Richtlinie 86/663/EWG Kraftbetriebene Flurförderzeuge (6)
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Addendum A

Definition der Tragfähigkeit

1 Einführung

Dieser Anhang definiert die Nenntragfähigkeit und dient dazu, den Vergleich der Grundmodelle verschiedener Hersteller zu erleichtern. Sie bezieht sich auf eine Normhubhöhe.

Dieser Anhang definiert auch die wirkliche Tragfähigkeit eines Staplers mit zugeordnetem Hubgerüst. Sie wird aus den entsprechenden genormten Standsicherheitsversuchen abgeleitet.

2 Nenntragfähigkeit

Die Nenntragfähigkeit eines Staplers muß der größten Last Q 12 entsprechen, die er auf Gabelzinken oder einer Plattform tragen und stapeln kann. Sie gilt für ein lotrechtes, zweiteiliges Hubgerüst, dessen größte Hubhöhe gleich der Norm-Hubhöhe H nach Abschnitt 3 ist und bei einem Norm-Lastschwerpunkt-Abstand D nach Abschnitt 4, der horizontal und vertikal gemessen wird zwischen dem Schwerpunkt G der Last und

  1. der Lastanlagefläche des Gabelschaftes und
  2. der Lastauflagefläche des Gabelblattes (siehe Bild 1)

oder entsprechende Masse bei Flurförderzeugen mit Plattform

Selbst wenn der Stapler nicht mit zweiteiligem Hubgerüst benutzt wird oder wenn er nicht auf die genormte Hubhöhe H heben kann, muß die Nenntragfähigkeit so angegeben sein als ob der Rest verfügbar wäre.

Abbildung 1
D = Norm-Lastschwerpunktabstand
G =  Lastschwerpunkt in der Längensymmetrieebene zwischen den Schenkeln des Hubrahmens liegend
H = Norm-Hubhöhe
Q = Last


3. Norm-Hubhöhe

Die Norm-Hubhöhen H werden wie folgt festgelegt:

H = 2500 mm für Gabelhochhubwagen und Hochhubwagen mit einer Breite bis 690 mm über Gabelzinken oder Plattform.
H = 3300 mm für alle anderen Stapler.

4. Genormter Lastschwerpunkt-Abstand

4.1. Für serienmäßig hergestellte Gabelstapler bis zu 10.000 kg Tragfähigkeit, die in Länder geliefert werden, die das Internationale Einheitensystem (SI-Einheiten) benutzen, muß der genormte Lastschwerpunkt-Abstand für die Bestimmung der Tragfähigkeit wie folgt sein:


Last Q Normabstände D
bis unter 1000 kg 400 mm
1000 kg bis unter 5000 kg 500 mm
5000kg bis zu 10.000kg 600 mm

5 Wirkliche Tragfähigkeit

Die wirkliche Tragfähigkeit eines Staplers wird anhand von angemessenen Verfahren zur Ermittlung der Standsicherheit abgeleitet; sie kann für die verschiedenen Bauformen und Höhen der Hubgerüste und die verschiedenen Lastschwerpunktabstände für die Bestimmung der Tragfähigkeit (siehe Nummer 4) unterschiedlich sein. Die Tragfähigkeit muß für die vom Hersteller vorgesehenen Gabelzinken oder Plattform festgelegt werden. Zusätzliche Festlegungen der tatsächlichen Tragfähigkeit bei auswechselbaren Anbaugeräten können ebenfalls vorgesehen werden, wo sie durch die Festlegung der Standsicherheit zulässig sind.

Addendum B

Angaben auf dem Tragfähigkeitsschild

1. Einführung

Mit diesem Anhang wird die gleichförmige Angabe von Informationen auf Tragfähigkeitsschildern erleichtert.

Die Ableitung der Tragfähigkeitsdaten ist in Addendum a angegeben.

2. Nenn-Tragfähigkeit
Die Nenn-Tragfähigkeit muß auf dem Fabrikschild angegeben sein.
Beispiel: Nenn-Tragfähigkeit = 6000 kg.

