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  Anhang

Kapitel I
Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werden

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports niederkommen werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden vor dem Transport niedergekommen sind, sowie neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist, sind nicht als transportfähig anzusehen. Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten.

2.

  1. Die Tiere müssen über angemessenen Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können, und gegebenenfalls durch Begrenzungsvorrichtungen gegen die Bewegungen des Transportmittels geschützt sein. Ferner müssen sie über Raum zum Liegen verfügen, es sei denn, daß dies aufgrund besonderer tierschutzspezifischer Anforderungen nicht vorzusehen ist.
  2. Die Transportmittel und -behältnisse müssen so gebaut sein und bedient werden, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und starken klimatischen Schwankungen bieten. Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der jeweiligen Tierart anzupassen.
    Im Verschlag der Tiere ist auf jeder Ebene genügend freier Raum vorzusehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, daß ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden.
  3. Die Transportmittel und -behältnisse müssen leicht zu reinigen, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Behältnisse, in denen Tiere transportiert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die Position der Tiere anzeigt. Die Behältnisse müssen die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglichen und so aufgestellt sein, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Beim Transport und beim Umgang mit den Tieren müssen die Behältnisse stets aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen oder Erschütterungen ausgesetzt werden.
  4. Während des Transports müssen die Tiere mit Wasser und geeignetem Futter versorgt werden, und zwar in den zu diesem Zweck in Kapitel VII festgelegten Zeitabständen.
  5. Einhufer müssen während des Transports Halfter tragen. Diese Bestimmung braucht auf halfterungewohnte Fohlen und in Einzelboxen transportierte Tiere nicht angewendet zu werden.
  6. Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Anbindevorrichtungen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transports nicht reißen; sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Die Tiere dürfen nicht an den Hörnern oder an Nasen-ringen angebunden werden.
  7. Einhufer sind in Einzelboxen zu transportieren, die so gebaut sind, daß die Tiere gegen Stöße geschützt sind. Doch können diese Tiere in Gruppen transportiert werden; in diesem Fall ist dafür zu sorgen, daß Tiere, die sich gegeneinander feindselig verhalten, nicht zusammen transportiert werden und daß anderenfalls den Tieren die Eisen an den Hinterhufen abgenommen werden.
  8. Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden.

3.

  1. Werden Tiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach Arten zu trennen, sofern es sich nicht um zusammenlebende Tiere handelt, die unter der Trennung leiden würden. Weiterhin sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung transportiert werden. Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte ausgewachsene männliche Tiere sind von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Zuchteber sind voneinander getrennt zu halten; dasselbe gilt für Hengste. Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als die Tiere nicht in kompatiblen Gruppen gehalten oder aneinander gewöhnt wurden.
  2. Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen könnten, dürfen nicht in Laderäume, in denen Tiere transportiert werden, verladen werden.

4. Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind soweit notwendig mit einem Seitenschutz zu versehen. Die Tiere dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend befördert noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Ferner ist die Verwendung von Stromstoßgeräten soweit möglich zu vermeiden.

5. Der Boden des Transportmittels oder -behältnisses muß stark genug sein, um das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen, und rutschfest sein; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er glatt sein, damit sich die Tiere nicht verletzen. Der Boden muß mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden.

6. Während des Transports hat ein Begleiter für die notwendige Betreuung der Tiere zu sorgen, es sei denn, daß

  1. die Tiere in sicheren, angemessen belüfteten Behältnissen transportiert werden, die gegebenenfalls in überlaufsicheren Ausgabetrögen ausreichend Futter und Wasser für einen doppelt so langen Transport als geplant enthalten;
  2. der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;
  3. der Versender einen Beauftragten bestimmt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.

7.

  1. Der Begleiter oder der Beauftragte des Versenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und gegebenenfalls zu melken.
  2. Milchgebende Kühe sind in Abständen von ungefähr 12 Stunden, mindestens jedoch alle 15 Stunden zu melken.
  3. Für diese Betreuung muß gegebenenfalls eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein.

8. Tiere dürfen nur in Transportmittel oder -behältnisse verladen werden, die zuvor gründlich gesäubert und gegebenenfalls desinfiziert worden sind. Tote Tiere, Einstreu und Exkremente sind so bald wie möglich zu entfernen.

B. Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Schiene

9. Eisenbahnwagen, in denen Tiere transportiert werden, müssen mit einem Symbol für lebende Tiere gekennzeichnet sein, es sei denn, die Tiere werden in Behältnissen befördert. Wenn Spezialwagen für den Transport von Tieren nicht zur Verfügung stehen, sind die Tiere in gedeckten Wagen zu transportieren, die eine hohe Fahrgeschwindigkeit zulassen und mit genügend großen Lüftungsöffnungen ausgerüstet sind oder die über ein selbst bei niedriger Fahrgeschwindigkeit angemessenes Lüftungssystem verfügen. Die Innenwände der Wagen müssen aus Holz oder anderem geeignetem glatten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere gegebenenfalls festgebunden werden können.

10. Einhufer sind, wenn sie nicht in Einzelboxen transportiert werden, so anzubinden, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind jedoch nicht anzubinden.

11. Großtiere sind so zu verladen, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.

12. Müssen die Tiere gemäß Nummer 3 Buchstabe a) getrennt werden, so kann dies entweder, wenn der Platz dies zuläßt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.

13. Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, um heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.

C. Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Straße

14. Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einer Abdekkung versehen sein, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen bietet. Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfüllt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten.

15. Fahrzeuge, in denen Großtiere befördert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.

16. Die Fahrzeuge müssen über Ausrüstungen verfügen, die den Anforderungen unter Nummer 4 entsprechen.

D. Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg

17. Die Schiffe müssen so ausgerüstet sein, daß die Tiere transportiert werden können, ohne sich zu verletzen oder unnötig zu leiden.

18. Die Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in ausreichend gesicherten Behältnissen oder anderen Vorrichtungen, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind und ausreichenden Schutz vor der See und vor Witterungseinflüssen bieten.

19. Die Tiere sind anzubinden oder in geeigneter Weise in Verschlägen oder Behältnissen unterzubringen.

20. Verschläge, Behältnisse und Fahrzeuge, in denen Tiere untergebracht sind, müssen ausreichend zugänglich sein. Außerdem ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.

21. Die Anzahl der Begleiter muß unter Berücksichtigung der Zahl der Tiere sowie der Transportdauer ausreichend sein.

22. Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen über Abflußanlagen verfügen und sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

23. Es ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät mitzuführen, um nötigenfalls Tiere töten zu können.

24. Die zum Transport von Tieren verwendeten Schiffe sind vor dem Auslaufen unter Berücksichtigung von Art und Zahl der zu transportierenden Tiere sowie der Dauer des Transports mit ausreichenden Vorräten an Trinkwasser - wenn das Schiff nicht über ein geeignetes Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt - und geeignetem Futter zu bestücken.

25. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transports absondern und gegebenenfalls behandeln zu können.

26. Die Nummern 17 bis 19 gelten nicht für die Tiere, die - in Eisenbahn-wagen oder Straßenfahrzeugen verladen - auf Fährbooten oder ähnlichen Schiffen transportiert werden.

  1. Werden Tiere in Eisenbahnwagen nach diesem Huckepack-Verfahren befördert, so ist während der gesamten Transportzeit für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.
  2. Werden Tiere in Straßenfahrzeugen nach diesem Huckepack-Verfahren befördert, so sind folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Der Verschlag der Tiere muß in geeigneter Weise am Fahrzeug befestigt sein; das Fahrzeug und der Verschlag der Tiere müssen mit angemessenen Befestigungsvorrichtungen versehen sein, die eine feste Verzurrung auf dem Schiff gewährleisten. Auf dem Deck eines überdachten Roll-on/Roll-off-Schiffes muß unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Fahrzeuge eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein. Fahrzeuge, in denen Tiere transportiert werden, sollten, soweit dies möglich ist, nahe einer Frischluftzufuhr abgestellt werden;
    2. der Verschlag der Tiere muß mit einer ausreichenden Anzahl von Öffnungen oder anderen Mitteln versehen sein, die unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Luftzufuhr in der Enge des Fahrzeug-Laderaums eines Schiffes begrenzt ist, eine ausreichende Belüftung sicherstellen. Der freie Raum innerhalb des Verschlags der Tiere und auf jeder seiner Ebenen muß eine ausreichende Belüftung über den Tieren auch dann gestatten, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden;
    3. in jedem Teil des Verschlags der Tiere ist ein direkter Zugang vorzusehen, damit die Tiere gegebenenfalls während der Fahrt versorgt, gefüttert und getränkt werden können.

E. Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg

27. Die Tiere sind in artgerechten Behältnissen, Verschlägen oder Boxen zu transportieren, die zumindest den jüngsten IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere genügen.

28. Unter Berücksichtigung der Tierart sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit zu hohe oder zu niedrige Temperaturen an Bord sowie starke Luftdruckschwankungen vermieden werden.

