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Regelwerk, EU 1982, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft

(ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 15;
Akte Beitritt Spanien und Portugal - ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 218;
RL 91/692 - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
Akte Beitritt Österreich, Finnland und Schweden - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch Beschl. 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S.21;
RL 1999/30/EG - ABl. Nr. L 163 vom::29.06.1999 S.41aufgehoben)



aufgehoben zum 01.01.2005 gemäß Art. 9 der RL 1999/30/EG

Gültigkeitsbeschränkungs. 1999/30 Artikel 9 (2)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist die Förderung einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft sowie einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung, wobei eine Bekämpfung der Umweltverschmutzung und der sich daraus ergebenden Schädigungen, sowie eine Verbesserung der Lebensqualität und des Umweltschutzes unerläßlich ist.

Die Verwendung von Blei hat derzeit eine Belastung vieler Umweltbereiche zur Folge.

Durch Einatmen aufgenommenes Blei trägt erheblich zur gesamten Bleibelastung des Körpers bei.

Der Schutz des Menschen von der Gefährdung durch Blei erfordert die Überwachung seiner Exposition gegenüber dem in der Luft enthaltenen Blei.

Das erste 4 und zweite 5 Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz sehen eine vorrangige Aktion in bezug auf diesen Schadstoff vor. Diese Programme sehen ferner eine Koordinierung der einzelstaatlichen Programme in diesem Bereich sowie eine Harmonisierung der Politiken der Gemeinschaft auf der Grundlage einer gemeinsamen langfristigen Konzeption zur Verbesserung der Qualität des Lebens vor. Da die hierzu erforderlichen besonderen Handlungsbefugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 zurückzugreifen.

Die vorliegenden technischen und wissenschaftlichen Daten gestatten es dem Rat nicht, spezielle Normen für die Umwelt im allgemeinen festzulegen, jedoch wird durch die Einführung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit ebenfalls ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet.

Es gilt daher, einen Grenzwert für das in der Luft enthaltene Blei festzulegen.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie müssen wirtschaftlich durchführbar und mit einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sein. Für ihre Durchführung sind daher ausreichend lange Fristen vorzusehen. Außerdem ist die Richtlinie 78/611/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt des Benzins 6 zu berücksichtigen.

An Orten, an denen Menschen über längere Zeit beständig der Einwirkung von Blei ausgesetzt sein können und an denen die Einhaltung des Grenzwerts gefährdet erscheint, ist die Qualität der Luft zu überwachen.

Die Kommission benötigt Angaben über die Orte, an denen die Proben genommen werden, die Probenahme- und Analyseverfahren zur Bestimmung des Bleigehalts der Luft, die Orte, an denen der in dieser Richtlinie festgelegte Grenzwert überschritten wurde, sowie über die an diesen orten festgestellten Konzentrationen und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Wiederholung dieser Überschreitung auszuschließen.

Die Kommission soll ab dem zweiten Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen veröffentlichen.

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf nicht zu einer merkbaren Verschlechterung der Luftqualität in den Gebieten führen, in denen der zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie festgestellte Grad der Verschmutzung durch Blei im Vergleich zu dem festgelegten Grenzwert niedrig ist.

Bei der Anwendung dieser Richtlinie sind die im Anhang festgelegten Kenndaten für die Wahl der Probenahmemethode einzuhalten. Zur Analyse der Proben ist die Referenzmethode gemäß dem Anhang oder eine andere Methode anzuwenden, für die der Kommission der Nachweis gleichwertiger Ergebnisse erbracht worden ist.

Die spätere Weiterentwicklung der Kenndaten, die bei der Wahl einer Probennahmemethode gemäß dem Anhang einzuhalten sind, sowie der Referenzmethode zur Analyse gemäß dem Anhang kann aufgrund des in diesem Bereich erzielten wissenschaftlichen und technischen Fortschritts wünschenswert sein. Zur Erleichterung der hierfür erforderlichen arbeiten ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in einem Ausschuß für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eingeführt wird

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Grenzwerts für den Bleigehalt in der Luft, um speziell einen Beitrag zum Schutz des Menschen vor den Auswirkungen der Bleiverschmutzung der Umwelt zu leisten.

(2) Diese Richtlinie bezieht sich nicht auf die Gefährdung am Arbeitsplatz.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter "Grenzwert" die Bleikonzentration in der Luft zu verstehen, die unter den nachstehend festgelegten Bedingungen nicht überschritten werden darf.

(2) Der Grenzwert- ausgedrückt als Jahresmittelwert - beträgt 2 Mikrogramm Pb/m3.

