umwelt-online: Richtlinie 70/524/EWG Zusatzstoffe in der Tierernährung (3)

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Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel, denen den nachstehend aufgeführten Gruppen angehörende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett folgende gut sichtbare deutlich lesbare und unverwischbare Angaben angebracht sind, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Hersteller, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist;

  1. Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel sowie Wachstumsförderer: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der "Herstellung" an, dem Betrieb gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/59/EG zugeteilten Zulassungs-Kennummer;
  2. Stoffe mit antioxidierender Wirkung:
  3. färbende Stoffe, einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:
  4. E-Vitamine: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung, Gehalt an Alpha-Tocopherol und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
  5. A- und D-Vitamine: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
  6. Kupfer: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung und in Cu ausgedrückter Gehalt;
  7. Konservierungsstoffe:
  8. Enzyme: spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteile nach Enzymaktivität gemäß der erteilten Zulassung, International Union of Biochemistry - Identifikationsnummer, Einheiten der Aktivität (je kg oder je l), EG-Registernummer des Zusatzstoffs, Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum; gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs;
  9. Mikroorganismen: Angabe des Stamms (der Stämme) gemäß der erteilten Zulassung, Stammhinterlegungsnummer(n), Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), EG-Registernummer des Zusatzstoffs, Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum; gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 können zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 in der Zulassung des Zusatzstoffs Angaben vorgeschrieben werden, die insbesondere die sachgerechte Verwendung der Futtermittel betreffen.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß diese Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem daran befestigten Etikett angebracht werden müssen.

(3) Auf das Vorhandensein von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer, sowie von Vitaminen, ausgenommen die Vitamine A, D und E, von Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen kann hingewiesen werden, soweit sich diese Zusatzstoffe mit amtlichen oder - falls nicht vorhanden - mit wissenschaftlich anerkannten Analysemethode feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:

  1. Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß der erteilten Zulassung und Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente;
  2. Vitamine mit Ausnahme der Vitamine A, D und E, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß der erteilten Zulassung, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß

  1. die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben in unmittelbarer Nähe der Angaben, die sich nach der Gemeinschaftsregelung über Futtermittel auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem daran befestigten Etikett befinden müssen, angebracht werden;
  2. sofern nach den Absätzen 1 bis 3 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen bezieht;
  3. bei den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zusatzstoffen außerdem die EG-Registernummer des Zusatzstoffs oder die Handelsbezeichnung angegeben werden kann, sofern dies nicht aufgrund des Absatzes 1 verlangt wird.

(5) Ist nach Absatz 1 für mehrere Zusatzstoffe der gleichen oder verschiedener Gruppen der Endtermin der Garantie oder die Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzugeben, so präzisieren die Mitgliedstaaten, daß für alle Zusatzstoffe ein einziger Endtermin der Garantie oder eine einzige Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an angegeben werden kann, und zwar der Termin oder die Frist, die als erste abläuft.

(6) Bei Futtermitteln, die in Tankwagen, gleichartigen Fahrzeugen oder lose in den Verkehr gebracht werden, werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben auf einem Begleitpapier eingetragen. Bei für den Endverbraucher bestimmten kleinen Mengen von Futtermitteln reicht es aus, wenn diese Angaben dem Käufer durch entsprechende Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht werden.

(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für Heimtierfuttermittel in Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von nicht mehr als 10 kg bei Verwendung von färbenden Stoffen, Konservierungsstoffen oder Stoffen mit antioxidierender Wirkung die entsprechende auf der Verpackung angebrachte Angabe "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit", "konserviert mit" oder "mit Antioxidans" vor den Worten "EG-Zusatzstoffe" genügt, sofern

  1. eine Kontrollnummer zur Kennzeichnung des Futtermittels auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett angeführt ist und
  2. der Hersteller auf Anfrage die spezifische Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

(8) Andere als in dieser Richtlinie vorgesehene Hinweise auf Zusatzstoffe sind unzulässig.

Artikel 16a

Die Artikel 14 bis 16, die sich auf die Zulassungs- und Registrierungsnummern im Sinne der Richtlinie 95/69/EG beziehen, gelten erst ab 1. April 2001.

Artikel 17

(1) Unbeschadet der Richtlinie 79/373/EWG 7 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Ergänzungsfuttermittel, die einen Anteil an Zusatzstoffen enthalten, der den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt überschreitet, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn in der Gebrauchsanweisung - je nach Tierart und Tieralter die in Gramm oder Kilogramm ausgedrückte Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln je Tier und Tag angegeben wird.

Diese Angabe muß den bei der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Verwendungsbedingungen entsprechen.

Diese Besümmung gilt nicht für Erzeugnisse, die an Hersteller von Mischfuttermitteln oder ihre Lieferanten geliefert werden.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 wird so befaßt, daß bei entsprechender Verabreichung der Anteil an Zusatzstoffen den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt nicht überschreitet.

