte

9.13.1. Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte:

9.13.2. Zeichnungen der Gurtverankerungen und der Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe):

9.13.3. Angabe der Gurttypen **, die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen:

  Anordnung der Verankerungsstelle
an der Fahrzeugstruktur an der Sitzstruktur
Erste Sitzreihe


Rechter Sitz

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

außen
innen
   


Mittelsitz
Untere Verankerungen

Obere Verankerungen
außen
innen
   


Linker Sitz
Untere Verankerungen

Obere Verankerungen
außen
innen
   
Zweite Sitzreihe1


Rechter Sitz

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

außen
innen
   


Mittelsitz
Untere Verankerungen

Obere Verankerungen
außen
innen
   


Linker Sitz
Untere Verankerungen

Obere Verankerungen
außen
innen
   
1 Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen erweitert werden, sofern mehr als drei Sitze über die Fahrzeugbreite angeordnet sind.

9.13.4. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist:

9.14. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)

9.14.1. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante;

9.14.2. Höhe über der Fahrbahnoberfläche. Unterkante:

9.14.3. Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs:

9.14.4. Abstand von der linken Fahrzeugkante:

9.14.5. Abmessungen (Länge x Breite):

9.14.6. Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten:

9.14.7. Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene:

9.15. Hinterer Unterfahrschutz (Richtlinie 70/221/EWG)

9.15.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig 5

9.15.1. Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Aufhängung und/oder der Befestigung des Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Vorrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden:

9.15.2. Vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Anbringungs- und Befestigungsteile), falls es sich um eine besondere Vorrichtung handelt oder falls eine Typgenehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, die EG-Typgenehmigungsnummer:

9.16. Radabdeckungen (Richtlinie 78/549/EWG des Rates (ABl. Nr. L 168 vom 26.06.1978 S. 45))

9.16.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen:

9.16.2. Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen/Radkombinationen ersichtlich sind:

9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder (Richtlinie 76/114/EWG des Rates (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 1))

9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen des amtlichen Teils der Schilder und Angaben (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.3. Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben):

9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Punkt 1.1.1 des Anhangs II der Richtlinie 76/114/EWG

9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern:

9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben:

9.18. Funkentstörung

9.18.1. Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums:

9.18.2. Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z.B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.):

9.18.3. Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel:

9.18.4. Angabe des Nennwertes des Gleichstromwiderstands und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwerts je Meter:

9.19. Seifenschutz (Richtlinie 89/297/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 05.05.1989 S. 1))

9.19.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig 5

9.19.1. Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d, h. Zeichnung des Fahrzeugs bzw. des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achse(n), Zeichnung der Montage bzw. Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtung(en). Umfasst der Seitenschutz keine seitliche(n) Schutzeinrichtung(en), muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Maße eingehalten werden:

9.19.2. Im Fall von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung bzw. Zeichnung dieser Einrichtung(en) (einschließlich Montage und Befestigungen) oder ihre EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n):

9.20. Spritzschutzsystem (Richtlinie 91/226/EWG des Rates (ABl. Nr. L 103 vom 23.04.1991 S. 5))

9.20.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig 5

9.20.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile: . .

9.20.2. Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage an dem Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs III der Richtlinie 91/226/EWG geforderten Abmessungen hervorgehen, und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Radkombinationen berücksichtigt werden:

9.20.1 EG-Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden:

9.21. Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall (Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 169 vom 08.07.1996 S. 1))

9.21.1. Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden:

9.21 Vorderer Unterfahrschutz

9.22.1. Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und Montage und/oder Befestigung des Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Vorrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die vorgeschriebenen Maße eingehalten werden:

9.22.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich Montage und Befestigungen) oder, falls als selbständige technische Einheit genehmigt. EG-Typgenehmigungsnummer:

9.23. Fußgängerschutz

9.23.1 Ausführliche Beschreibung - mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen - der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe. Diese Beschreibung sollte Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen enthalten.

9.24. Frontschutzsysteme

9.24.1. Eine ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Bezugslinien und Werkstoffen des Frontschutzsystems und des vorderen Fahrzeugteils ist vorzulegen.

9.24.2. Eine ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotografien und/oder Zeichnungen, der Art der Anbringung des Frontschutzsystems am Fahrzeug ist vorzulegen. Diese Beschreibung hat alle Schraubenabmessungen und die erforderlichen Drehmomente zu umfassen.

10. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

10.1. Tabelle sämtlicher Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke, Modell, EG-Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrollleuchte):

10.2. Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen:

10.3. Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG des Rates (ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 1) sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

10.3.1. Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht

10.3.2. Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren (Abschnitt 2.10 der Dokumente, auf die in Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG unter Punkt 1 Bezug genommen wird):

10.3.3. Bezugsachse und Bezugspunkt:

10.3.4. Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten:

10.3.5. Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen:

10.4. Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren (Abschnitt 6.2 der Dokumente, auf die Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG unter Punkt 1 Bezug genommen wird:

10.4.1. Grundeinstellwert:

10.4.2. Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwertes:

10.4.3. Beschreibung/Zeichnung O und Art des Leuchtweitenreglers (z.B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar):
10.4.4. Betätigungseinrichtung: Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler
10.4.5. Markierungen:
10.4.6. Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen:
Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregelung

10.5. Kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (sofern vorhanden):

11. Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en):

11.2. Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtung(en): ...daN

11.3. Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben:

11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten:

11.5. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

12. Verschiedenes

12.1. Vorrichtung(en) für Schallzeichen:

12.1.1. Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: .

