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Regelwerk, EU 1990, Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt

(ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29;
RL 90/539/EWG - ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990 S. 6;
RL 90/667/EWG - ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51;
RL 90/675/EWG - ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1;
RL 91/68/EWG - ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 19;
RL 91/174/EWG - ABl. Nr. L 85 vom 05.04.1991 S. 37;
RL 91/496/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56;
RL 91/628/EWG - ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17;
RL 92/60/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 75;
RL 92/65/EWG - ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54;
RL 92/118/EWG - ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49;
RL 2002/33/EG - ABl. Nr. L 315 vom 19.11.2002 S. 14;
VO (EU) 2016/1012 - ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 66 Inkrafttreten Anwenden Umsetzung;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 * Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 146 der VO (EU) 2017/625 - Ausnahme/ Gültigkeit Art. 10

Änd. Titel 16

Hinweis: s. Durchführungs.Beschl. 2014/530/EU - (ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 31) Gültig bis
Durchführungs.Beschl. 2013/439/EU - (ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2013 S. 10) Gültig bis

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft muss Maßnahmen erlassen, um den Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise zu verwirklichen.

Das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfordert die Beseitigung veterinärrechtlicher und tierzüchterischer Hindernisse, die der Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit den betreffenden Tieren und Erzeugnissen im Wege stehen. Der freie Verkehr mit Tieren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist ein Grundbestandteil der gemeinsamen Marktorganisationen; er soll die rationelle Entwicklung der Agrarerzeugung und den optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren ermöglichen.

Im Veterinärbereich finden an den Grenzen Kontrollen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier statt.

Ziel ist es, die veterinärrechtlichen Kontrollen auf den Abgangsort zu beschränken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die wesentlichen Anforderungen an den Schutz der Tiergesundheit harmonisiert werden.

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes empfiehlt es sich, bis zur Erreichung dieses Ziels den Schwerpunkt der Kontrollen auf den Abgangsort zu verlagern und zu regeln, welche Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden können. Dadurch soll die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ermöglicht werden; unter diesem Blickwinkel ist die Beibehaltung eines Gesundheitszeugnisses und eines Dokuments zur Identifizierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gerechtfertigt.

Diese Lösung erfordert ein größeres Vertrauen in die veterinärrechtlichen Kontrollen des Versandmitgliedstaats, wobei insbesondere die Einführung eines raschen Informationsaustausches hilfreich ist. Dem Versandmitgliedstaat obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass diese veterinärrechtlichen Kontrollen in angemessener Weise erfolgen.

Im Bestimmungsmitgliedstaat können veterinärrechtliche Kontrollen durch Stichproben am Bestimmungsort durchgeführt werden. Besteht jedoch begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, so kann die veterinärrechtliche Kontrolle bereits auf dem Transportweg der Tiere und Erzeugnisse erfolgen; in nicht harmonisierten Bereichen kann die Möglichkeit der Verbringung in Quarantäne beibehalten werden.

Es ist zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn bei einer veterinärrechtlichen Kontrolle Unregelmäßigkeiten beim Versand festgestellt werden.

Es empfiehlt sich, ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen, die im Zusammenhang mit Sendungen aus einem Betrieb, einem Zentrum oder einer Einrichtung auftreten können, festzulegen.

Es empfiehlt sich, eine Schutzregelung vorzusehen. Insbesondere aus Gründen der Effizienz muss in diesem Bereich die Verantwortung in erster Linie beim Versandmitgliedstaat liegen. Die Kommission muss die Möglichkeit haben, insbesondere durch Besichtigungen vor Ort und durch Ergreifen der zweckdienlichen Maßnahmen unverzüglich tätig zu werden.

Um ihren Zweck zu erfüllen, sollten die Vorschriften dieser Richtlinie alle Tiere und Erzeugnisse erfassen, für die im innergemeinschaftlichen Handel veterinärrechtliche Bedingungen gelten.

Bis zum Erlass von Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich jedoch beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung, für Tiere und Erzeugnisse, die keinen gemeinschaftlich harmonisierten Vorschriften unterliegen, die Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats zugrunde zu legen, sofern diese Artikel 36 des Vertrages entsprechen.

Die vorstehend genannten Regeln sollten auch auf tierzüchterische Kontrollen angewandt werden.