Die Nenn-Tragfähigkeit kann auf dem Tragfähigkeitsschild angegeben sein; jedoch muß sie so angegeben sein, daß sie mit den Angaben über die wirkliche Tragfähigkeit nicht verwechselt werden kann.

Beispiel: Typ Nr. XYZ/6,0.

3. Wirkliche Tragfähigkeit

Die auf dem Tragfähigkeitsschild anzugebenden wirklichen Tragfähigkeiten, Hubhöhen und Lastschwerpunktabstände müssen den folgenden Anforderungen genügen: 

3.1. Die wirkliche Tragfähigkeit bei größter Hubhöhe des Staplers und Norm-Lastschwerpunktabstand müssen immer angegeben sein.

Wirkliche Tragfähigkeiten bei einem oder mehreren anderen Lastschwerpunktabständen müssen ebenfalls angegeben sein, wenn die Bauform des Flurförderzeuges dies zuläßt 13.

3.2. Wenn es zulässig ist, bei Hubhöhen unter der maximalen wirkliche Lasten zu haben, die größer sind als die in Abschnitt 3.1 angegebene Tragfähigkeit, dann müssen diese Tragfähigkeiten und die zugehörigen Hubhöhen und der Form-Lastschwerpunktabstand angegeben sein. Die wirklichen Tragfähigkeiten bei einem oder mehreren weiteren Lastschwerpunktabständen müssen ebenfalls angegeben sein, wenn die Staplerbauart dies zuläßt 13.

3.3. Andere wirkliche Tragfähigkeiten und Lastschwerpunktabstände können ebenfalls angegeben werden.

4. Anbaugeräte

Wenn ein Stapler mit einem oder mehreren annehmbaren Anbaugerät(en) vom Flurförderzeughersteller ausgeliefert wird, dann muß dieser Stapler zusätzliche Tragfähigkeitsangaben zu den unter Nummer 3 angegebenen erhalten. Die wirklichen Tragfähigkeiten, Hubhöhen und Lastschwerpunktabstände mit angebautem(n) Anbaugerät(en) müssen wie folgt angegeben sein:

Die zulässige Tragfähigkeit bei den jeweiligen Hubhöhen und den jeweiligen Lastschwerpunktabständen müssen immer angegeben sein. Zusätzlich muß klar angegeben sein, zu welchem Anbaugerät die Angaben gehören.

5. Einheiten

Die zur Angabe der Tragfähigkeitsangaben benutzten Einheiten sollen sein:

Hubhöhe: Millimeter mm,
Last: Kilogramm kg,
Schwerpunktabstand: Millimeter mm.

6. Kennzeichen

Einzelheiten auf dem Tragfähigkeitsschild können in der Form einer Tabelle oder eines Diagramms angegeben sein.

Addendum C

Anforderungen für Steckvorrichtungen für Antriebsbatterien

1. Spezifizierung

1.1. Zahl der Modelle

Diese Spezifizierung gilt für drei durch ihren Nennstrom in Ampere definierte Modelle:
80 - 160 - 320 Ampere.

1.2. Definitionen

1.2.1. Nennstrom

Der Nennstrom ist der Strom in Ampere, den die Steckvorrichtung dauernd führen kann, ohne die unter Nummer 1.3.8 festgelegte zulässige Erwärmung zu überschreiten.

1.2.2. Trennstrom zur Notabschaltung

Der Trennstrom unter maximaler Last ist der Strom nach Nummer 2.3.2, den die Steckvorrichtung bei außergewöhnlichen Umständen oder bei Gefahr unterbrechen können muß.

1.2.3. Spannung

1.2.3.1. Höchstspannung

Die Steckvorrichtungen sollen für eine maximale Gleichspannung von 150 Volt ausgelegt werden. Die maximale Spannung soll auf der Außenseite der Steckvorrichtung angegeben sein (siehe Nummer 1.3.11).