12.1.2. Anzahl der Vorrichtung(en):

12.1.3. EG-Typgenehmigungsnummer(n):

12.1.4. Diagramm des elektrischen/pneumatischen 5 Schaltkreises:

12.1.5. Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft:

12.1.6. Zeichnung der Anbauvorrichtung:

12.2. Sicherheitseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.2.1. Sicherungseinrichtung

12.2.1.1. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt:

12.2.1.2. Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug:

12.2.1.3. Technische Beschreibung der Einrichtung:

12.2.1.4. Angaben über die verwendeten Schließkombinationen:

12.2.1.5. Fahrzeug-Wegfahrsperre

12.2.1.5.1. EG-Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

12.2.1.5.2. Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren

12.2.1.5.2.1. ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten:

12.2.1.5.2.2. Das (die) System(e), auf das (die) die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt:

12.2.1.5.2.3. Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend:

12.2.2. Alarmsystem, sofern vorhanden

12.2.2.1. EG-Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden:

12.2.22 Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

12.2.2.2.1. ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist:

12.2.2.22 Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile:

12.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden):

12.3. Abschleppvorrichtungen)

12.3.1. Vorn: Haken/Öse/sonstige 5

12.3.2. Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine 5

12.3.3. Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind:

12.4. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

12.5. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

12.6. Geschwindigkeitsbegrenzer (Richtlinie 92/24/EWG des Rates (ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 154))

12.6.1. Hersteller

12.6.2. Typ(en):

12.6.3. EG-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:

12.6.4. Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die (den) der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ...km/h

12.7 Tabelle für Installation und Gebrauch von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend (siehe Anhang I, 3.1.8)

Frequenzbänder[Hz] max. Ausgangsleistung Antennenstellung am Fahrzeug,
besondere Installations- und
Gebrauchsvoraussetzungen

Darüber hinaus muss der Antragsteller ggf. vorlegen:

Anlage 1

Ein Verzeichnis (mit Fabrikmarken und typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter diese Richtlinie fallen (siehe Ziffer 2.1.9 und 2.1.10) und vorher noch nicht aufgelistet wurden.

Anlage 2

Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter diese Richtlinie fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel.

Anlage 3

Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren:

Karosserievariante:

Linkslenker oder Rechtslenker: Radstand:

Anlage 4

Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte:

12.7.1. Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: Ja/Nein/Fakultativ (Nichtzutreffendes bitte streichen)

13. Besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

13.1. Fahrzeugklasse (Klasse I, Klasse II, Klasse III, Klasse A, Klasse B):

13.1.1 EG-Typgenehmigungsnummer eines als selbständige technische Einheit genehmigten Aufbaus:

13.1.2. Fahrgestelltypen, auf die der EG-typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und typen des unvollständigen Fahrzeugs):

13.2. Für Fahrgäste verfügbare Fläche (m2):

13.2.1. Insgesamt (S0):

13.2.2. Obere Fahrgastebene (S0a) 5

13.2.3. Untere Fahrgastebene (S0b) 5

13.2.4. Stehplatzfläche (S1)

13.3. Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze):

13.3.1. Insgesamt (N):

13.3.2. Obere Fahrgastebene (Na) 5:

13.3.3. Untere Fahrgastebene (Nb) 5:

13.4. Anzahl der Sitzplätze:

13.4.1. Insgesamt (A):

13.4.2. Obere Fahrgastebene (Aa) 5

13.4.3. Untere Fahrgastebene (Ab) 5.

13.5. Anzahl der Betriebstüren:

13.6. Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppen und halbe Treppen):

13.6.1. Insgesamt:

13.6.2. Obere Fahrgastebene 5:

13.6.3. Untere Fahrgastebene 5:

13.7. Volumen der Gepäckräume (m3):

13.8. Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2):

13.9. Technische Einstiegshilfen (z.B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut:

13.10. Festigkeit der Aufbaustruktur:

13.10.1. EG-Typgenehmigungsnummer, falls vorhanden:

13.10.2. Für noch nicht genehmigte Aufbaustrukturen:

13.10.2.1. Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffen sowie deren Befestigung am Fahrgestellrahmen:

13.10.2.2. Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufbaustruktur oder den Überlebensraum beeinflussen:

13.10.2.3. Lage des Schwerpunkts des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung:

13.10.2.4. Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze:

13.11. Vorschriften dieser Richtlinie, die in Bezug auf diese selbständige technische Einheit nachweislich zu erfüllen sind:

14. Besondere Anforderungen an Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter
(Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 11 vom 16.01.1999 S. 25))

14.1. Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 7)

14.1.1. Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitungen:

14.1.2. Art des Trennschalters:

14.1.3. Art und Funktionsweise des Batteriehauptschalters:

14.1.4. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber

141.5. Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm:

14.1.6. Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen:

14.2. Verhütung von Brandgefahren

14.2.1. Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Führerhaus:

14.2.2. Art des Wärmeschilds an der Rückseite des Führerhauses (sofern vorhanden):

14.2.3. Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine:

14.2.4. Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage:

14.2.5. Art und Konstruktion des Wärmeschutzes der Dauerbremsanlage:

14.2.6. Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen:

14.3. Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG

14.3.1. Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der typen EX/II und EX/III:

14.3.2. Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitze von außen:

15. Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit

15.1. Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört:

15.2. Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer:

15.3. Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs

15.3.1. Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse ##:

15.3.2. Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse ##:

15.3.3. Für die Behandlung nicht metallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse ##:

15.3.4. Für die Behandlung nicht metallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse ##:

15.3.5. Werkstoffe ##:

15.3.6. Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder recyclingfähig:

15.3.7. Werkstoffmasse insgesamt, wieder verwendbar und/oder verwertbar:

15.4. Quoten

15.4.1. Recyclingquote, Rcyc' (in %):

15.4.2. Verwertungsquote, Rcov' (in %):

weiter .

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