Die Bestimmungen der geltenden Richtlinien sind den neuen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie anzupassen.

Diese Vorschriften sollten vor 1993 einer Überprüfung unterzogen werden.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie auszuarbeiten. Zu diesem Zweck ist es angebracht, Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 16

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die veterinärrechtlichen Kontrollen bei für den Handel bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die unter die in Anhang A aufgeführten Richtlinien fallen oder die von Artikel 21 Absatz 1 erfasst werden, unbeschadet des Artikels 7 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.

Von dieser Richtlinie nicht berührt sind Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei der nicht gewerbsmäßigen innergemeinschaftlichen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt.

Artikel 2 16

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als

  1. veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere oder Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt;
  2. - gestrichen -
  3. Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages;
  4. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb oder Händlerstall im Sinne der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, der im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt und in dem in den Anhängen A und B genannte Tiere - mit Ausnahme von Equiden - üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, sowie Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 4;
  5. Zentrum oder Einrichtung: jedes Unternehmen, in dem die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewonnen, gelagert, behandelt oder umgeschlagen werden;
  6. zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;
  7. amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

Kapitel I
Kontrollen im Ursprungsland

Artikel 3 16

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Handel nur Tiere und Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 bestimmt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die in Anhang A genannten Tiere und Erzeugnisse müssen den Anforderungen der entsprechenden, in diesem Anhang genannten Richtlinien genügen; die in Anhang B genannten Tiere und Erzeugnisse müssen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes gerecht werden.
  2. Sie müssen aus einem Betrieb, einem Zentrum oder einer Einrichtung stammen, die regelmäßigen amtlichen Veterinärkontrollen gemäß Absatz 3 unterworfen sind.
  3. Sie müssen nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere oder Erzeugnisse stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann; die einzelstaatlichen Kennzeichnungs- und Registriersysteme sind der Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie mitzuteilen.
    Vor dem 1. Januar 1993 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Kennzeichnungs- und Registriersysteme auf das Verbringen von Tieren innerhalb ihres Gebiets ausgedehnt werden.
  4. Während ihrer Beförderung müssen die Gesundheitsbescheinigungen und/oder sonstigen Dokumente mitgeführt werden, die in den in Anhang A genannten Richtlinien bzw. im Fall der übrigen Tiere und Erzeugnisse in der Regelung des Bestimmungsmitgliedstaats vorgesehen sind.

    Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das Herkunftszentrum oder die Herkunftseinrichtung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der Tiere bzw. Erzeugnisse bis zu ihrem Bestimmungsort mitgeführt.
  5. Handelt es sich um empfängliche Tiere oder Erzeugnisse von
    solchen Tieren, so dürfen diese Tiere oder Erzeugnisse nicht aus
    1. Betrieben, Zentren oder Einrichtungen in einem Gebiet oder einer Region stammen, die gemäß der Gemeinschaftsregelung bestimmt worden sind und für die aufgrund des Auftretens oder der Existenz einer der in Anhang C genannten Krankheiten oder aufgrund des Verdachts auf solche Krankheiten oder wegen der Anwendung von Schutzmaßnahmen Beschränkungen für die betreffenden Tiere oder Erzeugnisse von solchen Tieren gelten;
    2. einem Betrieb oder einem Zentrum, einer Einrichtung, einem Gebiet oder einer Region stammen, die aufgrund des Auftretens oder der Existenz von in Anhang C nicht genannten Krankheiten oder des Verdachts auf solche Krankheiten oder aber wegen der Anwendung von Schutzmaßnahmen Beschränkungen unterliegen;
    3. einem Betrieb stammen, der die Garantien, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für andere als die in Anhang C bezeichneten Krankheiten verlangt werden, nicht bietet, in den Fällen, in denen die Tiere bzw. Erzeugnisse für Betriebe, Zentren oder Einrichtungen in Mitgliedstaaten, die die Garantien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder gemäß anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln erhalten haben, oder in einem Mitgliedstaat, der nach der geltenden Gemeinschaftsregelung als seuchenfrei in seinem gesamten Gebiet oder in einem Teil seines Gebiets anerkannt worden ist, bestimmt sind;
    4. einem Betrieb, einem Zentrum oder einer Einrichtung und gegebenenfalls aus dem Teil des Hoheitsgebiets stammen, die nicht die vorgesehenen zusätzlichen Garantien bieten, wenn sie für einen Mitgliedstaat oder den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats bestimmt sind, für den zusätzliche Garantien nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder gemäß anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln gewährt werden.
      Die zuständige Behörde des Ursprungslands prüft vor der Ausstellung der begleitenden Gesundheitsbescheinigung oder des beiliegenden Dokuments, ob die Betriebe, Zentren oder Einrichtungen den unter dem vorliegenden Buchstaben genannten Anforderungen entsprechen.
  6. Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Tiere bzw. Erzeugnisse in soviel Partien zusammengefasst werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Partie muss mit den unter Buchstabe d) genannten Bescheinigungen und/oder Dokumenten versehen sein.
  7. Sollen die von den Richtlinien gemäß Anhang a erfassten Tiere oder Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nach einem Drittland ausgeführt und dabei durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, so bleibt die Beförderung - außer in von der zuständigen Behörde zugelassenen Notfällen zur Gewährleistung des Wohlbefindens der Tiere - unter Zollaufsicht bis zum Ort des Austritts aus dem Gebiet der Gemeinschaft; die Einzelheiten hierfür werden von der Kommission nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren festgelegt.