1.2.3.2. Betriebsspannung

Die Nenn-Batteriespannung darf 96 Volt nicht überschreiten.

1.3. Konstruktionseinzelheiten

Jede Steckvorrichtung besteht aus zwei zusammenfügbaren Steckvorrichtungshälften. Jede Steckvorrichtungshälfte soll mit Befestigungsmitteln ausgerüstet werden können.

1.3.1. Gehäuse

Die Gehäuse sollen einen entsprechenden mechanischen Widerstand aufweisen; sie sollen schwer entflammbar, nicht saugend und widerstandsfähig gegen Säure, Batteriegase und verdünnte Lauge (z.B. Kali) sein. Sie sollen mit allen üblichen Farben eingefärbt werden können.

1.3.2. Kontakte

Jede Steckvorrichtungshälfte soll zwei Hauptkontakte haben. Außerdem soll die Möglichkeit bestehen, zusätzlich zwei Hilfskontakte einzubauen. Alle Kontakte sind zweckmäßig gegen Korrosion zu schützen.

An den drei Steckvorrichtungsmodellen sollen die Hilfskontakte, falls vorhanden, einen Strom von 20 Ampere führen können. Die Hilfskontakte dürfen erst nach den Hauptkontakten Kontakt geben.

1.3.3. Mechanische Teile

Mechanische Teile sind sachgerecht gegen Korrosion zu schützen.

1.3.4. Unverwechselbarkeit

Die Gehäuse sollen eine eingebaute und nicht annehmbare Vorrichtung mit einschließen, welche die Unverwechselbarkeit der, beiden Steckvorrichtungshälften sicherstellt, um jede Falschpolung zu verhindern.

1.3.5. Isolierung

Kontakte und andere unter Spannung stehende Teile dürfen, wenn sie miteinander verbunden oder voneinander getrennt sind, nicht mit Metallteilen des Steckergehäuses in Berührung kommen können.

Die Isolierstoffe sollen Temperaturen zwischen + 90 °C und - 20 °C aushalten können.

Anmerkung:
Da die Grenztemperatur 90 °C nicht überschreiten darf, müssen die Innen- und Außenisolierungen mindestens der Klasse Y aus der Empfehlung 85 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission von 1957 entsprechen.

1.3.6. Schutzart 

1.3.6.1. Sind die beiden Steckerhälften zusammengefügt, so muß ihr Gehäuse einen Schutz gemäß des CENELEC HD 365 IP 23 gewährleisten.

1.3.6.2. Die Halbstecker, die dauernd mit der Batterie verbunden sind, sollen gegen die zufällige Berührung durch Personen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern mittlerer Größe geschützt sein.

Diese verschiedenen Schutzarten müssen HD 365 IP 23 des CENELEC entsprechen, d.h.:

IP 2* - Schutz gegen Berührung mit den Fingern unter Spannung stehender Teile. Schutz gegen Eindringen von festen Fremdkörpern mittlerer Größe.
IP *3 - Wasser, das in einem beliebigen Winkel bis 60° (circa 1 rad) zur Senkrechten fällt, darf keine schädliche Wirkung haben.

1.3.7. Kodierung

Jede Steckvorrichtung muß mit einer Kodiereinrichtung versehen werden, die sicherstellt, daß ein Anschluß-Stecker nur in eine Anschlußdose gleicher Betriebsspannung eingesteckt werden kann.

1.3.8. Temperaturgrenzen

Die Kontakte, Kabelanschlußszellen und mechanischen Teile müssen eine Höchsttemperatur von 90 °C und eine Mindestremperatur von - 20 °C aushalten können.