29. An Bord von Frachtflugzeugen ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Gerät mitzuführen, um nötigenfalls Tiere töten zu können.

Kapitel II
Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen

30. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels I gelten sinngemäß für den Transport von Geflügel, Stubenvögeln und Hauskaninchen: Nummer 2 Buchstaben a), b) und c), Nummern 3, 5, 6, 8, 9, 13, 17 bis 22, 24, 26 bis 29.

31. Geeignetes Futter und Wasser müssen in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, außer

  1. bei einer Transportdauer von weniger als 12 Stunden, Lade- und Entladezeiten nicht mitgerechnet;
  2. bei Küken aller Art, deren Transport weniger als 24 Stunden dauert, sofern er innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf beendet ist.

Kapitel III
Haushunde und Hauskatzen

32. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) gelten die folgenden Bestimmungen des Kapitels I sinngemäß für den Transport von Haushunden und Hauskatzen: Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a), b) und c), Nummern 3, 5, 6, Nummer 7 Buchstaben a) und c), Nummern 8, 9, 12, 13, 15 sowie 17 bis 29.

33. Die Tiere sind während des Transports in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu tränken. Klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung müssen beigegeben sein. Läufige weibliche Tiere sind von männlichen Tieren getrennt zu halten.

Kapitel IV
Andere Säugetiere und Vögel

34.

  1. Dieses Kapitel gilt für den Transport der Säugetiere und Vögel, die nicht von den vorhergehenden Kapiteln erfaßt sind.
  2. Die folgenden Bestimmungen des Kapitels I gelten sinngemäß für den Transport der unter das vorliegende Kapitel fallenden Tierarten: Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a), b) und c), Nummer 3 Buchstabe b), Nummern 4 bis 6, Nummer 7 Buchstaben a) und c), Nummern 8 und 9 sowie 13 bis 29.

35. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen nur gesunde, transportfähige Tiere befördert werden. Hochträchtige oder kürzlich niedergekommene Tiere sowie noch von der Mutter abhängige und von ihr nicht begleitete Säugetiere gelten nicht als transportfähig. Ausnahmeregelungen sind nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig, wenn das Tier aus gesundheitlichen Gründen an einen Ort befördert werden muß, an dem es entsprechend behandelt werden kann.

36. Beruhigungsmittel dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen und auch nur unter direkter Aufsicht eines Tierarztes gegeben werden. Angaben über die Verabreichung des Mittels sind bis zum Bestimmungsort mitzuführen.

37. Die Tiere dürfen nur in geeigneten Transportmitteln befördert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, daß es sich um ängstliche oder gefährliche wildlebende Tiere handelt. Außerdem müssen klare schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über eine gegebenenfalls erforderliche Sonderbetreuung mitgeführt werden.

Tiere, die unter das CITES fallen, sind entsprechend den jüngsten CITES-"Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von frei-lebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen" zu befördern. Beim Transport auf dem Luftweg sind die Tiere zumindest entsprechend den jüngsten IATA-Vorschriften für den Transport lebender Tiere zu transportieren. Sie sind unverzüglich an ihren Bestimmungsort weiterzubefördern.

38. Die unter dieses Kapitel fallenden Tiere sind nach den unter Nummer 37 genannten Anweisungen und Leitlinien zu betreuen.

39. Vor dem Transport ist eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Tiere vorzusehen, während der sie nötigenfalls nach und nach an ihre Transportbehältnisse gewöhnt werden.

40. Tiere unterschiedlicher Arten dürfen nicht in einem Behältnis befördert werden. Auch Tiere der gleichen Art dürfen nur in ein und demselben Behältnis befördert werden, wenn sie sich bekanntermaßen vertragen.

41. Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden.

42. Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern.

43. Unbeschadet der besonderen Vorschriften, die nach Artikel 3 Absatz 3 festzulegen sind, müssen Meeressäugetiere von einer qualifizierten Begleitperson kontinuierlich betreut werden. Ihre Transportbehältnisse dürfen nicht gestapelt werden.

44.

  1. In den Behältniswänden sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können.
  2. Um im Fall der Stapelung oder der Verladung der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände, Decken und Böden der Behältnisse mit angemessen großen Distanzleisten zu versehen.

45. Die Tiere dürfen nicht in der Nähe von Lebensmitteln oder an Stellen, zu denen unbefugte Personen Zugang haben, untergebracht werden.