Wenn jedoch die Tiere oder Erzeugnisse den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen oder im Fall von Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Anhangs B, darf die Durchfuhr nur nach ausdrücklicher Genehmigung seitens der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten achten ferner darauf, dass

(3) Die zuständige Behörde kontrolliert die zugelassenen Betriebe, Märkte oder Sammelplätze sowie die Zentren und Einrichtungen unbeschadet der dem amtlichen Tierarzt durch die Gemeinschaftsregelung übertragenen Kontrollaufgaben, um sich zu vergewissern, dass die für den Handel bestimmten Tiere oder Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen und insbesondere die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) in bezug auf die Kennzeichnung erfüllen.

Besteht der begründete Verdacht, dass die Gemeinschaftsanforderungen nicht erfüllt sind, so führt die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen durch und trifft, sofern sich dieser Verdacht bestätigt, die geeigneten Maßnahmen, die bis zur Beschlagnahme des Betriebs, des Zentrums oder der Einrichtung gehen können.

(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel erlassen, um insbesondere der betreffenden Tierart Rechnung zu tragen.

Artikel 4 16

(1) Die Versandmitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

  1. die Besitzer von Tieren und Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 die einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Union im Sinne dieser Richtlinie auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung einhalten;
  2. die Tiere und die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs A mindestens ebenso sorgfältigen veterinärrechtlichen Kontrollen unterliegen, als wären sie für den eigenen Markt bestimmt, es sei denn, die Gemeinschaftsregelung sieht besondere Ausnahmeregelungen vor;
  3. die Tiere in geeigneten Fahrzeugen befördert werden, welche die Einhaltung der Hygienevorschriften gewährleisten.

(2) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, welche die die Tiere oder Erzeugnisse begleitende Bescheinigung oder das begleitende Dokument ausgestellt hat, teilt am Ausstellungstag der zuständigen Zentralbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die von der Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festzulegenden Angaben nach Anhang D vermittels des in Artikel 20 vorgesehenen Informationssystems mit.

(3) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Unionsvorschriften verstoßen wurde, insbesondere dass die ausgestellten Bescheinigungen, Dokumente oder Kennzeichnungsmarken dem Status der Tiere oder Herkunftsbetriebe bzw. den tatsächlichen Eigenschaften der Erzeugnisse nicht entsprechen.

Kapitel II
Kontrollen im Bestimmungsland

Artikel 5

(1) Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen folgende Kontrollmaßnahmen durch:

