umwelt-online: Archivdatei - 91/414/EWG Pflanzenschutzmittelrichtlinie (3a)

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Nr. Gemeinsamer Name,
Kennnummern
IUPAC- Bezeichnung Reinheit 1 Inkraft-
treten
Befri-
stung der Eintra-
gung
41
o)
Imazamox
CAS-Nr. 114311-32-9
CIPAC-Nr. 619
(±)-2-(4-isopropyl-4-methyl-5-oxo- 2-imidazolin-2-yl)-5-(methoxymethyl)nicotinic acid 950 g/kg 1.7.2003 30.6.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen

Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Imazamox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf eine potenzielle Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobe grenzung zu treffen.

Stand:
2003/23/EG

42
o)
Oxasulfuron
CAS-Nr. 144651-06-9
CIPAC-Nr. 626
Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyri-midine-2-yl) carbamoyl-sulfamoyl] benzoate 930 g/kg 1.7.2003 30.6.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

  • Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobe grenzung zu treffen.

Stand:
2003/23/EG

43
o)
Ethoxysulfuron
CAS-Nr. 126801-58-9
CIPAC-Nr. 591
3-(4,6-dimethoxypyrimidine-2-yl)- 1-(2-ethoxyphenoxy-sulfonyl)urea 950 g/kg 1.7.2003 30.6.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethoxysulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten besonders auf den Schutz von Nichtziel-Wasserpflanzen und Algen in Entwässerungskanälen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Stand:
2003/23/EG

44
o)
Foramsulfuron
CAS-Nr. 173159-57-4
CIPAC-Nr. 659
1-(4,6-dimethoxypyrimidine-2-yl)- 3-(2-dimethylcarbamoyl-5-forma- midophenylsulfonyl)urea 940 g/kg 1.7.2003 30.6.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Wasserpflanzen achten. Gegebenen falls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen

Stand:
2003/23/EG

45
o)
Oxadiargyl
CAS-Nr. 39807-15-3
CIPAC-Nr. 604
5-tert-butyl-3-(2,4-dichloro-5- propargyloxyphenyl)-1,3,4 oxadia- zole-2-(3H)-on 980 g/kg 1.7.2003 30.6.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oxadiargyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobe grenzung zu treffen.

Stand:
2003/23/EG

46
o)
Cyazofamid
CAS-Nr. 120116-88-3
CIPAC-Nr. 653
4-chloro-2cyano-N,N-dimethyl-5- P-tolylimidazole-1-sulfonamide 935 g/kg 1.7.2003 30.6.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten;
  • die Abbaudynamik des Metaboliten CTCa in Böden besonders in nordeuropäischen Regionen genau untersuchen.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder Anwendungsbeschränkungen anzuwenden.

Stand:
2003/23/EG

4 7
p
2,4-DB
CAS-Nr. 94-82-6
CIPAC-Nr. 83
4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure 940 g/kg 1.1.2004 31.12.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz des Grundwassers achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung anzuwenden.

Stand:
2003/31/EG

48
p
beta-Cyfluthrin
CAS-Nr. 68359-37-5 (Stereochemie nicht angegeben) CIPAC-Nr. 482
(1RS, 3RS; 1RS, 3SR)-3-(2,2-Dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopro-pancarboxylsäure (SR)-α-cyano-(4- fluor-3-phenoxy-phenyl)methylester 965 g/kg 1.1.2004 31.12.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zur Zeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie unter den nach Anhang VI vorgeschriebenen Kriterien akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt oder den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über beta-Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Stand:
2003/31/EG

49
p
Cyfluthrin
CAS-Nr. 683 59-37-5 (Stereochemie nicht angegeben)
CIPAC-Nr. 385
(RS),-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxy-benzyl- (1RS,3RS: 1RS, 3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcy-clopropancarboxylat 920 g/kg 1.1.2004 31.12.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als an Zierpflanzen in Gewächshäusern und zur Saatgutbehandlung sind zur Zeit nicht ausreichend belegt. Es konnte nicht gezeigt werden, dass sie unter den nach Anhang VI vorgeschriebenen Kriterien akzeptabel sind. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher und die Umwelt belegen, erstellt oder den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere für Daten zur Bewertung des Risikos von Blattbehandlungen im Freien sowie des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung bei Blattbehandlungen an zur Ernährung bestimmten Pflanzen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyfluthrin und insbesondere dessen Anlagen 1 und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten.