1.3.9. Anschlußklemmen für Steckvorrichtungen

Die Steckvorrichtungshälften sind durch Leitungen an die Batterie oder an die Betriebsstromkreise (oder an die Ladestromkreise) anzuschließen. Die nachstehende Tabelle gibt für die drei Steckvorrichtungsmodelle den Nennquerschnitt der vorzusehenden Kupferleitungen an:

Nennstrom in Ampere: 80 160 320
Nennquerschnitt des Kabels in mm2: 16 35 95

1.3.10. Verriegelung - Handlichkeit

Sind zwei beliebige Steckvorrichtungen zusammengefügt, so sind sie durch eine Verriegelungsvorrichtung fest zusammenzuhalten. Diese Vorrichtung soll im Notfall schnell entriegelt werden können.

Die beiden Steckerhälften sollen in jeder Lage leicht getrennt werden können. Die zur Trennung der beiden Steckerhälften erforderliche Kraft darf 150 N nicht überschreiten. Eine Verriegelung kann entfallen, wenn zur Trennung der Steckvorrichtung eine Mindestkraft von 15 N erforderlich ist.

1.3.11. Kennzeichnung

Die Steckvorrichtungen sollen folgende Kennzeichnung deutlich und unauslöschbar führen:

2. Versuchsverfahren

Alle folgenden Versuche sind an drei Prototypen aller Steckvorrichtungsmodelle durchzuführen. Serienmäßig erzeugte Steckvorrichtungen müssen diesen Anforderungen genügen. Dies ist mittels einer geeigneten Qualitätskontrolle zu gewährleisten. Die Tests sind zur Gewährleistung der Sicherheit unter angemessenen Bedingungen durchzuführen.

2.1. Erwärmungsversuch an stromführenden Steckerteilen

Um die stromführenden Teile zu prüfen und so die Erwärmung infolge des Kontaktwiderstands zu berücksichtigen, wird die Steckvorrichtung durch Leitungen mit Nennquerschnitt gemäß Nummer 1.3.9 angeschlossen. Die Leitungen werden nach den von den Herstellern empfohlenen Methoden befestigt.

Sie müssen eine Länge von mindestens 2 Metern haben. Der Versuch wird mit Nennstrom und bei einer Umgebungstemperatur von 20 ± 2 °C durchgeführt.

Der Versuch wird so lange fortgeführt, bis stabile Temperaturen erreicht sind.

Die Erwärmung wird mit Thermoelementen oder gleichwertigen Instrumenten gemessen. Die Verwendung normaler Thermometer ist nicht zulässig.

Die Erwärmung darf 65 °C nicht überschreiten.

2.2. Lebensdauerversuch

Zwei normal verbundene Steckerhälften sollen ohne Strom getrennt und wieder verbunden werden.

Dieser Versuch soll 5000 mal wiederholt werden. Nach diesem Versuch soll die gesamte Steckvorrichtung die unter Abschnitt 2.1 vorgeschriebenen Erwärmungsversuche bestehen.

2.3. Trennungsversuche unter Last

2.3.1. Trennungsversuch bei Überlast

Eine Einheit von zwei zusammengefügten Steckerhälften soll über eine Induktivität von 0,50 (-0, + 0,05) Millihenry an eine Gleichstromquelle von 96 Volt angeschlossen werden.

Die Steckvorrichtung soll:

Nachdem die beiden Hälften der Steckvorrichtung korrekt verbunden worden sind, wird der Strom durch Trennung der beiden Hälften mit einer Geschwindigkeit von 0,8 bis 1,0 m/sec wieder unterbrochen

Dieser Versuch soll 5 mal hintereinander durchgeführt werden.

Nach diesen Versuchen soll die Steckvorrichtung auf eventuelle Schäden geprüft, wieder zusammengesteckt und dem unter Nummer 2.1 vorgesehenen Erwärmungsversuch unterzogen werden.

Falls das Zusammenstecken nicht möglich ist oder der Erwärmungsversuch nicht mit Erfolg bestanden wird, ist der Stecker zu verwerfen.