(3) Die Mitgliedstaaten können jederzeit einen strengeren Wert als den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen festsetzen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der gemäß Artikel 4 gemessene Bleigehalt in der Luft den in Artikel 2 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.

Artikel 4 (aufgehoben)

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung und den Betrieb von Meßstationen an Orten, an denen Personen während eines langen Zeitraums kontinuierlich einer Gefährdung ausgesetzt sein können und an denen nach ihrer Ansicht die Gefahr besteht, daß die Artikel 1 und 2 nicht eingehalten werden.

Artikel 5 (aufgehoben)

Artikel 6 (aufgehoben)

Die Kommission veröffentlicht jährlich ab dem zweiten Jahr nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einen zusammenfassenden Bericht über ihre Durchführung.

Artikel 7

Die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf nicht zu einer merkbaren Verschlechterung der Luftqualität in den Gebieten führen, in denen der bei Beginn der Anwendung dieser Richtlinie festgestellte Grad der Verschmutzung durch Blei im Vergleich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Grenzwert niedrig ist.

Artikel 8 (aufgehoben)

Artikel 9 (aufgehoben)

Artikel 10 (aufgehoben)

Artikel 11 (aufgehoben)

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1982.

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  Kennkarten, die bei der Wahl einer Probenahmemethode einzuhalten sind, und Referenzmethode zur Analyse des Bleigehalts der Luft
s. Gültigkeit RL 1999/30/EG
Anhang

Die Schwebstoffpartikel sind mit einem Probenehmer auf einem Filter zur anschließenden Analyse des Bleigehalts einzufangen.

A. Kennkarten, die bei der Wahl der Probenahmemethode einzuhalten sind

  1. Filter

    Die Einfangleistung des Filters muß für alle Teilchen mit einem durchschnittlichen aerodynamischen Durchmesser von 0,3 µm bei der für die Probenahme angewandten Geschwindigkeit an der Einlaßfläche des Filters mindestens 99 % betragen.

  2. Einfangleistung des Probenehmers

    Die Einfangleistung des Probenehmers ist definiert als das Verhältnis des Gehalts an Schwebstoffpartikeln der vom Filter eingefangenen Luft zum Gehalt der Luft. Die Einfangleistung eines Probenehmers darf nicht kleiner sein als die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte und darf nicht von der Windrichtung abhängig sein.

    Mindest-Einfangleistung des Probenehmers (%)
    Windgeschwindigkeit Partikelgröße (aerodynamischer Durchmesser)
    5 µm 10 µm
    2 ms-1 95 65
    4 ms-1 95 60
    6 ms-1 85 40
  3. Durchsatz bei der Probenahme

    Der Durchsatz bei der Probenahme muß während eines Probenahmezeitraums auf ± 5 % des Nennwerts konstant gehalten werden.

  4. Standortwahl

    Die Standorte der Probenahmestationen (Probenehmer) müssen möglichst so gewählt werden, daß sie repräsentativ für die Gebiete sind, in denen Messungen vorgenommen werden müssen.

  5. Durchführung

    Die Probenahme muß fortlaufend erfolgen; Unterbrechungen von wenigen Minuten einmal pro Tag oder pro Woche sind jedoch zum Filterwechsel zulässig. Ein als Jahresmittel berechneter Wert gilt nur, wenn die Probenahme während der ersten fünf Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie an mindestens 10 Arbeitstagen pro Monat und danach an mindestens 15 Arbeitstagen pro Monat erfolgt; die Probenahmetage sind möglichst gleichmäßig auf den betreffenden Zeitraum zu verteilen. Der Jahresmittelwert wird berechnet, indem die Summe der gültigen Tageswerte durch die Zahl der Tage mit gültigen Werten geteilt wird.

B. Referenzmethode für die Analyse

Referenzmethode für die Analyse ist die atomabsorptionsspektrometrie; der Analysenfehler bei der Bestimmung von Blei in den eingefangenen Partikeln muß geringer als ein Wert sein, der dem Bleigehalt der Luft von 0,1 µg m-3 (5 % des 2 µg m-3-Grenzwerts) entspricht. Dieser Analysenfehler ist durch eine entsprechende Häufigkeit der Kalibrierung innerhalb des festgelegten Bereiches zu halten. 1) ABl. Nr. C 154 vom 07.07.1975 S. 29.

2) ABl. Nr. C 28 vom 09.02.1976 S. 31.

3) ABl. Nr. C 50 vom 04.03.1976 S. 9.

4) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 1.

5) ABl. Nr. C 139 vom 13.06.1977 S. 1.

6) ABl. Nr. L 197 vom 22.07.1978 S. 19.

ENDE

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