umwelt-online: Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (4)

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Konzentrationsgrenzen bei der Anwendung der konventionellen Methode zur Bewertung der Gefahren für die Gesundheit
(Artikel 3 Absatz 5) 
Anhang I

Zu bewerten sind alle durch die Verwendung eines Stoffes für die Gesundheit entstehenden Gefahren. Zu diesem Zweck wurden die gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit wie folgt unterteilt:

  1. akute letale Wirkungen,
  2. irreversible nichtletale Wirkungen nach einmaliger Exposition,
  3. schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition,
  4. ätzende oder reizende Wirkungen,
  5. sensibilisierende Wirkungen,
  6. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Wirkungen.

Die systematische Bewertung aller gefährlichen Wirkungen auf die Gesundheit erfolgt mit Hilfe von Konzentrationsgrenzwerten, die als Gewichtsprozent oder Gewichtsanteil angegeben sind; hiervon ausgenommen sind gasförmige Zubereitungen (Tabelle A), für die sie in Abhängigkeit der Einstufung des Stoffes als Volumenprozent angegeben werden.

Die Einstufung des Stoffes ist entweder mit Hilfe eines Gefahrensymbols und eines oder mehrerer R-Sätze angegeben oder mit Hilfe von Kategorien (Kat. 1, Kat. 2 oder Kat. 3), denen im Fall von Stoffen mit krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdender Wirkung ebenfalls R-Sätze zugeordnet werden.

Daher ist es erforderlich, zusätzlich zum Symbol auch alle den einzelnen Stoffen zugeordneten Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) zu berücksichtigen.

1. Akute letale Wirkungen

1.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Die Konzentrationsgrenzen in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.

Tabelle I

Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ mit R26, R27, R28 Konz.> 7 % 1 %< Konz. < 7 % 0,1 %< Konz. < 1 %
T mit R23, R24, R25        Konz.> 25 % 3 %< Konz. < 25 %
Xn mit R20, R21, R22                   Konz.> 25 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

1.2. Gasförmige Zubereitungen

Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle I a als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.

Tabelle IA


Einstufung des Stoffes (Gases)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung
T+ T Xn
T+ mit R26, R27, R28 Konz.> 1 % 0,2< Konz. < 1 % 0,02 %< Konz. < 0,2 %
T mit R23, R24, R25     Konz.> 5 % 0,5 %< Konz. < 5 %
Xn mit R20, R21, R22         Konz.> 5 %

Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:

1.3. Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen

Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen (R65) werden gemäß den Kriterien in Nummer 3.2.3 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet.

Bei der Anwendung der konventionellen Methode entsprechend Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c) Ziffern i) und ii) der Richtlinie 88/379/EWG ist die Einstufung des Stoffes R65 nicht zu berücksichtigen.

2. Irreversible nichtletale Wirkungen nach einmaliger Exposition

2.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die die irreversiblen nichtletalen Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R40/Expositionsweg) bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle II


Einstufung des Stoffes

Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ mit R39 / Expositionsweg Konz.> 10 % R39 1  zwingend 1 %< Konz. < 10 % R39   1 zwingend 0,1 %> Konz. < 1 % R40 1 zwingend
T mit R39 / Expositionsweg       Konz.> 10 % R39 1 zwingend 1 %< Konz. < 10 % R40 1 zwingend
Xn mit R40 / Expositionsweg             Konz.> 10 % R40 1 zwingend

2.2. Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die eine solche Wirkung hervorrufen (R39/Expositionsweg - R40/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II a als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IIA

Einstufung des Stoffes (Gases)

Einstufung der Zubereitung
T+ T Xn
T+ mit R39 / Expositionsweg Konz.> 1 % R39 1 zwingend 0,2 %< Konz. < 1 % R39 1 zwingend 0,02 %< Konz. < 0,2 % R40 1 zwingend
T mit R39 / Expositionsweg   Konz.> 5 % R30  1 zwingend 0,5 %< Konz. < 5 % R40 1 zwingend
Xn mit R40 / Expositionsweg     Konz.> 5 % R40 1 zwingend

3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

3.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle III

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
T Xn
T mit R48 / Expositionsweg Konz.> 10 % R48 1 zwingend 1 %< Konz. < 10 % R48 1 zwingend
Xn mit R48 / Expositionsweg   Konz.> 10 % R48 1 zwingend

3.2 Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III a als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IIIA:

