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Bund

Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen

(ABl. Nr. L 19 vom 24.01.1990 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen", zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/178/EWG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/379/EWG schreibt vor, daß Behälter, die bestimmte Arten von gefährlichen Zubereitungen enthalten, welche im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, mit kindergesicherten Verschlüssen versehen werden bzw. ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen. Artikel 6 Absatz 3 bestimmt, daß die Kategorien von gefährlichen Zubereitungen, deren Verpackungen mit den obigen Vorrichtungen versehen sein müssen, nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/490/EWG 2, festgelegt werden.

Es kann davon ausgegangen werden, daß alle genügend kindergesicherten Verpackungsformen, insbesondere die in den internationalen Normen festgelegten Verpackungen, als Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen gelten.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Ungeachtet ihres Fassungsvermögens müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und nach den Vorschriften von Artikel 7 der Richtlinie 88/379/EWG und unter den Bedingungen von Artikel 3 derselben Richtlinie im Etikett als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnet sind, mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und ein fühlbares Warnzeichen tragen.

Diese Vorrichtungen müssen mit den in Anhang IX Teile A und B der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bestimmungen konform sein.

Artikel 2

Ungeachtet ihres Fassungsvermögens müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und gemäß den Vorschriften von Artikel 7 der Richtlinie 88/379/EWG und unter den Bedingungen des Artikels 3 derselben Richtlinie im Etikett als minder giftig, hochentzündlich oder leichtentzündlich gekennzeichnet sind, ein fühlbares Warnzeichen tragen.

Diese Vorrichtung muß mit den in Anhang IX Teil B der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bestimmungen konform sein.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 1990 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 10. Juni 1991

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 64 vom 08.03.1989 S. 18.

2) ABl. Nr. L 259 vom 19.09.1988 S. 1.


ENDE

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