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Regelwerk, EU 1990, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

(ABl. Nr. L 357 vom 20.12.1990 S. 1;
VO (EWG) 900/92 - ABl. Nr. L 96 vom 10.04.1992 S. 1;
VO (EWG) 3769/1992 - ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2002 S. 11;
VO (EWG) 260/2001 - ABl. Nr. L 383 vom 29.12.1992 S. 17;
VO (EWG) 1116/2001 - ABl. Nr. L 153 vom 08.06.2001 S. 4;
VO (EG) 988/2002 - ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2002 S. 1;
VO (EG) 1232/2002 - ABl. Nr. L 180 vom 10.07.2002 S. 5;
VO (EG) 111/2005- ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 19.08.2005 gemäß Art. 34 der VO (EG) 111/2005

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe

Am 19. Dezember 1988 wurde in Wien das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend "UN-Übereinkommen" genannt, angenommen. Dieses Übereinkommen ist Bestandteil der weltweiten Anstrengungen zur Drogenbekämpfung. Die Gemeinschaft war an den Verhandlungen zu diesem Übereinkommen beteiligt und hat dadurch ihren politischen Willen bekundet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig zu werden.

Das UN-Übereinkommen enthält einen Artikel 12 über den Handel mit Vorprodukten, d.h. Stoffen, die häufig bei der unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden. Die Durchführung dieses Artikels stellt einen Beitrag der Industrieländer zu den anderweitig von den zumeist wesentlich ärmeren Drogenproduktionsländern geforderten Anstrengungen dar. Die Bestimmungen über den Handel mit diesen Vorprodukten betreffen die Zollregelung der Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage ist das UN-Übereinkommen am 8. Juni 1989 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden. Am 22. Oktober 1990 hat der Rat sodann auf dieser Grundlage beschlossen, das UN-Übereinkommen abzuschließen. Um diesen politischen Willen praktisch sichtbar werden zu lassen, ist es angebracht, eine Gemeinschaftsregelung für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu treffen.

Artikel 12 des UN-Übereinkommens beruht auf einem System zur Überwachung des Handels mit den betreffenden Stoffen. Der weit überwiegende Teil dieses Handels dient erlaubten Zwecken. Unterlagen und eventuelle Etikettierung bezüglich Sendungen dieser Stoffe müssen hinreichend klar gefaßt sein. Darüber hinaus erscheint es wichtig, daß nicht nur den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse eingeräumt, sondern gleichzeitig auch im Geiste des UN-Übereinkommens Mechanismen entwickelt werden, die auf enge Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten ebenso wie auf die Entwicklung der Sammlung von Erkenntnissen gegründet sind.

Ein Vorausunterrichtungssystem über die Versendung bestimmter Stoffe, das unter bestimmten Voraussetzungen das Verbot der betreffenden Vorgänge ermöglicht, erscheint den gegebenen Umständen am besten zu entsprechen. Verschiedene Länder haben mit einem derartigen Ansatz bereits sehr günstige Ergebnisse erzielt.

Es kommt darauf an, daß die zuständigen Behörden der. Mitgliedstaaten über vergleichbare Handlungsmöglichkeiten verfügen. Daher ist es unerläßlich, auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Zielvorgaben aufzustellen.

Dieser Gesichtspunkt ist von grundlegender Bedeutung im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und die Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der aufgestellten Regeln. Von ebensolcher Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, daß die Mitgliedstaaten hinreichend abschreckende Sanktionen vorsehen.

Es kommt darauf an, Formen verwaltungsmäßiger Zusammenarbeit sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Verhältnis zu Drittländern, die diesem Übereinkommen ebenfalls beigetreten sind, vorzusehen. Hinsichtlich der in der Gemeinschaft zuständigen Behörden erscheint es insoweit zweckmäßig, sich an die . Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Zoll- und Agrarregelung 1, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 2, anzulehnen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei der Vertraulichkeit der erlangten und ausgetauschten Erkenntnisse zu widmen.

Im Sinne des UN-Übereinkommens ist es wichtig, daß die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Anstrengungen der Erzeugerländer bei der Bekämpfung des Drogenhandels leistet. In diesem Rahmen sind spezielle Mechanismen vorzusehen, welche die Überwachung der in Tabelle II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse gewährleisten, sofern sie Gegenstand des Handels mit diesen Ländern sind, auch wenn feststeht, daß diese Erzeugnisse generell Gegenstand eines umfangreichen Handels zu erlaubten Zwecken sind. Um eine bessere Überwachung des betreffenden Handels zu gewährleisten, ist die Mitwirkung der genannten Länder anzustreben.