  1. Die zuständige Behörde kann an den Bestimmungsorten der Tiere bzw. Erzeugnisse durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 überprüfen; sie kann dabei Probeentnahmen durchführen.
    Ferner können auch während der Beförderung der Tiere und Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Kontrollen vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Bestimmungsmitgliedstaats Informationen vorliegen, anhand deren sie einen Verstoß vermuten kann.
  2. Sind ferner die in Artikel 1 genannten Tiere mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt für
    1. einen zugelassenen Markt oder einen zugelassenen Sammelplatz im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften, so ist ihr Betreiber dafür verantwortlich, dass keine Tiere anwesend sind, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht entsprechen.
      Die zuständige Behörde prüft mit Hilfe von nichtdiskriminierenden Kontrollen der die Tiere begeleitenden Bescheinigungen oder Dokumente, ob diese den genannten Anforderungen entsprechen;
    2. einen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehenden Schlachtbetrieb, so hat sich der Tierarzt insbesondere anhand der die Tiere begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente zu vergewissern, dass nur Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.
      Der Betreiber des Schlachtbetriebs ist dafür verantwortlich, dass keine Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und d) nicht entsprechen;
    3. einen registrierten Zwischenhändler, der die Partien in Teilmengen aufteilt, oder einen Betrieb, der nicht einer ständigen Kontrolle unterworfen ist, so sind diese Händler bzw. Betriebe von der zuständigen Behörde als Empfänger der Tiere anzusehen, und es gelten die Auflagen nach dem zweiten Unterabsatz;
    4. Betriebe, für ein Zentrum oder eine Einrichtung, so ist für jedes Tier oder jede Tiergruppe, auch bei teilweiser Entladung während der Beförderung, gemäß Artikel 3 Absatz 1 das Original der Gesundheitsbescheinigung oder des Begleitdokuments bis zu dem darin genannten Empfänger mitzuführen.

Die im ersten Unterabsatz unter den Ziffern iii) und iv) bezeichneten Empfänger der Sendung haben vor jeder Aufteilung oder weiteren Vermarktung zu überprüfen, ob die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Kennzeichnungsmarken, Bescheinigungen oder Dokumente vorhanden sind, und der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung anzugeben und im letztgenannten Fall die betreffenden Tiere auszusondern, bis die zuständige Behörde über das weitere Vorgehen befunden hat.

Im Rahmen einer Vereinbarung, die mit der zuständigen Behörde bei der vorherigen Registrierung nach Artikel 12 zu unterzeichnen ist, werden die Garantien festgelegt, die von den im ersten Unterabsatz unter den Ziffern iii) und iv) genannten Empfängern zu erbringen sind. Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die Einhaltung dieser Garantien.

Dieser Buchstabe gilt entsprechend für die Empfänger der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1.

(2) Die in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Gesundheitsbescheinigungen oder Dokumenten aufgeführten Empfänger

  1. haben auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im voraus den Eingang der Tiere oder Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat und insbesondere die Art der Sendung und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft zu melden, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist.
    Die Frist für die Meldung beträgt jedoch generell nicht mehr als einen Tag; unter außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten allerdings verlangen, dass die Meldung zwei Tage im voraus erfolgt.
    Diese Meldung ist nicht erforderlich bei registrierten Pferden mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie 90/427/EWG;
  2. bewahren während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, der jedoch sechs Monate nicht unterschreiten darf, die in Artikel 3 vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen oder Dokumente auf, damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahrenerlassen.

Artikel 6

(1) Ist nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der allgemeinen Vertragsbestimmungen für die noch nicht harmonisierten Bereiche die Quarantäne lebender Tiere vorgesehen, so erfolgt diese normalerweise im Bestimmungsbetrieb.

(2) Die Quarantäne kann in einer Quarantänestation erfolgen, wenn dies aus veterinärrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt ist. Diese Station gilt als Bestimmungsort der Sendung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für diese Maßnahme.

(3) Die Quarantäneverpflichtungen und der Quarantäneort sind in die tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 aufzunehmen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei den Kontrollen an Orten, an denen Tiere bzw. Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannte Gebiet eingeführt werden können, wie z.B. Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. Die Tiere oder Erzeugnisse begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente werden überprüft;
  2. auf Tiere und Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt;
  3. für Erzeugnisse aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG;
  4. für Tiere aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten jedoch ab 1. Juli 1992 für sämtliche Tiere oder Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmäßig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln befördert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.