Artikel 18

Für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten werden die in den Artikeln 14 bis 17 vorgeschriebenen Angaben zumindest in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes abgefaßt.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel, welche die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die tierischen Erzeugnisse hinsichtlich der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Folgen keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 21 Kontrollmassnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel auf die Art der verwendeten Zusatzstoffe und auf die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie hin zumindest durch Stichproben amtlich überwacht werden.

Zu diesem Zweck schreiben sie insbesondere vor, daß die Unternehmen die Zusatzstoffe herstellen oder vermarkten wollen, die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichten müssen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann festgelegt werden, in welchem Umfang Abweichungen zwischen dem Ergebnis der amtlichen Untersuchung und dem angegebenen Anteil des Zusatzstoffs in dem Mischfuttermittel zulässig sind.

Artikel 21a Überwachung bei Unverträglichkeit

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der für das Inverkehrbringen Verantwortliche oder - bei Zusatzstoffen mit Ursprung in Drittländern - dessen Vertreter in der Gemeinschaft bei unvorhergesehener Unverträglichkeit von Zusatzstoffen gemäß Artikel 2 Buchstabe aaa) mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarzneimitteln sämtliche Informationen darüber beschafft und sie den zuständigen Behörden übermittelt.

Artikel 22 Ausfuhr in Drittländer

Diese Richtlinie gilt nicht für Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermittel, für die zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.

Artikel 23 Durchführungsbefugnisse der Kommission

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ständigen Futtermittelausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen v Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort der Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 24

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 25 Schlussbestimmungen

Ein Beschluß über die Übertragung von Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln sowie von Zubereitungen mit diesen Zusatzstoffen in die Richtlinie 81/851/EWG und in eine künftige Regelung über Fütterungsarzneimittel wird einstimmig vom Rat auf Vorschlag der Kommission gefaßt, wenn der freie Verkehr mit Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimittel einen dem Sektor der Zusatzstoffe vergleichbaren Harmonisierungsgrad erreicht hat.

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann Deutschland jedoch die Bestimmungen der vor der Einigung geltenden Regelung beibehalten, gemäß der die Verwendung folgender Zusatzstoffe in der Tierernährung gestattet ist:

Diese Ausnahmeregelung läuft bis zum Zeitpunkt der nach Absatz 7 zu treffenden Entscheidung über die Zulassung oder die Untersagung der Verwendung der vorstehend genannten Zusatzstoffe, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1992 ab. Deutschland trägt dafür Sorge, daß diese Zusatzstoffe und die Futtermittel, in denen sie verwendet wurden, nicht nach anderen Teilen der Gemeinschaft versandt werden.

Bis zum 31. Dezember 1991 bei den im betreffenden Gebiet hergestellten Zusatzstoffen, Vormischungen von Zusatzstoffen und Mischfuttermitteln, denen Zusatzstoffe zugesetzt wurden, von den Etikettierungsvorschriften der Artikel 14, 15 und 16 abweichen.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang A

nach Artikel 13

Teil A

Teil B

.

  Anhang B

Kapitel I

An einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebundene Zusatzstoffe, die vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I aufgenommen wurden

Register-
nummer
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen * Zusatzstoff Chemische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg Alleinfuttermittel
    A. Antibiotika            
    B. Kokzidiostatika und andere Arzneimittel            
    C. Wachstumsförderer            
*) An den Verantwortlichen zu bindende Zulassung wird am 1. Oktober 1999 wirksam.

Kapitel II

An einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebundene Zusatzstoffe, die nach dem 31. Dezember 1987 in Anhang I aufgenommen wurden

Register-
nummer
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen * Zusatzstoff Chemische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige
Bestimmungen
mg/kg Alleinfuttermittel
    A. Antibiotika            
    B. Kokzidiostatika und andere Arzneimittel            
    C. Wachstumsförderer            
*) An den Verantwortlichen zu bindende Zulassung wird am 1. Oktober 1999 wirksam.

Kapitel III

An einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebundene Zusatzstoffe, die vor dem 1. April 1998 in Anhang II aufgenommen wurden

A. Antibiotika

Register-
nummer
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen 1 Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer der Ermächtigung
mg/kg
Alleinfuttermittel
31   Zink-Bacitracin C66H103O16N17SZn
(Polypeptid als Zinkkomplex mit einem Zinkgehalt von 12 bis 20 %)
Masthühner - 5 50 - 17.7.1999 2
Schweine 6 Monate 5 50 - 17.7.1999 2
33   Avilamycin C57.62H82.90 Cl1.2O31.32
(Mischung von Oligo-Sacchariden der Gruppe der Orthosomycine gebildet durch Streptomyces viridochromogenes, NRRL 2860)

