umwelt-online: Richtlinie 70/524/EWG Zusatzstoffe in der Tierernährung (3)
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(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Futtermittel, denen den nachstehend aufgeführten Gruppen angehörende Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett folgende gut sichtbare deutlich lesbare und unverwischbare Angaben angebracht sind, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Hersteller, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist;
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 können zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 in der Zulassung des Zusatzstoffs Angaben vorgeschrieben werden, die insbesondere die sachgerechte Verwendung der Futtermittel betreffen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß diese Angaben auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem daran befestigten Etikett angebracht werden müssen.
(3) Auf das Vorhandensein von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer, sowie von Vitaminen, ausgenommen die Vitamine A, D und E, von Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen kann hingewiesen werden, soweit sich diese Zusatzstoffe mit amtlichen oder - falls nicht vorhanden - mit wissenschaftlich anerkannten Analysemethode feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß
(5) Ist nach Absatz 1 für mehrere Zusatzstoffe der gleichen oder verschiedener Gruppen der Endtermin der Garantie oder die Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzugeben, so präzisieren die Mitgliedstaaten, daß für alle Zusatzstoffe ein einziger Endtermin der Garantie oder eine einzige Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an angegeben werden kann, und zwar der Termin oder die Frist, die als erste abläuft.
(6) Bei Futtermitteln, die in Tankwagen, gleichartigen Fahrzeugen oder lose in den Verkehr gebracht werden, werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben auf einem Begleitpapier eingetragen. Bei für den Endverbraucher bestimmten kleinen Mengen von Futtermitteln reicht es aus, wenn diese Angaben dem Käufer durch entsprechende Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht werden.
(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für Heimtierfuttermittel in Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von nicht mehr als 10 kg bei Verwendung von färbenden Stoffen, Konservierungsstoffen oder Stoffen mit antioxidierender Wirkung die entsprechende auf der Verpackung angebrachte Angabe "mit Farbstoff" oder "gefärbt mit", "konserviert mit" oder "mit Antioxidans" vor den Worten "EG-Zusatzstoffe" genügt, sofern
(8) Andere als in dieser Richtlinie vorgesehene Hinweise auf Zusatzstoffe sind unzulässig.
Die Artikel 14 bis 16, die sich auf die Zulassungs- und Registrierungsnummern im Sinne der Richtlinie 95/69/EG beziehen, gelten erst ab 1. April 2001.
(1) Unbeschadet der Richtlinie 79/373/EWG 7 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Ergänzungsfuttermittel, die einen Anteil an Zusatzstoffen enthalten, der den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt überschreitet, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn in der Gebrauchsanweisung - je nach Tierart und Tieralter die in Gramm oder Kilogramm ausgedrückte Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln je Tier und Tag angegeben wird.
Diese Angabe muß den bei der Zulassung des Zusatzstoffs vorgesehenen Verwendungsbedingungen entsprechen.
Diese Besümmung gilt nicht für Erzeugnisse, die an Hersteller von Mischfuttermitteln oder ihre Lieferanten geliefert werden.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 wird so befaßt, daß bei entsprechender Verabreichung der Anteil an Zusatzstoffen den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt nicht überschreitet.
Für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten werden die in den Artikeln 14 bis 17 vorgeschriebenen Angaben zumindest in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes abgefaßt.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel, welche die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die tierischen Erzeugnisse hinsichtlich der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Folgen keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.
Artikel 21 Kontrollmassnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel auf die Art der verwendeten Zusatzstoffe und auf die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie hin zumindest durch Stichproben amtlich überwacht werden.
Zu diesem Zweck schreiben sie insbesondere vor, daß die Unternehmen die Zusatzstoffe herstellen oder vermarkten wollen, die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichten müssen.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 kann festgelegt werden, in welchem Umfang Abweichungen zwischen dem Ergebnis der amtlichen Untersuchung und dem angegebenen Anteil des Zusatzstoffs in dem Mischfuttermittel zulässig sind.