 Einstufung des Stoffes (Gases) Einstufung der gasförmigen Zubereitung
T Xn
T mit R48 / Expositionsweg Konz.> 5 % R48 1 zwingend 0,5 %< Konz. < 5 % R48 1 zwingend
Xn mit R48 / Expositionsweg     Konz.> 5 % R48 1 zwingend

4. Ätzende und reizende Wirkungen einschließlich schwerer Augenschäden

4.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R34 - R35) oder reizende Wirkungen (R36, R37, R38, R41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IV:

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung und R-Satz
C mit R35 C mit R34 Xi mit R41 Xi mit R36, R37, R38
C mit R35 Konz.>10 % R35 zwingend 5 %<Konz.< 10 % R34 zwingend * 1 % <Konz.< 5% R36/38 zwingend
C mit R34   Konz. > 10 % R34 zwingend * 5 %< Konz.< 10 % R36/38 zwingend
Xi mit R41     Konz.>10 % R41 zwingend 5 %< Konz. < 10 % R36 zwingend
Xi mit R36, R37, R38       Konz.> 20 % R36, R37, R38, zwingend je nach Konzentration, sofern sie für den betreffenden Stoff gelten.
* Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) ist bei ätzenden und mit R35 oder R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 als implizit anzusehen. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 unterhalb der Konzentrationsgrenzen für eine Einstufung der Zubereitung als ätzend, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als "reizend" mit R41 oder R36 beitragen.

Bei der Anwendung der Formeln der Artikel 3.5 f) ii) und 3.5 h) ii) dieser Richtlinie müssen deshalb die nachste-henden Konzentrationsgrenzen angewandt werden, es sei denn, in Anhang Ider Richtlinie 67/548/EWG sind andere Werte festgelegt:

a) Bei Anwendung der Formel 3.5 f) ii) gelten für LXi R41 folgende Grenzwerte:

  • 10 % für die Stoffe Xi R41,
  • 10 % für die Stoffe C R34,
  • 5 % für die Stoffe C R35.

b) Bei Anwendung der Formel 3.5 h) ii) gelten für LXi R36 folgende Grenzwerte:

  • 20 % für die Stoffe Xi R36,
  • 5% für die Stoffe Xi R41,
  • 5 % für die Stoffe C R34,
  • 1% für die Stoffe C R35.

4.2 Gasförmige Zubereitungen

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R34, R35 oder R36, R37, R38, R41), bestimmen die in Tabelle IV a als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle IVA

 Einstufung des Stoffes (Gas) Einstufung der gasförmigen Zubereitung
C mit R35 C mit R34 Xi mit R41 Xi mit R36, R37, R38
C mit R35 Konz.> 1% R35 zwingend 0,2 %< Konz.< 1 % R34 zwingend * 0,02 %< Konz.< 0,2%
R37 zwingend
C mit R34   Konz.> 5 % R34 zwingend * 0,5 %< Konz.< 5 % R36 zwingend
Xi mit R41       Konz.> 5% R41 zwingend 0,5 % < Konz.< 5 % R36 zwingend
Xi mit R36, R37, R38         Konz.> 5% R36, R37, R38 zwingend je nach Fall.
* Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) ist bei ätzenden und mit R35 oder R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 als implizit anzusehen. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 unterhalb der Konzentrationsgrenzen für eine Einstufung der Zubereitung als ätzend, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als "reizend" mit R41 oder R36 beitragen.

Bei der Anwendung der Formeln der Artikel 3.5 f) ii) und 3.5 h) ii) dieser Richtlinie müssen deshalb die nachste-henden Konzentrationsgrenzen angewandt werden, es sei denn, in Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG sind andere Werte festgelegt:

a) Bei Anwendung der Formel 3.5 f) ii) gelten für LXi R41 folgende Grenzwerte:

  • 5 % für die Stoffe Xi R41,
  • 5 % für die Stoffe C R34,
  • 0,2 % für die Stoffe C R35.

b) Bei Anwendung der Formel 3.5 h) ii) gelten für LXi R36 folgende Grenzwerte:

  • 5 % für die Stoffe Xi R36,
  • 0,5 % für die Stoffe Xi R41,
  • 0,5 % für die Stoffe C R34,
  • 0,02 % für die Stoffe C R35.

1 Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges sind kombinierte Sätze entsprechend denjenigen in 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden.

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