Zur Erörterung etwaiger Schwierigkeiten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung sowie zur besseren Durchführung und Weiterentwicklung der betreffenden Verwaltungszusammenarbeit empfiehlt es sich, daß die Kommission besondere Sitzungen abhält

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeines

Artikel 1

(1) Durch diese Verordnung werden Maßnahmen zur Überwachung des Handels mit häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendeten Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt, um zu verhindern, daß derartige Stoffe abgezweigt werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  1. "erfasste Stoffe": alle Stoffe, die im Anhang aufgeführt sind, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten. Davon ausgenommen sind Arzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte oder sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich wiedergewonnen werden können.
  2. "Einfuhr": die körperliche Verbringung von erfaßten Stoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
  3. "Ausfuhr" : die körperliche Verbringung von erfaßten Stoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollausfuhranmeldung erforderlich ist.
  4. "Durchfuhr" : die Beförderung von erfaßten Stoffen zwischen Drittländern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie die Umladung in diesem Gebiet.
  5. "Wirtschaftsbeteiligte" : natürliche oder juristische Personen, die in der Gemeinschaft mit der Herstellung, der Weiterverarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von erfaßten Stoffen befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, insbesondere im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, als Makler oder im Bereich der Warenaufbereitung von erfaßten Stoffen. Eingeschlossen sind insbesondere Personen, die als selbständige Erwerbstätige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes Zollanmeldungen abgeben.
  6. Endempfänger: natürliche oder juristische Personen, denen die erfassten Stoffe im Bestimmungsland geliefert werden. Diese Personen können sich vom Endverbraucher unterscheiden.
  7. "Internationales Suchtstoffkontrollamt" : das aufgrund des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.

Titel II
Überwachung des Handels

Artikel 2 Unterlagen, Aufzeichnungen und Etikettierung

Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr erfaßter Stoffe unterliegt folgenden Erfordernissen

  1. Alle Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrvorgänge betreffend erfaßte Stoffe sind ordnungsgemäß zu dokumentieren. Insbesondere müssen Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe oder sonstige Beförderungsunterlagen ausreichende Angaben enthalten, die sicheren Aufschluß geben über
  2. Bei der Etikettierung erfaßter Stoffe durch Wirtschaftsbeteiligte, mit Angabe der Art der Ware und ihrer handelsüblichen Bezeichnung bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr muß die Bezeichnung gemäß dem Anhang verwendet werden.
  3. Wirtschaftsbeteiligte, die mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erfaßter Stoffe befaßt sind, müssen ausführliche gewerbliche Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten führen.
  4. Die unter den Nummern 1 und 3 bezeichneten Unterlagen und Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der unter Nummer 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen für Kontrollen unmittelbar zur Verfügung stehen.

Artikel 2a Erlaubniserteilung und Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten

(1) Wirtschaftsbeteiligte - ausgenommen Zollagenten, Lagerhalter und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln -, die die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs betreiben, benötigen zur Ausübung dieser Tätigkeiten eine Erlaubnis, die von dem Mitgliedstaat erteilt wird, in dem sie niedergelassen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Erlaubnis erteilt werden soll, berücksichtigt die zuständige Behörde die Befähigung und Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Die Erlaubnis kann von den zuständigen Behörden ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber nicht länger geeignet ist, eine Erlaubnis zu besitzen, oder die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

(2) Wirtschaftsbeteiligte - ausgenommen Zollagenten, Lagerhalter und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln -, die die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs oder die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs betreiben, müssen bei den zuständigen Behörden die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen sie diese Stoffe herstellen bzw. von denen aus sie mit ihnen Handel treiben, eintragen lassen bzw. deren Änderung bekanntgeben.

Dieser Pflicht unterliegen jedoch nicht die Wirtschaftsbeteiligten, die die Ausfuhr kleiner Mengen von erfassten Stoffen der Kategorie 3 oder die Ausfuhr von Zubereitungen betreiben, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 enthalten und zu diesem Zweck festgestellt worden sind.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren für die Erlaubniserteilung sowie etwaige diesbezügliche Sonderbedingungen wie eine Begrenzung der Geltungsdauer und die Erhebung einer Erlaubnisgebühr fest.