Artikel 21a Überwachung bei Unverträglichkeit
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der für das Inverkehrbringen Verantwortliche oder - bei Zusatzstoffen mit Ursprung in Drittländern - dessen Vertreter in der Gemeinschaft bei unvorhergesehener Unverträglichkeit von Zusatzstoffen gemäß Artikel 2 Buchstabe aaa) mit anderen Zusatzstoffen oder Tierarzneimitteln sämtliche Informationen darüber beschafft und sie den zuständigen Behörden übermittelt.
Artikel 22 Ausfuhr in Drittländer
Diese Richtlinie gilt nicht für Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermittel, für die zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind.
Artikel 23 Durchführungsbefugnisse der Kommission
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ständigen Futtermittelausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen v Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort der Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
Artikel 25 Schlussbestimmungen
Ein Beschluß über die Übertragung von Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln sowie von Zubereitungen mit diesen Zusatzstoffen in die Richtlinie 81/851/EWG und in eine künftige Regelung über Fütterungsarzneimittel wird einstimmig vom Rat auf Vorschlag der Kommission gefaßt, wenn der freie Verkehr mit Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimittel einen dem Sektor der Zusatzstoffe vergleichbaren Harmonisierungsgrad erreicht hat.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann Deutschland jedoch die Bestimmungen der vor der Einigung geltenden Regelung beibehalten, gemäß der die Verwendung folgender Zusatzstoffe in der Tierernährung gestattet ist:
Diese Ausnahmeregelung läuft bis zum Zeitpunkt der nach Absatz 7 zu treffenden Entscheidung über die Zulassung oder die Untersagung der Verwendung der vorstehend genannten Zusatzstoffe, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1992 ab. Deutschland trägt dafür Sorge, daß diese Zusatzstoffe und die Futtermittel, in denen sie verwendet wurden, nicht nach anderen Teilen der Gemeinschaft versandt werden.
Bis zum 31. Dezember 1991 bei den im betreffenden Gebiet hergestellten Zusatzstoffen, Vormischungen von Zusatzstoffen und Mischfuttermitteln, denen Zusatzstoffe zugesetzt wurden, von den Etikettierungsvorschriften der Artikel 14, 15 und 16 abweichen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang A |
nach Artikel 13
Anhang B |
An einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebundene Zusatzstoffe, die vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I aufgenommen wurden
Register- nummer |
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen * | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
|
mg/kg Alleinfuttermittel | |||||||||
A. Antibiotika | |||||||||
B. Kokzidiostatika und andere Arzneimittel | |||||||||
C. Wachstumsförderer | |||||||||
*) An den Verantwortlichen zu bindende Zulassung wird am 1. Oktober 1999 wirksam. |
An einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebundene Zusatzstoffe, die nach dem 31. Dezember 1987 in Anhang I aufgenommen wurden
Register- nummer |
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen * | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
|
mg/kg Alleinfuttermittel | |||||||||
A. Antibiotika | |||||||||
B. Kokzidiostatika und andere Arzneimittel | |||||||||
C. Wachstumsförderer | |||||||||
*) An den Verantwortlichen zu bindende Zulassung wird am 1. Oktober 1999 wirksam. |
An einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebundene Zusatzstoffe, die vor dem 1. April 1998 in Anhang II aufgenommen wurden
A. Antibiotika
Register- nummer |
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen 1 | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Ermächtigung |
mg/kg Alleinfuttermittel |
|||||||||
31 | Zink-Bacitracin | C66H103O16N17SZn (Polypeptid als Zinkkomplex mit einem Zinkgehalt von 12 bis 20 %) |
Masthühner | - | 5 | 50 | - | 17.7.1999 2 | |