Stand:
2003/31/EG

50
p
Iprodion
CAS-Nr. 36734-19-7
CIPAC-Nr. 278
3-(3,5-Dichlorphenyl) -N-isopropyl-2,4- dioxo-imidazolidin-1-carbo- xamid 960 g/kg 1.1.2004 31.12.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iprodion und insbesondere dessen Anlagen 1 und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die Gefahr einer Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in hohen Dosen (insbesondere bei Verwendung in Rasen) auf sauren Boden (pH-Wert unter 6) und/oder unter schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird:
  • das Risiko für wirbellose Wassertiere sorgfältig abwägen, wenn der Wirkstoff in der unmittelbaren Nähe von Oberflächengewässern angewandt wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung anzuwenden

Stand:
2010/58/EG; 2003/31/EG


Nr. Gemeinsamer Name,
Kennnummern
IUPAC- Bezeichnung Reinheit 1 Inkraft-
treten
Befri-
stung der Eintra-
gung
51
p
Linuron
CAS-Nr. 330-55-2
CIPAC-Nr. 76
3-(3,4-Dichlorphenyl)-l-methoxy-1-methylharnstoff 900 g/kg 1.1.2004 31.12.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Linuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • insbesondere auf den Schutz von wild lebenden Säugetieren, Nicht-Ziel-Arthropoden und Wasserlebewesen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;
  • besonders auf die Anwendersicherheit achten.

Stand:
2003/31/EG

52
p
Maleinsäurehydrazid
CAS-Nr 12 3-33-1
CIPAC-Nr. 310
6-Hydroxy-2H-pyridazin-3-on
Der Wirkstoff muss den Vorschriften der Richtlinie 79/117/EWG 2 des Rates, geändert durch die Richtlinie 90/533/EWG 3, entsprechen.
940 g/kg 1.1.2004 31.12.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten;
  • besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Boden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung anzuwenden.

Stand:
2003/31/EG

53
p
Pendimethalin
CAS-Nr. 40487-42-1
CIPAC-Nr. 357
N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xliden 900 g/kg 1.1.2004 31.12.2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 3. Dezember 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pendimethalin und insbesondere dessen Anlagen 1 und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Schutz von Wasserlebewesen und Nicht-Ziel-Landpflanzen achten. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten,
  • besonders auf die Möglichkeit achten, dass der Wirkstoff über kurze Strecken durch die Luft transportiert werden kann.

Stand:
2003/31/EG

54
q
Propineb
CAS-Nr.: 12071-83-9 (Monomer),
9016-72-2 (Homopolymer) CIPAC-Nr.: 177
Polymeres Zink-1,2-propylen-bis(dithiocarbamat) Der technische Wirkstoff sollte der FAO-Spezifikation entsprechen. 1. April 2004 31. März 2014
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propineb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die mögliche Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz von kleinen Säugetieren, Wasserorganismen und Nichtziel-Arthropoden achten. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • die akute Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beobachten

Stand:
2003/39/EG

55
q
Propyzamid
CAS-Nr.: 23950-58-5 CIPAC-Nr.: 315
3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethyl- prop-2-ynyl)benzamid 920 g/kg 1. April 2004 31. März 2014
Besondere Bedingungen: Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss Pflanzenschutz am 26. Februar 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Schutz der Anwender achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • besonders auf den Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren achten, insbesondere wenn der Wirkstoff während der Brutzeit ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen

Stand:
2003/39/EG

56
r
Mecoprop
CAS Nr. 7085-19-0
CIPAC Nr. 51
(RS)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)- Propionsäure 930 g/kg 1. Juni 2004 31. Mai 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

2003/70/EG

57
r
Mecoprop-P
CAS Nr. 16484-77-8
CIPAC Nr. 475
(R)-2-(4-chloro-o-tolyloxy)- Propionsäure 860 g/kg 1. Juni 2004 31. Mai 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mecoprop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserkontamination achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

2003/70/EG

58
r
Propiconazol
CAS Nr. 60207-90-1
CIPAC Nr. 408
(±)-1-[2-(2,4-dichloro- phenyl)-4-propyl-1,3- dioxolan-2-ylmethyl]-1H- 1,2,4-triazole 920 g/kg 1. Juni 2004 31. Mai 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propiconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden und Wasserorganismen achten. Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • bei Ausbringungsmengen von mehr als 625 g Wirkstoff/ha (z.B. in Rasen) besonders auf den Schutz von Bodenorganismen achten. Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung (z.B. stellenweise Ausbringung) umfassen.

2003/70/EG

59
s
Trifloxystrobin
CAS Nr 141517-21-7
CIPAC Nr. 617
Methyl (E)-methoxyimino- {(E)-a-[1-a-(a,a,a-trifluoro-m-tolyl)
ethylideneaminooxyl]-o-tolyl}acetate
960 g/kg 1. Oktober 2003 30. September 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

  • Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Boden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten.