Artikel 3 Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten herbeigeführt wird und letztere

Artikel 3a Leitlinien

(1) Die Kommission wird gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für die chemische Industrie ausarbeiten und überarbeiten, um die in Artikel 3 genannte Zusammenarbeit zu vereinfachen und auf die nicht erfassten Stoffe auszudehnen, die häufig zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden.

(2) Diese Leitlinien beinhalten unter anderem Folgendes:

  1. Informationen zur Identifizierung und Meldung verdächtiger Transaktionen;
  2. eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, um der Industrie die Möglichkeit zu geben, den Handel mit diesen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen;
  3. sonstige für nützlich erachtete Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Leitlinien und die Liste, die in Artikel 2 Buchstabe b) genannt sind, regelmäßig in einer von den zuständigen Behörden für zweckmäßig erachteten Form in Einklang mit den Zielen der Leitlinien veröffentlicht werden.

Artikel 4 Vorausfuhrunterrichtung - Erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs

(1) Jede Ausfuhr eines der erfassten Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend ,UN-Übereinkommen' genannt, und der Entschließung 20/4 der außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen betreffend Drogen von 1998 dem Bestimmungsland durch eine Vorausfuhrunterrichtung anzukündigen.

Dem Bestimmungsland wird eine Antwortfrist von höchstens 15 Arbeitstagen eingeräumt; wird binnen dieser Frist keine gegenteilige Information übermittelt, so wird die Ausfuhr von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats genehmigt.

(2) Vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen in ein Bestimmungsland übermitteln die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden dieses Landes die in Artikel 4a Absatz 2 bezeichneten Angaben.

Die Behörde, die die betreffenden Angaben übermittelt, verlangt von der Empfängerbehörde des Drittlands, dass sie die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.

Artikel 4a Ausfuhrgenehmigung Erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs

(1) Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs unterliegt der Genehmigung in Form einer individuellen Ausfuhrgenehmigung, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem die Zollausfuhranmeldung nach den geltenden Bestimmungen vorzunehmen ist.

(2) Die Anträge auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers;
  2. erfasster Stoff gemäß der Bezeichnung in Kategorie 1 des Anhangs;
  3. Menge und Gewicht des erfassten Stoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des/der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Stoffs/Stoffe des Anhangs;
  4. Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, insbesondere vorgesehenes Versanddatum, Art des Transportmittels, Zolldienststelle, bei der die Ausfuhranmeldung einzureichen ist, und, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar, Einzelheiten über das Transportmittel, den Beförderungsweg, den vorgesehenen Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie den Ort der Verbringung in das Einfuhrland.

In den in Absatz 9 genannten Fällen ist dem Antrag die im Bestimmungsland ausgestellte Einfuhrgenehmigung beizufügen.

(3) Eine Entscheidung über den Antrag ergeht innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet. Diese Frist wird verlängert, wenn in den in Absatz 9 genannten Fällen die Behörden weitere Erkundigungen einziehen müssen, um sich zu vergewissern, dass die Einfuhr der betreffenden Stoffe ordnungsgemäß genehmigt worden ist.

(4) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Strafverfolgung wird die in Absatz 1 bezeichnete Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn

  1. der begründete Verdacht besteht, dass die nach Absatz 2 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;
  2. in den in Absatz 9 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe nicht ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes genehmigt worden ist;
  3. Grund zu der Annahme besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung eines Suchtstoffs oder psychotropen Stoffs bestimmt sind.

(5) Fehlen in dem Antrag nach Absatz 2 die Angaben über Beförderungsweg und Transportmittel, so muss in der Ausfuhrgenehmigung vorgeschrieben werden, dass der Wirtschaftsbeteiligte sie den Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Ausfuhr vor der körperlichen Verbringung der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachliefert. In diesem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung entsprechend mit Vermerken zu versehen.

(6) In jedem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung den Zollbehörden bei der Vornahme der Zollausfuhranmeldung vorzulegen. Außerdem muss die Sendung bis zu der Zolldienststelle, bei der die Ausfuhr der erfassten Stoffe aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgen soll, von einer Ausfertigung dieser Genehmigung begleitet werden. Diese Zolldienststelle ergänzt erforderlichenfalls die Genehmigung durch die in Absatz 5 genannten Angaben und sonstige für erforderlich erachteten Angaben und bringt ihren Stempel auf der Genehmigung an, bevor sie diese an die ausstellende Behörde zurücksendet.

(7) Die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung lässt die verwaltungsrechtliche oder sonstige Verantwortung des Inhabers dieser Genehmigung unberührt.

