82/501/EWG Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (2/5)
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Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet des Artikels 4 die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber gehalten ist, den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 7 eine Mitteilung vorzulegen,

Diese Mitteilung muß folgende Angaben enthalten:

  1. Informationen über die in Anhang II bzw. Anhang III genannten Stoffe:
  2. Informationen über die Anlagen:
  3. Informationen über mögliche schwere Unfallsituationen:

(2) Bei neuen Anlagen ist die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist den zuständigen Behörden vorzulegen, bevor die Industrietätigkeit aufgenommen wird.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung ist regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen, um insbesondere neuen technischen Erkenntnissen im Bereich der Sicherheit sowie der Entwicklung der Erkenntnisse in der Gefahrenbeurteilung Rechnung zu tragen.

(4) Handelt es sich um Industrietätigkeiten, bei denen die je nach Fall in Anhang II oder III für die einzelnen Substanzen festgelegten Mengen in einem Komplex von weniger als 500 m voneinander entfernten Anlagen ein und desselben Betreibers überschritten werden, so treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit der Betreiber unbeschadet des Artikels 7 alle Informationen liefert, die unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Anlagen nahe beieinander gelegen sind und die Gefahren schwerer Unfälle dadurch erhöht werden, für die Mitteilung nach diesem Artikel erforderlich sind.

Artikel 6

Bei einer Änderung einer Industrietätigkeit, die bedeutende Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle haben könnte, treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, damit der Betreiber

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), die - unter Berücksichtigung der Haftung des Betreibers - die Aufgabe hat (haben),

(2) Die zuständigen Behörden führen im Rahmen der einzelstaatlichen Regelungen je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durch.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall aufgrund einer mitgeteilten Industrietätigkeit im Sinne von Artikel 5 betroffen werden könnten, in geeigneter Weise und unaufgefordert mitgeteilt werden. Die Informationen werden in angemessenen Abständen wiederholt und auf den neuesten Stand gebracht. Sie werden auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Diese Informationen enthalten die in Anhang VII bezeichneten Angaben.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen gleichzeitig den übrigen interessierten Mitgliedstaaten als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen die gleichen Informationen zur Verfügung, die sie an ihre eigenen Staatsangehörigen verteilen.

Artikel 9

(1) Diese Richtlinie gilt sowohl für neue als auch für bestehende Industrietätigkeiten.

(2) Als neue Industrietätigkeit gilt auch jede Änderung einer bestehenden Industrietätigkeit, die die Gefahren eines schweren Unfalls beträchtlich erhöhen könnte.

(3) Für die bestehenden Industrietätigkeiten tritt diese Richtlinie spätestens am 8. Januar 1985 in Kraft.

Was jedoch die Anwendung von Artikel 5 auf die bestehenden Industrietätigkeiten betrifft, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die betreffenden Betreiber der zuständigen Behörde spätestens am 8. Januar 1985 eine Erklärung mit folgenden Angaben vorlegen:

(4) Die Mitgliedstaaten tragen ferner dafür Sorge, daß die Betreiber spätestens am 8. Juli 1989 die Erklärung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 durch die in Artikel 5 vorgesehenen Angaben und Informationen ergänzen. Die Betreiber sind normalerweise gehalten, diese ergänzende Erklärung der zuständigen Behörde zuzuleiten; es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, den Betrieben die Übermittlung dieser ergänzenden Erklärung nicht zwingend vorzuschreiben; sie wird der zuständigen Behörde in diesem Fall auf deren Ersuchen zugeleitet.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber im Falle eines schweren Unfalls

  1. die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 7 umgehend unterrichtet;
  2. ihnen, sobald sie ihm bekannt sind,
  3. sie über die Maßnahmen unterrichtet, die vorgesehen sind, um

(2) Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständigen Behörden,

  1. sich zu vergewissern, daß die sich als notwendig erweisenden Sofortmaßnahmen sowie mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;
  2. falls möglich, die zur Vervollständigung der Analyse des schweren Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission sobald wie möglich über die auf ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle und übermitteln ihr die in Anhang VI aufgeführten Informationen, sobald sie ihnen zur Verfügung stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen der Kommission die Stelle, die gegebenenfalls über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet schwerer Unfälle verfügt und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung solcher Unfälle beraten kann.

(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission jeden Stoff, der ihrer Ansicht nach den Anhängen II und III hinzugefügt werden sollte, sowie alle Maßnahmen mitteilen, die sie gegebenenfalls bezüglich solcher Stoffe getroffen haben. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Die Kommission erstellt ein den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Verzeichnis der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle mit einer Analyse ihrer Ursachen sowie einer Darlegung der gesammelten Erfahrungen und der getroffenen Maßnahmen, damit diese Informationen von den Mitgliedstaaten zur Unfallverhütung verwendet werden können.

Artikel 13

(1) Die von den zuständigen Behörden in Anwendung der Artikel 5, 6, 7, 9, 10 und 12 und von der Kommission gemäß Artikel 11 eingeholten bzw. erlangten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden.

(2) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht, mit dritten Staaten Abkommen über den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen zu schließen, mit Ausnahme der Informationen, die sich aus dem durch diese Richtlinie eingeführten gemeinschaftlichen Mechanismus des Informationsaustauschs ergeben.

(3) Die Kommission sowie ihre Beamten und Bediensteten dürfen die in Anwendung dieser Richtlinie erhaltenen Informationen nicht verbreiten. Das gleiche gilt für die Beamten und Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Informationen, die sie gegebenenfalls von der Kommission erhalten.

Solche Informationen können aber bereitgestellt werden

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen der Veröffentlichung allgemeiner statistischer Angaben bzw. von Informationen durch die Kommission über die Sicherheit, die keine Einzelangaben über Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse enthalten und das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht verletzen, nicht im Wege.

Artikel 14

Die notwendigen Änderungen zur Anpassung des Anhangs V an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen.

Artikel 15

(1) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 14 wird ein Ausschuß für die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

(1) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewendet, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt dazu innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festlegen kann. Er beschließt mit einer Mehrheit von vierundsechzig Stimmen, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt nicht an der Abstimmung teil.

(3)

  1. Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.
  2. Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
  3. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 17

Durch diese Richtlinie wird die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Anwendung oder zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, die einen umfassenderen Schutz des Menschen und der Umwelt als den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gewährleisten, nicht eingeschränkt.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.

Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1994 bis 1996.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 19

Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission spätestens am 8. Januar 1986 die Überprüfung der Anhänge I, II und III vor.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 8. Januar 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1982.

   .

  Industrieanlagen im Sinne von Artikel 1 Anhang I
  1.  
  2. Anlagen zur Destillation, Raffination oder sonstigen Be- und Verarbeitung von Rohöl oder Rohölerzeugnissen;
  3. Anlagen zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung fester oder flüssiger Stoff durch Verbrennung oder thermische Zersetzung;
  4. Anlagen zur Herstellung, Umwandlung oder Behandlung von als Energieträger dienenden Gasen, wie verflüssigtes Petroleumgas, verflüssigtes Erdgas, synthetisches Erdgas;
  5. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle und Braunkohle;
  6. Anlagen zur Herstellung von Metallen oder Nicht-Metallen durch Naßverfahren oder auf elektrischem Wege.


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