Schweine | 6 Monate | 5 | 50 | - | 17.7.1999 2 | ||||
33 | Avilamycin | C57.62H82.90 Cl1.2O31.32 (Mischung von Oligo-Sacchariden der Gruppe der Orthosomycine gebildet durch Streptomyces viridochromogenes, NRRL 2860) Zusammensetzung der Antibiotikafaktoren: |
Truthühner | - | 5 | 10 | - | 30.9.1999 3 |
B. Kokzidiostatika und andere Arzneimittel
Register- nummer |
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen 1 | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Ermächtigung |
mg/kg Alleinfuttermittel | |||||||||
26 | Salinomycin- Natrium |
C42H69O11Na (Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet durch Streptomyces albus) Gehalt an Elaiophylin: weniger als 42 mg/kg Salinomycin-Natrium Gehalt an 17-Epi-20-Desoxy-Salinomycin: |
Mastkaninchen | - | 20 | 25 | Verabreichung mindestens 5 Tage vor der Schlachtung unzulässig
Angabe in der Gebrauchsanweisung: |
30.9.1999 4 | |
Junghennen | 12 Wochen | 30 | 50 | Angabe in der Gebrauchsanweisung: - "Gefährlich für Equiden" - "Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der Ionophoren; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel (z.B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein" |
30.9.1999 5 | ||||
27 | Diclazuril | 2,6 Dichloro-alpha-(4-chloro-phenyl)-4-[4,5-dihydro-3,5- dioxo-1,2,4-triazine-2(3H)- yl]benzenacetonitril | Truthühner | 12 Wochen | 1 | 1 | Verabreichung mindestens 5 Tage vor der Schlachtung unzulässig | 30.9.1999 4 | |
Junghennen | 16 Wochen | 1 | 1 | - | |||||
28 | Maduramycin- Ammonium | C47H83O17N (Monocarboxylsäure-Polyether- Ammoniumsalz, gebildet durch Actinomadura yumaensis) |
Truthühner | 16 Wochen | 5 | 5 | Verabreichung mindestens 5 Tage vor der Schlachtung unzulässig
Angabe in der Gebrauchsanweisung: |
30.9.1999 5 |
C. Wachstumsförderer
Register- nummer |
Name des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen 1 | Zusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Ermächtigung |
mg/kg Alleinfuttermittel | |||||||||
- | - | - | - | - | - | - | - | - | |
1) Die an den Verantwortlichen gebundene Zulassung wird am 1. Oktober wirksam. 2) Erstzulassung am 18. Juli 1994, Richtlinie 94/41/EG der Kommission, ABl. L 209 vom 12. B. 1994, S. 18. 3) Erstzulassung am 15. Dezember 1997, Richtlinie 97/72/EG der Kommission, ABl. L 351 vom 23.12.1997 S. 55. 4) Erstzulassung am 21. Februar 1996, Richtlinie 96/7/EG der Kommission, ABl. L 51 vom 01.03.1996 S. 45. 5) Erstzulassung am 14. Oktober 1996, Richtlinie 96/66/EG der Kommission, ABl. L 272 vom 25.10.1996 S. 32. |
Anhang C |
Zusatzstoffe nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie, deren Zulassung an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden ist:
Sonstige Zusatzstoffe nach Artikel 2 Buchstabe aaaa) dieser Richtlinie;
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Richtlinie 70/524 | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 7a | Artikel 7a |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Artikel 23 | Artikel 23 |
Artikel 24 | Artikel 24 |
Artikel 25 | Artikel 25 |
Artikel 26 | Artikel 26 |
Artikel 27 | Artikel 27 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | Anhang III |
- | Anhang IV |
______________________
1) ABl. Nr. C 135 vom 14.12.1968 S. 20.
2) ABl. Nr. L 64 vom 07.03.1987 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/11/EG (ABl. Nr. L 106 vom 11.05.1995 S. 23).
3) ABl. Nr. L 117 vom 08.05.1990 S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/15/EG (ABl. Nr. L 103 vom 22.04.1994 S. 20).
4) ABl. Nr. L 279 vom 09.10.1976 S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 86/105/EWG (ABl. Nr. L 93 vom 08.04.1986 S. 14).
5) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15.
6) Einheiten der Wirksamkeit, ausgedrückt in Mikromol des freigesetzten Erzeugnisses je Minute, je Gramm des Enzympräparats.
7) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S. 30.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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