(8) Die Ausfuhrgenehmigung kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass erfasste Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden könnten.

(9) Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlandes erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde im Drittland sowie weitere von diesem Land übermittelte Angaben mit.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhr ordnungsgemäß genehmigt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde im Drittland.

Artikel 5 Besondere Ausfuhrerfordernisse - Erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs

(1) Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs unterliegt einer Genehmigung, die gemäß den Absätzen 2 und 3 von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Zollausfuhranmeldung nach den geltenden Bestimmungen einzureichen ist, erteilt wird.

(2) Auf die Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Stoffe finden die Artikel 4 und 4a sinngemäß Anwendung, sofern sie offenkundig unmittelbar oder mittelbar für ein Drittland bestimmt sind, bei dem festgestellt wurde, dass es von der unerlaubten Herstellung dieser Suchtstoffe oder psychotropen Stoffe unter Verwendung der genannten erfassten Stoffe betroffen ist. Diese Feststellung wird vor allem auf begründeten Antrag des betreffenden Drittlandes bei der Kommission getroffen.

Artikel 4a findet ferner Anwendung in allen Fällen, in denen keine offene Einzelgenehmigung gemäß Absatz 3 erteilt werden kann.

(3) In allen anderen Fällen kann - auf Antrag der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten - die Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 2 auf globaler Grundlage durch die Erteilung einer offenen Einzelgenehmigung genehmigt werden. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer solchen Genehmigung werden die Befähigung und Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie die Beschaffenheit, der Umfang und die Art seiner mit diesen Stoffen zusammenhängenden Tätigkeit berücksichtigt. In diesen Fällen hat der Inhaber die Genehmigung in der entsprechenden Zollausfuhranmeldung näher zu bezeichnen.

Der Inhaber einer derartigen Genehmigung übermittelt der zuständigen Behörde alle von ihr gewünschten Informationen über die im Rahmen der Genehmigung getätigten Ausfuhren in zusammengefasster Form.

Die offene Einzelgenehmigung kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber nicht länger geeignet ist, eine Genehmigung zu besitzen, oder die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist, nicht mehr vorliegen.

Artikel 5a Besondere Ausfuhrerfordernisse - Erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs

(1) Sind erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unmittelbar oder mittelbar für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt,

  1. mit dem die Gemeinschaft eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Ausfuhren aus der Gemeinschaft in dieses Land nur dann genehmigt werden, wenn die zuständigen Behörden des Landes eine Einfuhrgenehmigung für die betreffende Sendung erteilt haben, oder
  2. bei dem festgestellt wurde, daß es von der unerlaubten Herstellung von Heroin oder Kokain in seinem Hoheitsgebiet betroffen ist oder daß es sich um ein in bezug auf die etwaige Abzweigung der genannten Stoffe gefährdetes Land handelt,

so unterliegt diese Ausfuhr einer Genehmigung, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Zollausfuhranmeldung nach den geltenden Bestimmungen einzureichen ist, gemäß den Absätzen 2 und 3 erteilt wird.

(2) Auf die Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Stoffe finden die Artikel 4 und 4a sinngemäß Anwendung, soweit nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen mit den betroffenen Drittländern für jeden Ausfuhrvorgang eine individuelle Ausfuhrgenehmigung und eine Vorausfuhrunterrichtung vorgeschrieben sind.

Artikel 4a findet ferner Anwendung in allen Fällen, in denen keine offene Einzelgenehmigung gemäß Absatz 3 erteilt werden kann.

(3) Gegebenenfalls kann die Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs auf globaler Grundlage durch die Erteilung einer offenen Einzelgenehmigung genehmigt werden. Die Entscheidung über Erteilung, Aussetzung oder Widerruf solcher Genehmigungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung von Artikel 5 Absatz 3.

Die Erteilung derartiger Genehmigungen ist ferner an die Bedingung geknüpft, daß der Inhaber der Genehmigung gegebenenfalls für jede Ausfuhr die von den Behörden des betreffenden Drittlands ausgestellte Einfuhrgenehmigung zu Zwecken der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaates zur Verfügung hält. Im Zweifelsfalle können sich die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaates mit den Behörden ins Benehmen setzen, die die Einfuhrgenehmigung erteilt haben.

