87/404/EWG einfache Druckbehälter (3/3)
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2. Auslegung der Behälter

Der Hersteller muß bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen:

Liegt die gewählte minimale Betriebstemperatur über -10 °C, so müssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei -10 °C gegeben sein.

Der Hersteller muß ferner folgendes berücksichtigen:

er muß auch darauf achten, daß unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen

Bei Rund - und Längsschweißnähten sind nur voll durchgeschweißte Nähte oder Schweißungen gleichwertiger Wirksamkeit zulässig. Nach außen gewölbte Böden müssen - außer wenn sie halbkugelförmig sind - eine zylindrischen Bord haben.

2.1. Wanddicke

Beträgt das Produkt PS · V nicht mehr als 3000 bar ·l, so wählt der Hersteller eines der unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behälters; beträgt das Produkt PS · V mehr als 3000 bar ·l oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 °C, so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 2.1.1 bestimmt.

Die tatsächliche Wandstärke des zylindrischen Mantels und der Böden muß jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen.

2.1.1. Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet

Hat der zylindrische Teil des Behälters jedoch eine oder mehrere geschweißte Längsnähte, die mit nicht automatischen Schweißverfahren hergestellt werden, so ist die nach obigem Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 1,15 zu multiplizieren.

2.1.2. Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen, daß die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung höchstens 1 % beträgt.

3. Herstellungsverfahren

Die Behälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden.

3.1. Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (Formen, Abschrägen...) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.

3.2. Schweißungen an drucktragenden Teilen

Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.

Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs - und Qualifikationsprüfungen werden von einem zugelassenen Überwachungsdienst durchgeführt. Der Hersteller muß ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, daß eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen wird ein Bericht erstellt.

4. Inbetriebnahme der Behälter

Den Behältern muß die vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefügt sein.

   

   

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  Anhang II

1. CE -Kennzeichnung und Angaben

1a) CE-Konformitätskennzeichnung

1b) Angaben Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß mindestens folgende Angaben enthalten.

Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es so beschaffen sein, daß es nicht wiederverwendbar ist; ferner muß auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden.

2. Betriebsanleitung

In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:

Sie ist in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefaßt.

3. Technische Bauunterlagen

Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 oder der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden, insbesondere

  1. einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps;
  2. die Bedienungsanleitung;
  3. eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind:

Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen:

  1. die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder der Bedienungspersonals;
  2. das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe;
  3. einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.

4. Begriffsbestimmungen und Symbole

4.1. Begriffsbestimmungen

  1. Der Berechnungsdruck "P" ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird.
  2. Der maximale Betriebsdruck "PS" ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann.
  3. Die minimale Betriebstemperatur "Tmin" ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
  4. Die maximale Betriebstemperatur "Tmax" ist die höchste stabilisierte stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
  5. Die Streckgrenze "RET" ist bei der maximalen Betriebstemperatur "Tmax" der Wert
  6. Behälterbaureihe: Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei folgendes gilt:

    Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.

  7. Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3000 Behältern desselben Typs.
  8. Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit den gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
  9. Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen - insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften - aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.

4.2. Symbole

A Dehnung nach Bruch (L0 = 5,65 · S00,5) %
a80 mm Dehnung nach Bruch (L0 = 80 mm) %
KCV Kerbschlagarbeit J/cm2
P Berechnungsdruck bar
PS Betriebsdruck bar
Ph Prüfungsdruck bei der Wasserdruck - oder Druckluftprüfung bar
Rp 0,2 Dehngrenze 0,2 % N/mm2
RET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur N/mm2
ReH Obere Streckgrenze N/mm2
Rm Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/mm2
Tmax Maximale Betriebstemperatur °C
Tmin Minimale Betriebstemperatur °C
V Fassungsvermögen des Behälters l
Rm,max maximale Zugfestigkeit N/mm2
Rp 1,0 Dehngrenze 1,0 % N/mm2

   

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Von den Mitgliedstaaten zu Berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Prüfstellen  Anhang III
  1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Druckbehälter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehälter beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Die Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
  3. Die Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
  4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
  5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
  6. Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
  7. Das Personal der Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.


ENDE

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