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Kapitel 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

2. Zu Kapitel 61 gehören nicht:

  1. Waren der Position 6212;
  2. Altwaren der Position 6309;
  3. orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel ( Position 9021).

3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:

  1. Die Begriffe "Anzüge" und "Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

    Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des "Anzugs" eine lange Hose, oder, im Falle des "Kostüms", der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

    Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

  2. Der Begriff "Kombination" bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen "Anzüge", "Kostüme" und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

    Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.

4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

"Hemden", und "Hemdblusen" sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. "Blusen" sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. "Hemden", "Hemdblusen" und "Blusen" können auch einen Kragen haben.

5. Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.

6. Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:

  1. Der Begriff "Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger;
  2. Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.

7. Als "Skianzüge" im Sinne der Position 6112

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