Stand:
2003/68/EG

60
s
Carfentrazone-ethyl
CAS Nr 128639-02.1
CIPAC Nr. 587
Ethyl (RS)-2-chloro-3-[2-chloro-5-(4 difluoromethyl-4,5-dihydro-3-methyl-5oxo-1H 1,2,4-triazol-1-yl)-4-fluo-rophenyl]propionate 900 g/kg 1. Oktober 2003 30. September 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carfentrazone-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

  • Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Boden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Stand:
2003/68/EG

2) ABl. L 33 vom 08.02.1979. S. 36.
3) ABl. L 296 vom 27.10.1990 S. 63.


Nr. Gemeinsamer Name,
Kennnummern
IUPAC- Bezeichnung Reinheit 1 Inkraft-
treten
Befri-
stung der Eintra-
gung
61
s
Mesotrione
CAS Nr.104206-8
CIPAC Nr. 625
2-(4-mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexane-1,3-dione 920 g/kg

Die Herstellungsunreinheit 1- cyano-6-(methylsulfonyl)-7-nitro-
9H-xanthen-9-one gilt als toxikolo-gisch bedenklich und muss unter 0,0002 % (G/G) im technischen Produkt liegen.

1. Oktober 2003 30. September 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mesotrione und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand:
2003/68/EG

62
s
Fenamidone
CAS Nr. 161326-34-7
CIPAC Nr. 650
(S)-5-methyl-2-methylthio-5- phenyl-3-phenylamino-3,5- dihydroimidazol-4-one 975 g/kg 1. Oktober 2003 30. September 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamidon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz von Nicht-Zielarthropoden achte;
  • besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Stand:
2003/68/EG

63
s
Isoxaflutole
CAS Nr. 141112-29-0
CIPAC Nr. 575
5-cyclopropyl-4-(2-methyl- sulfonyl-4-trifluoromethyl- benzoyl) isoxazole 950 g/kg 1. Oktober 2003 30. September 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten.

Stand:
2003/68/EG

64
v
Flurtamone
CAS-Nr. 96525-23-4
(RS)-5-Methylamino-2-phenyl-4-(a,a,a-trifluor-m-tolyl) furan-3(2H)-on 960 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flurtamone und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

65
v
Flufenacet
CAS-Nr. 142459-58-3
CIPAC-Nr. 588
4'-Fluoro-N-isopropyl- 2-[5-(trifluoromethyl)- 1,3,4-thiadiazol-2- yloxy]acetanilid 950 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flufenacet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten;
  • besonders auf den Schutz der Anwender achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

66
v
Iodosulfuron
CAS Nr. 185119-76-0
(Grundsubstanz)
144550-36-7

(Iododo-sulfuron-methyl- Natrium)
CIPAC Nr. 634 (Grundsubstanz)

4-iodo-2-[3-(4- methoxy-6-methyl- 1,3,5-triazin-2-yl)-urei- dosulfonyl]benzoesäure 910 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung durch Iodosulfuron und seine Metaboliten achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz von Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

67
v
Dimethenamid-p
CAS Nr. 163515-14-8
CIPAC Nr. 638
S-2-chloro-N-(2,4- dimethyl-3-thienyl)-N- (2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid 890 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) 1. Januar 2004 31. Dezember 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung durch die Metaboliten von Dimethenamid-p achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz der aquatischen Ökosysteme und insbesondere von Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

68
v
Picoxystrobin
CAS-Nr. 117428-22-5
CIPAC-Nr. 628
Methyl (E)-3-methoxy-2-{2-[6-(trifluormethyl)- 2-pyridyloxymethyl] phenyl}acrylat 950 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) 1. Januar 2004 31. Dezember 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz von Bodenorganismen achten;
  • besonders auf den Schutz von aquatischen Ökosystemen achten.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

69
v

v 07

Fosthiazat
CAS Nr. 98886-44-3
CIPAC Nr. 585
(RS)-S-sec-Butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioat 930 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013
Besondere Bedingungen:
Nur Anwendungen als Insektizid oder Nematizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

- besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;
- besonders auf den Schutz von Vögeln and wildlebenden Säugetieren achten, insbesondere dann, wenn der Wirkstoff während der Fortpflanzungszeit angewendet wird;
- besonders auf den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen achten.

Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden.

Um das potenzielle Risiko für kleine Vögel zu begrenzen, ist in den Produktzulassungen vorzuschreiben, dass ein hoher Grad der Inkorporation des Granulats in den Boden erreicht werden muss.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.