Artikel 8

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest,

  1. dass Erreger einer Krankheit gemäß der Richtlinie 82/894/EWG 5, zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG der Kommission 6, einer Zoonose oder einer Krankheit oder eine andere Ursache, die eine schwere Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, vorhanden sind oder dass die Erzeugnisse aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammen, so ordnen sie die Verbringung des Tieres bzw. der Tierpartie in die nächstgelegene Quarantänestation bzw. deren Tötung und/oder unschädliche Beseitigung an.
    Die Kosten für die Maßnahmen nach dem ersten Unterabsatz gehen zu Lasten des Versenders oder seines Bevollmächtigten bzw. der Person, die für die Erzeugnisse bzw. Tiere zu sorgen hat.
    Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem geeignetsten Wege umgehend die getroffenen Feststellungen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen schriftlich mit.
    Die in Artikel 10 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können angewendet werden.
    Treten Umstände auf, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, so kann die Kommission ferner auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu erreichen;
  2. dass - unbeschadet des Buchstabens a) - die Tiere oder die Erzeugnisse die Bedingungen der Gemeinschaftsrichtlinien oder, im Fall von Mitgliedstaaten, die Garantien nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder nach anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln erhalten haben, die Bedingungen der einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Regelungen nicht erfüllen, so können sie - wenn die Genusstauglichkeitsvorschriften bzw. tierseuchenrechtlichen Bedingungen es gestatten - dem Versender oder seinem Bevollmächtigten die Wahl lassen zwischen folgenden Möglichkeiten:

Dem Eigentümer bzw. seinem Bevollmächtigten ist jedoch in den Fällen, in denen Mängel hinsichtlich der Bescheinigung bzw. des Dokuments festgestellt werden, eine Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen, bevor von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahrendes Artikels 18 das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Krankheiten und legt die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Artikel fest.

Artikel 9

(1) In den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen setzt sich die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Ist die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats der Ansicht, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, so sucht sie zusammen mit der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats nach Abhilfe, gegebenenfalls durch eine Besichtigung vor Ort.

Werden anhand der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrollen wiederholte Verstöße festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten hierüber.

Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Zuwiderhandlungen

Sie teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit.

Solange die Schlussfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muss der Versandmitgliedstaat auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrolle der Tiere oder der Erzeugnisse aus dem Betrieb, dem Zentrum, der Einrichtung, dem zugelassenen Markt oder der zugelassenen Sammelstelle bzw. der Region, die betroffen sind, verstärken und darf, wenn schwerwiegende, die Tiergesundheit oder die Genusstauglichkeit betreffende Gründe vorliegen, vorübergehend keine Bescheinigungen bzw. Transportdokumente ausstellen.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrolle der Tiere derselben Herkunft verstärken.

Werden die Verstöße in dem Gutachten des Sachverständigenbestätigt, so muss die Kommission auf Verlangen eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die entsprechenden Maßnahmen treffen; dazu kann gehören, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, vorübergehend das Verbringen der Tiere oder Erzeugnisse aus dem Betrieb, dem Zentrum, der Einrichtung, dem zugelassenen Markt oder der zugelassenen Sammelstelle bzw. der Region in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen. Diese Maßnahmen müssen so rasch wie möglich nach dem Verfahrendes Artikels 17 bestätigt oder revidiert werden.

(2) Außer den in Unterabsatz 4 vorgesehenen Fällen bleiben die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden von dieser Richtlinie unberührt.

Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats getroffenen Entscheidungen sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen.

Auf Antrag sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

In Streitfällen können beide Parteien, sofern sie hierüber Einvernehmen erzielen, die betreffende Streitigkeit jedoch innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in einem von der Kommission zu erstellenden Verzeichnis von Sachverständigen aus der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung unterbreiten; die Kosten für dieses Gutachten gehen zu Lastender Gemeinschaft.

Der Sachverständige muss sein Gutachten binnen höchstens 72 Stunden oder nach Erhalt der Ergebnisse etwaiger Analysen erstatten. Die Parteien unterwerfen sich dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft.

(3) Die Kosten für die Weitersendung, das Einpferchen und die Beschlagnahme der Tiere oder gegebenenfalls ihre Schlachtung bzw. unschädliche Beseitigung gehen zu Lasten des Absenders oder seines Bevollmächtigten oder zu Lastender Person, die für die Tiere oder Erzeugnisse zu sorgen hat.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls nach dem in Artikel 19 genannten Verfahren erlassen.

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10

(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und andere Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

Der Versandmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest.

Der Durchfuhr- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahme treffen, einschließlich der Verbringung der Tiere in Quarantäne.

Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe, Zentren oder Einrichtungen oder - im Fall einer Tierseuche - in bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Auf Antrag des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können ein oder mehrere Vertreter der Kommission vor Ort im Benehmen mit den zuständigen Behörden die getroffenen Maßnahmen umgehend prüfen; sie geben eine Stellungnahme zu diesen Maßnahmen ab.

(3) Falls die Kommission nicht über die Maßnahmen informiert wurde oder die getroffenen Maßnahmen für unzureichend hält, so kann sie im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Tagung des Ständigen Veterinärausschusses gegenüber den Tieren bzw. Erzeugnissen, die aus dem Seuchengebiet oder einem bestimmten Betrieb oder Zentrum bzw. einer bestimmten Einrichtung stammen, vorsorgliche Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen werden so rasch wie möglich dem Ständigen Veterinärausschuss unterbreitet, der sie nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren bestätigt, ändert oder aufhebt.

(4) In allen diesen Fällen prüft die Kommission im Ständigen Veterinärausschuss so bald wie möglich die Lage. Sie erlässt nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die notwendigen Maßnahmen für die Tiere und Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 und, falls es die Umstände erfordern, für die Folgeerzeugnisse. Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere das Verzeichnis der Zoonosen oder von Ursachen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bezeichnen den oder die Veterinärdienste, die die veterinärrechtlichen Kontrollen durchführen und mit den Kontrolldiensten der übrigen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 betreiben,

  1. gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen;
  2. Buch führen über die Lieferung und - im Fall der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Empfänger - die weitere Bestimmung der Tiere oder Erzeugnisse.

Diese Buchführung ist während eines von der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmenden Zeitraums aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass die Bediensteten ihrer Veterinärdienste - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten anderer hierzu befugter Dienststellen - insbesondere folgendes durchführen können:

Die Mitgliedstaaten müssen die kontrollierten Betriebe, Zentren oder Einrichtungen verpflichten, bei der Erledigung dieser Aufgaben im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

Artikel 14

(1) Die Richtlinie 64/432/EWG 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG 8, wird wie folgt geändert:

a) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Schlachttiere, die nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland entweder unmittelbar oder über einen Markt bzw. eine zugelassene Sammelstelle zu einem Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort binnen kürzester, den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechender Frist geschlachtet werden.

Schlachttiere, die sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland auf einen an einen Schlachthof angrenzenden Markt gebracht werden, dessen Vorschriften den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür genehmigten Schlachthof gestatten, müssen binnen fünf Tagen nach Ankunft auf dem Markt in diesem Schlachthof geschlachtet werden.

Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes kann aus tierseuchenrechtlichen Gründen den Schlachthof bestimmen, zu dem diese Schlachttiere verbracht werden müssen."

b) Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden gestrichen.

c) Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Hat ein Mitgliedstaat einnationales Programm zur Bekämpfung einer der nicht in Anhang E genannten Tierseuchen für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die in Absatz 1 genannten Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 12 genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können; dies erfolgt zu gleicher Zeit oder spätestens drei Monate nach der Genehmigung der Programme. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 12 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

Artikel 10

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er völlig oder teilweise von einer bei Rindern und Schweinen vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 12 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden die Begründungen vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt, so sind die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem 1. Januar 1992 zu fassen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 12 geändert oder aufgehoben werden."

(2) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 5 sowie die Artikel 7 und 15 der Richtlinie 88/407/EWG 9 werden gestrichen.

(3) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 sowie Artikel 14 der Richtlinie 89/556/EWG 10 werden gestrichen.

(4) In der fünften Zeile von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/227/EWG 12, wird die Zahl "drei" ersetzt durch "fünf".

Artikel 15

(1) In die Richtlinien 64/432/EWG und 89/556/EWG wird folgender Artikel 14 eingefügt:

"Artikel 14

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (*) finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsland durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluss an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(*) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29."

(2) In die Richtlinie 88/407/EWG wird folgender Artikel 15 eingefügt:

"Artikel 15

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (*) finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluss an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(*) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29."

(aufgehoben gemäß Anhang V der RL 2009/156
(3) Artikel 9 der Richtlinie 90/426/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (*) finden Anwendung, insbesondere betreffend die Ursprungskontrollen, die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen und das weitere Vorgehen im Anschluss an diese Kontrollen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen.