2.3.2. Trennung in Notfällen

Bei einer Notabschaltung nach Nummer 9.7.3.7 Buchstabe a) ist folgender Test durchzuführen:

Eine Einheit von zwei zusammengefügten Steckerhälften soll über einen Induktionskreis mit einer Zeitkonstante von 15 Millisekunden an eine Spannungsquelle angeschlossen werden und mit dem 4fachen Nennstrom bei einer Spannung von 96 Volt belastet werden.

Die Steckvorrichtung soll in der Lage sein, alle Lichtbögen, die bei dieser Notabschaltung auftreten können, zu löschen. Es ist nicht erforderlich, daß die beiden Steckerhälften nach diesem Versuch funktionsfähig sind.

2.4. Tauchversuch

Zwei zusammengefügte Steckerhälften ohne Leitung sollen 1 Stunde in eine Schwefelsäurelösung von der Dichte 1,10 ± 0,05 bei Raumtemperatur getaucht werden. Nach Abspülung mit Frischwasser und nach Abtrocknung sollen sich die beiden Steckerhälften korrekt zusammenfügen lassen und den unter Abschnitt 2.1 vorgesehenen Erwärmungsversuch bestehen.

Der Versuch soll unter den gleichen Bedingungen mit einer Alkalilösung von der Dichte 1,10 ± 0,05 wiederholt werden.

Die Steckerhälften sollen anschließend nach 2.5 und 2.6 geprüft werden. Zuvor sollen sie ebenfalls in Wasserstoffgas getaucht werden, und zwar während einer Zeit von nicht weniger als 48 Stunden.

Alle folgenden Versuche sind an allen drei typen in der im Text vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen.

2.5. Durchschlagfestigkeitsversuch

Jede Steckerhälfte soll ohne Leitung 1 Minute lang eine sinusförmige Wechselspannung von 2000 Volt effektiv mit einer Frequenz zwischen 25 und 100 Hertz:

aushalten können.

2.6. Fallversuch

Eine Steckvorrichtungshälfte soll mit zwei Kabellängen von 1500 mm mit höchstzulässigem Querschnitt, deren Ende 1000 m über dem Boden befestigt wird, verbunden werden.

Die Steckerhälfte soll aus einer Höhe von 2000 mm auf einen Zementboden fallen gelassen werden.

Dieser Versuch soll 25 mal durchgeführt werden.

Nach diesen Versuchen soll kein Teil der Steckvorrichtung Risse oder bleibende Verformungen aufweisen.

Die Steckerhälfte soll einwandfrei mit einer anderen zusammengesteckt werden können.

.

Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (oder Importeurs) für kraftbetriebene Flurförderzeuge  Anhang II


Der Unterzeichnete . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .
(Name und Vorname)

bescheinigt hiermit, daß das nachstehend spezifizierte kraftbetriebene Flurförderzeug in jeder Hinsicht 

den Bestimmungen der Einzelrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . .
(Titel und Nummer der Richtlinie)

entspricht.

  1. Kategorie:
  2. Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Vertreter:
  3. Typ:
  4. typen- Seriennummer des Flurförderzeugs:
  5. Baujahr:
  6. Andere zusätzliche Angaben:
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)
 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Stellung des Unterzeichneten)

.

Übereinstimmungszeichen  Anhang III

  1. Das Übereinstimmungszeichen muß gut sichtbar und dauerhaft sein. Es ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem typenschild anzubringen.
  2. Die Abmessungen des Zeichens sollen so gewählt werden, daß die Information noch gut leserlich und sichtbar ist. Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 15 mm betragen.


12) Bei Staplern mit hebbarem Fahrerplatz müssen 90 kg zusätzlich zur Last berücksichtigt werden.

13) Der (die) zusätzliche(n) Lastschwerpunkzabstand)-abstände) soll(en) vorzugsweise (ein) genormte(r) Lastschwerpunktabstand (-abstände) sein. Für Stapler, die in Länder geliefert werden, die die SI-Einheiten benutzen, muß einer dieser Abstände, soweit nicht bereits benutzt, 600 mm sein.

ENDE

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