Kapitel V
Sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere

46. Sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere sind in angemessenen Behältnissen und unter artgerechten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Sicherheit, sowie mit so viel Wasser und Sauerstoff zu transportieren, wie für die jeweilige Art notwendig ist. Tiere, die unter das CITES fallen, sind entsprechend den CITES-"Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen" zu transportieren. Beim Transport auf dem Luftweg sind die Tiere zumindest entsprechend den jüngsten IATAVorschriften für den Transport lebender Tiere zu transportieren. Sie sind unverzüglich an ihren Bestimmungsort weiterzubefördern.

Kapitel VI

47. Ladedichte

A. Einhufer, die als Haustiere gehalten werden

Transport auf der Schiene

Ausgewachsene Pferde 1,75 m2 (0,7 × 2,5 m) *
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Fahrtzeiten bis 48 Stunden) 1,2 m2 (0,6 × 2 m)
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Fahrtzeiten von mehr als 48 Stunden) 2,4 m2 (1,2 × 2 m)
Ponys (weniger als 144 cm) 1 m2 (0,6 × 1,8 m)
Fohlen (0-6 Monate) 1,4 m2 (1 × 1,4 m)
(*) Die Standardnutzbreite der Wagen beträgt zwischen 2,6 und 2,7 m
N.B. Bei langen Fahrtzeiten müssen Fohlen und junge Pferde Raum zum Liegen haben.
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.

Transport auf der Straße

Ausgewachsene Pferde 1,75 m2 (0,7 × 2,5 m)
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Fahrtzeiten bis 48 Stunden) 1,2 m2 (0,6 × 2 m)
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Fahrtzeiten von mehr als 48 Stunden) 2,4 m2 (1,2 × 2 m)
Ponys (weniger als 144 cm) 1 m2 (0,6 × 1,8 m)
Fohlen (0-6 Monate) 1,4 m2 (1 × 1,4 m)
N.B. Bei langen Fahrtzeiten müssen Fohlen Raum zum Liegen haben.
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.

Transport auf dem Luftweg

Ladedichte von Pferden im Verhältnis zur Bodenfläche

0-100 kg 0,42 m2
100-200 kg 0,66 m2
200-300 kg 0,87 m2
300-400 kg 1,04 m2
400-500 kg 1,19 m2
500-600 kg 1,34 m2
600-700 kg 1,51 m2
700-800 kg 1,73 m2

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kg m2/Tier
200-300 0,90/1,175
300-400 1,175/1,45
400-500 1,45/1,725
500-600 1,725/2
600-700 kg 2/2,25

B. Rinder

Transport auf der Schiene

Kategorie Ungefähres Gewicht (in kg) Fläche in m2pro Tier
Zuchtkälber 55 0,30 bis 0,40
Mittelschwere Kälber 110 0,40 bis 0,70
Schwere Kälber 200 0,70 bis 0,95
Mittelgroße Rinder 325 0,95 bis 1,30
Ausgewachsene Rinder 550 1,30 bis 1,60
Sehr große Rinder > 700 [> 1,60]
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen möglich.

Transport auf der Straße

Kategorie Ungefähres Gewicht (in kg) Fläche in m2 pro Tier
Zuchtkälber 50 0,30 bis 0,40
Mittelschwere Kälber 110 0,40 bis 0,70
Schwere Kälber 200 0,70 bis 0,95
Mittelgroße Rinder 325 0,95 bis 1,30
Ausgewachsene Rinder 550 1,30 bis 1,60
Sehr große Rinder > 700 [> 1,60]
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen möglich.

Transport auf dem Luftweg

Kategorie Ungefähres Gewicht (in kg) Fläche in m2 pro Tier
Kälber 50
70
0,23
0,28
Rinder 300
500
0,84
1,27

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kg m2/Tier
200/300g 0,81/1,0575
300/400 1,0575/1,305
400/500 1,305/1,5525
500/600 1,5525/1,8
600/700 1,8/2,025
Trächtigen Tieren ist 10 % mehr Raum zu gewähren.

C. Schafe/Ziegen

Transport auf der Schiene

Kategorie Gewicht in kg Fläche in m2 pro Tier
Geschorene Schafe < 55 0,20 bis 0,30
> 55 > 0,30
Ungeschorene Schafe < 55 0,30 bis 0,40
> 55 > 0,40
Hochträchtige Mutterschafe < 55 0,40 bis 0,50
> 55 > 0,50
Ziegen < 35 0,20 bis 0,30
35 bis 55 0,30 bis 0,40
> 55 0,40 bis 0,75
Hochträchtige Ziegen < 55 0,40 bis 0,50
> 55 > 0,50
Bei der obengenannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen möglich.