1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Prüfungsbericht/Beurteilungsbericht zu entnehmen.


Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (1) Inkrafttreten Aufnahme befristet bis
70
v
Silthiofam
CAS-Nr. 175217-20-6
CIPAC-Nr. 635
N-Allyl-4,5-dimethyl-2- (trimethylsilyl)thio- phen-3-carboxamid 950 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als Saatgutbeizungen sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher, Anwender und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

71
t
Coniothyrium minitans
Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660)
CIPAC Nr. 614
nicht zutreffend Einzelheiten über Reinheit und Produktionsüberwachung sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen 1. Januar 2004 31. Dezember 2013
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Coniothyrium minitans und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten:

  • besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen angemessene Schutzmaßnahmen umfassen.
72
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Molinat
CAS-Nr. 2212-67-1
CIPAC-Nr. 235
S-ethyl-azepane-1-carbothioate
S-ethyl-perhydroaze-pine-1-carbothioate
S-ethyl-perhydroaze-pine-1-thiocarboxilate
950 g/kg 1. August 2004 31. Juli 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Molinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/ode r extremen Klimabedingungen ausgebracht wird. Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • besonders auf die Möglichkeit des Wirkstofftransports über die Luft in die nähere Umgebung achten.
73
u
Thiram
CAS-Nr. 137-26-8
CIPAC-Nr. 24
Tetramethylthiuram-disulfide Bis(dimethylthiocarba- moyl)-disulfide 960 g/kg 1. August 2004 31. Juli 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Thiram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen;
  • besonders auf den Schutz von kleinen Säugetieren und Vögeln achten, wenn der Wirkstoff zur Saatgutbehandlung im Frühjahr verwendet wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.
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u
Ziram
CAS-Nr. 137-30-4
CIPAC-Nr. 31
Zink-bis(dimethyldithiocarbamate) 950 g/kg (FAO- Spezifikation)
Arsen: max. 250 mg/kg
Wasser: max. 1,5 %
1. August 2004 31. Juli 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Fungizid oder Repellent dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ziram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Schutz von Nicht-Zielarthropoden und Wasserorganismen achten. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen;
  • die akute Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstwerte beachten.
75
w
Paraquat
CAS-Nr. 4685-14-7
CIPAC-Nr. 56
1,1'-dimethyl-4,4'- bipyridinium 500 g/l (ausgedrückt als Paraquatdichlorid) 1. November 2004 31. Oktober 2014
Besondere Bedingungen: Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

  • Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten im Haus- und Kleingarten, weder durch Amateur- noch durch professionelle Anwender,
  • Ausbringung mittels Nebelgeräten und Sprühgeräten für Raumkulturen,
  • Ausbringung mit extrem geringen Wasseraufwandmengen (ULV-Applikation).

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paraquat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

  • dem Schutz von Anwendern besondere Aufmerksamkeit widmen, insbesondere bei Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten;
  • dem Schutz von bodennistenden Vögeln besondere Aufmerksamkeit widmen. Deuten Anwendungsszenarien auf eine mögliche Exposition von Eiern hin, so sollten eine Risikobewertung durchgeführt und gegebenenfalls Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden;
  • dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Risikobegrenzungsmaßnahmen umfassen,
  • dem Schutz von Hasen besondere Aufmerksamkeit widmen. Deuten Anwendungsszenarien auf eine mögliche Exposition von Hasen hin, so sollten eine Risikobewertung durchgeführt und gegebenenfalls Risikobegrenzungsmaßnahmen getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Zulassungsinhaber spätestens am 31. März jedes Jahres bis zum Jahr 2008 Bericht erstatten über das mögliche Auftreten von Gesundheitsproblemen bei Anwendern und Auswirkungen auf Hasen in einem oder mehreren repräsentativen Anwendungsgebiet(en). Diese Berichte sollten ergänzt werden durch Verkaufsdaten und einen Überblick über die Anwendungsmuster, so dass ein realistisches Bild der toxikologischen und ökologischen Auswirkungen von Paraquat entstehen kann.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass technische Konzentrate ein wirksames Brechmittel enthalten. Flüssige Formulierungen sollten ein wirksames Brechmittel, blaue/grüne Farbstoffe und Stinkstoffe oder andere Geruchswarnstoffe enthalten. Andere Sicherheitsstoffe wie Dickungsmittel können ebenfalls verwendet werden.

Dabei ist die FAO-Spezifikation zu berücksichtigen

1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Prüfungsbericht/Beurteilungsbericht zu entnehmen.
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