(*) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29." )

Artikel 16

Die Kommission kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Liste der Krankheiten in Anhang C ändern.

Artikel 17

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so entscheidet der durch den Beschluss 68/361/EWG 13 eingesetzte Ständige Veterinärausschuss gemäß den in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 18

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so entscheidet der Ständige Veterinärausschuss gemäß den in Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln.

Artikel 19 - gestrichen - 16

Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20

(1) Die Kommission schafft nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein informatisiertes System zum Verbund der Veterinärbehörden, insbesondere für einen leichteren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Regionen, in denen die die Tiere und tierischen Erzeugnisse begleitenden Gesundheitszeugnisse oder Dokumente ausgestellt wurden, und den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedsstaats.

(2) Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 37 der Entscheidung 90/424/EWG für die Durchführung dieses Systems werden nach dem Verfahrendes Artikels 42 der genannten Entscheidung erlassen.

(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel und insbesondere geeignete Vorschriften für den Datenaustausch und die Regeln über den Datenschutz.

Artikel 21

Mangels einer entsprechenden Gemeinschaftsregelung gelten für den Handel mit den in Anhang B genannten Tieren und Erzeugnissen die Kontrollvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Halbsatz; dies gilt unbeschadet der Beibehaltung gegebenenfalls anwendbarer nationaler Regeln zur Identifizierung der Partien.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die im Handel mit den im Absatz 1 genannten Tieren und Erzeugnissen geltenden Bedingungen und Einzelheiten.

Die Kommission trifft nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Informatisierung der Aufstellung der in Absatz 2 genannten Bedingungen.

Die Kontrollvorschriften für die in Anhang A genannten Tiere und Erzeugnisse werden auf die diesem Anhang noch nicht unterfallenden tierischen Erzeugnisse erstreckt, wenn harmonisierte Vorschriften für den Handel mit ihnen erlassen werden.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach einem einheitlichen Schema die wichtigsten Informationen über die gemäß dieser Richtlinie vorgenommenen Kontrollen.

(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Informationen im Ständigen Veterinärausschuss. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 entsprechende Maßnahmen erlassen.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Fristen für die Mitteilung der Informationen, des zu verwendenden Schemas und der Art der Informationen, werden nach dem Verfahrendes Artikels 18 erlassen.

Artikel 23

Der Rat nimmt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, über die er mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Überprüfung folgender Vorschriften vor:

Artikel 24

Bis zum 31. Dezember 1992 können die Mitgliedstaaten zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung während der Beförderung folgende Kontrollen vornehmen:

Artikel 26

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um nachstehenden Vorschriften wie folgt nachzukommen:

  1. dem Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie und dem Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG zwei Monate nach der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie,
  2. den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang A

Kapitel I
Veterinärrechtliche Vorschriften

Abschnitt 1

Abschnitt 2

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).

- In bezug auf Krankheitserreger

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - Anhang a Kapitel I Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/ EWG unterliegen.

Kapitel II 16
- gestrichen -

.

Tiere und Erzeugnisse, die nicht der Gemeinschaftsharmonisierung unterliegen, für die jedoch im Handelsverkehr die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen gelten werden  Anhang B

Kapitel I

Veterinärrechtliche Vorschriften - Sonstige lebende Tiere, die nicht in Anhang a Kapitel I aufgeführt sind.

Kapitel II

Veterinärrechtliche Vorschriften - Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht in Anhang a Kapitel I aufgeführt sind.

.

Liste der Tierkrankheiten bzw. -seuchen mit vorgeschriebenen Beschränkungen (Mitgliedstaaten, Regionen oder Zonen)  Anhang C

________________

1) ABl. Nr. C 225 vom 31.08.1988 S. 4.

2) ABl. Nr. C 326 vom 19.12.1988 S. 28.

3) ABl. Nr. C 56 vom 06.03.1989 S. 20.

4) Siehe S. 42 dieses Amtsblattes.

5) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 58.

6) ABl. Nr. L 76 vom 22.03.1990 S. 23.

7) ABl. Nr. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

8) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

9) ABl. Nr. L 134 vom 22.07.1988 S. 10.

10) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989 S. 1.

11) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28.

12) ABl. Nr. L 93 vom 06.04.1989 S. 25.

13) ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968 S. 23.


ENDE

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