Zusammensetzung der Antibiotikafaktoren:
- Avilamycin A: mindestens 60 %
- Avilamycin B: höchstens 18 %
- Avilamycin a + B:
mindestens 70 %
- sonstige Einzelavilamycine:
höchstens 6 %

Truthühner - 5 10 - 30.9.1999 3

B. Kokzidiostatika und andere Arzneimittel

Register-
nummer
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen 1 Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer der Ermächtigung
mg/kg Alleinfuttermittel
26   Salinomycin-
Natrium
C42H69O11Na
(Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet durch Streptomyces albus)

Gehalt an Elaiophylin: weniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium

Gehalt an 17-Epi-20-Desoxy-Salinomycin:
weniger als 40 g/kg Salinomycin-Natrium

Mastkaninchen - 20 25 Verabreichung mindestens 5 Tage vor der Schlachtung unzulässig

Angabe in der Gebrauchsanweisung:
- "Gefährlich für Equiden"
- "Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der Ionophoren;
gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel (z.B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein"

30.9.1999 4
Junghennen 12 Wochen 30 50 Angabe in der Gebrauchsanweisung:
- "Gefährlich für Equiden"
- "Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der Ionophoren;
gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel (z.B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein"
30.9.1999 5
27   Diclazuril 2,6 Dichloro-alpha-(4-chloro-phenyl)-4-[4,5-dihydro-3,5- dioxo-1,2,4-triazine-2(3H)- yl]benzenacetonitril Truthühner 12 Wochen 1 1 Verabreichung mindestens 5 Tage vor der Schlachtung unzulässig 30.9.1999 4
Junghennen 16 Wochen 1 1 -  
28   Maduramycin- Ammonium C47H83O17N
(Monocarboxylsäure-Polyether- Ammoniumsalz, gebildet durch Actinomadura yumaensis)
Truthühner 16 Wochen 5 5 Verabreichung mindestens 5 Tage vor der Schlachtung unzulässig

Angabe in der Gebrauchsanweisung:
- "Gefährlich für Equiden"
- "Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der Ionophoren;
gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel (z.B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein"

30.9.1999 5

C. Wachstumsförderer

Register-
nummer
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen 1 Zusatzstoff Chemische
Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer der Ermächtigung
mg/kg Alleinfuttermittel
-   - - - - - - - -
1) Die an den Verantwortlichen gebundene Zulassung wird am 1. Oktober wirksam.
2) Erstzulassung am 18. Juli 1994, Richtlinie 94/41/EG der Kommission, ABl. L 209 vom 12. B. 1994, S. 18.
3) Erstzulassung am 15. Dezember 1997, Richtlinie 97/72/EG der Kommission, ABl. L 351 vom 23.12.1997 S. 55.
4) Erstzulassung am 21. Februar 1996, Richtlinie 96/7/EG der Kommission, ABl. L 51 vom 01.03.1996 S. 45.
5) Erstzulassung am 14. Oktober 1996, Richtlinie 96/66/EG der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.1996 S. 32.

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  Anhang C

Teil I

Zusatzstoffe nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist:

Teil II

Sonstige Zusatzstoffe nach Artikel 2 Buchstabe aaaa) dieser Richtlinie;

.

Entsprechungstabelle  Anhang IV
Richtlinie 70/524 Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 7a Artikel 7a
Artikel 8 Artikel 8
Artikel 9 Artikel 9
Artikel 10 Artikel 10
Artikel 11 Artikel 11
Artikel 12 Artikel 12
Artikel 13 Artikel 13
Artikel 14 Artikel 14
Artikel 15 Artikel 15
Artikel 16 Artikel 16
Artikel 17 Artikel 17
Artikel 18 Artikel 18
Artikel 19 Artikel 19
Artikel 20 Artikel 20
Artikel 21 Artikel 21
Artikel 22 Artikel 22
Artikel 23 Artikel 23
Artikel 24 Artikel 24
Artikel 25 Artikel 25
Artikel 26 Artikel 26
Artikel 27 Artikel 27
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
- Anhang IV

______________________
1) ABl. Nr. C 135 vom 14.12.1968 S. 20.

2) ABl. Nr. L 64 vom 07.03.1987 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/11/EG (ABl. Nr. L 106 vom 11.05.1995 S. 23).

3) ABl. Nr. L 117 vom 08.05.1990 S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/15/EG (ABl. Nr. L 103 vom 22.04.1994 S. 20).

4) ABl. Nr. L 279 vom 09.10.1976 S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 86/105/EWG (ABl. Nr. L 93 vom 08.04.1986 S. 14).

5) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15.

6) Einheiten der Wirksamkeit, ausgedrückt in Mikromol des freigesetzten Erzeugnisses je Minute, je Gramm des Enzympräparats.

7) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S. 30.

ENDE

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