Titel III
Kontrollmassnahmen

Artikel 6 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 2 und der Artikel 4, 4a, 5 und 5a trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht, damit die zuständigen Behörden über folgende Befugnisse verfügen:

  1. Einholung von Auskünften über alle Bestellungen und Transaktionen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen,
  2. Betreten der Geschäftsräume von Wirtschaftsbeteiligten zum Zweck der Sicherstellung von Beweismaterial über Unregelmäßigkeiten.

(2) Unbeschadet der in den Artikeln 4, 4a, 5 und 5a sowie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

(3) Zur Vermeidung besonderer Abzweigungsrisiken in Freizonen und anderen empfindlichen Bereichen wie Zollagern tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Kontrollen von Tätigkeiten, die in diesen Bereichen durchgeführt werden, jedes Stadium dieser Tätigkeiten wirksam erfassen und nicht weniger streng sind als jene, die in anderen Teilen des Zollgebietes durchgeführt werden.

Titel IV
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Artikel 7

Zur Anwendung dieser Verordnung finden unbeschadet des Artikels 10 die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81, insbesondere die Bestimmungen über Vertraulichkeit, entsprechende Anwendung. Jeder Mitgliedstaat benennt gegenüber den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission die zuständigen Behörden, die befugt sind, als Korrespondenzbehörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 zu handeln.

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat legt im einzelnen fest, wie Verstöße gegen diese Verordnung zu ahnden sind. Die Sanktionen müssen hinreichende Gewähr für die Einhaltung dieser Verordnung bieten.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr alle sachdienlichen Angaben über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, sowie die Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung, damit das System zur Über wachung des Handels mit erfaßten Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erforderlichenfalls angepaßt werden kann.

(2) Anhand der Mitteilungen nach Absatz 1 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den nach Artikel 12 Absatz 12 des UN-Übereinkommens vorgeschriebenen Jahresbericht, der dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vorzulegen ist.

Artikel 10

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10a

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Dieses Verfahren gilt insbesondere für:

  1. die Festlegung der Mengen der erfassten Stoffe der Kategorie 3 und die Ermittlung der Mischungen, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 enthalten, gemäß Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 2;
  2. die Ermittlung der Länder und Substanzen gemäß Artikel 5 Absatz 2;
  3. die Annahme der Anforderungen an die Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b) in den Fällen, in denen kein Abkommen mit dem betreffenden Drittland besteht;
  4. die Annahme des Mustervordrucks für die Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 sowie die Modalitäten für die Verwendung dieses Vordrucks und die Durchführung des Verfahrens der in den Artikeln 5 und 5a vorgesehenen offenen Einzelgenehmigungen;
  5. die Änderung des Anhangs dieser Verordnung für den Fall, dass die Tabellen im Anhang zum Übereinkommen der Vereinten Nationen geändert werden.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Artikel 11a

Die Kommission ist befugt, im Namen der Gemeinschaft zu Änderungen der Tabellen I und II der Anlage des UN-Übereinkommens zustimmend Stellung zu nehmen, wenn sie dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1991.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1990.

.

  Anhang

Kategorie 1

Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anders lautend)
KN-Code (1)
Phenylpropan-2-on Phenylaceton 2914 31 00
N-Acetylanthranilsäure 2-Acetamidobenzoesäure 2924 23 00
Isosafrole (cis + trans)   2932 91 00
3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-one 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on 2932 92 00
Piperonal   2932 93 00
Safrol   2932 94 00
Ephedrin   2939 41 00
Pseudoephedrin   2939 42 00
Norephedrin   ex 2939 49 00
Ergometrin   2939 61 00
Ergotamin   2939 62 00
Lysergsäure   2939 63 00
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit vorhanden bzw. herstellbar.
1) ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1.

Kategorie 2

Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anders lautend)
KN-Code (1)
Kaliumpermanganat   2841 61 00
Essigsäureanhydrid   2915 24 00
Phenylessigsäure   2916 34 00
Anthranilsäure   2922 43 00
Piperidin   2933 32 00
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit vorhanden bzw. herstellbar.
1) ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1.

Kategorie 3

Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anders lautend)
KN-Code (1)
Salzsäure Chlorwasserstoff 2806 10 00
Schwelfelsäure   2807 00 10
Toluol (*)   2902 30 00
Ethylether(*) Diethylether 2909 11 00
Aceton (*)   2914 11 00
Methylethylketon (MEK) (*) Butanon 2914 12 00
*) Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit vorhanden bzw. herstellbar.
1) ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1."

1) ABl. Nr. L 144 vom 02.06.1981 S. 1.

2) ABl. Nr. L 90 vom 02.04.1987 S. 3.

ENDE

 

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