Transport auf der Straße

Kategorie Gewicht in kg Fläche in m2 pro Tier
Geschorene Schafe und
Lämmer ab 26 kg
< 55 0,20 bis 0,30
> 55 > 0,30
Ungeschorene Schafe < 55 0,30 bis 0,40
> 55 > 0,40
Hochträchtige Mutterschafe < 55 0,40 bis 0,50
> 55 > 0,50
Ziegen < 35 0,20 bis 0,30
35 bis 55 0,30 bis 0,40
> 55 0,40 bis 0,75
Hochträchtige Ziegen < 55 0,40 bis 0,50
> 55 > 0,50
Bei der obengenannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen möglich. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von weniger als 0,2 m2 pro Tier vorgesehen werden.

Transport auf dem Luftweg

Ladedichte von Schafen und Ziegen im Verhältnis zur Bodenfläche

Mittleres Gewicht (in kg) Bodenfläche pro Schaf/Ziege (in m2)
25 0,20
50 0,30
75 0,40

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kg m2/Tier
20/30 0,24/0,265
30/40 0,265/0,290
40/50 0,290/0,315
50/60 0,315/0,34
60/70 0,34/0,39

D. Schweine

Transport auf der Schiene oder auf der Straße

Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können.

Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen sollte die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten.

Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20 % größer sein.

Transport auf dem Luftweg

Die Ladedichte sollte hoch genug sein, um Verletzungen beim Start, im Falle von Turbulenzen oder bei der Landung zu verhindern; jedes Tier sollte allerdings Raum zum Liegen haben. Klima, Gesamtdauer des Transports und Zeit der Ankunft sollten bei der Festlegung der Ladendichte berücksichtigt werden.

Mittleres Gewicht (in kg) Bodenfläche pro Schwein (in m2)
15 0,13
25 0,15
50 0,35
100 0,51

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kg m2/Tier
10 oder weniger 0,20
20 0,28
45 0,37
70 0,60
100 0,85
140 0,95
180 1,10
270 1,50

E. Geflügel

Ladedichte beim Transport von Geflügel in Behältnissen:

Kategorie Raum
Eintagsküken 21-25 cm2 pro Küken
Geflügel von weniger als 1,6 kg 180 bis 200 cm2/kg
Geflügel von 1,6 kg bis 3 kg 160 cm2/kg
Geflügel von 3 kg bis 5 kg 115 cm2/kg
Geflügel von mehr als 5 kg 105 cm2/kg
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen möglich.

Kapitel VII

48. Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten

  1. Die Anforderungen dieses Kapitels finden Anwendung auf den Transport der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tierarten mit Ausnahme des Lufttransports, der in Kapitel I Abschnitt E Nummern 27 bis 29 geregelt ist.
  2. Tiere der unter Nummer 1 genannten Arten dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.
  3. Die unter Nummer 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:
  4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:
    1. Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Transportdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.
    2. Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Während des Transports muß die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.
    3. Einhufer, die als Haustiere gehalten werden (mit Ausnahme registrierter Equiden im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG) 18, können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.
    4. Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert weren können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
  5. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.
  6. Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen die Anforderungen der Nummern 3 und 4 erfüllt, so gelten die in Nummer 4 vorgesehenen Transportzeiten.
    1. Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.
    2. Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muß nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4.
  7. Die Transportzeiten gemäß den Nummern 3, 4 und 7 Buchstabe b) dürfen
  8. Unbeschadet der Nummern 3 bis 8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Transporthöchstdauer von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren vorsehen, wenn der Versandort und der Bestimmungsort ausschließlich in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen.

Kapitel VIII
Transportplan

 

TRANSPORTUNTERNEHMER

(NAME, ANSCHRIFT, FIRMENBEZEICHNUNG)

ART DES TRANSPORTMITTELS
UNTERSCHRIFT DES TRANSPORTUNTERNEHMERS1 AMTLICHES KENNZEICHEN ODER KENNDATEN DES TRANSPORTMITTELS
TIERART: ROUTE:
ANZAHL TIERE: VORAUSSICHTLICHE VERBRINGUNGSDAUER:1
VERSANDORT:
BESTIMMUNGORT UND -LAND:1
Nr. DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG(EN) ODER DES BEGLEITDOKUMENTS2 STEMPEL
  DES TIERARZTES DES VERSANDORTES2 DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES AUSGANGSORTES ODER DER GENEHMIGTEN GRENZKONTROLLSTELLE4
DATUM UND UHRZEIT DES VERSANDS: NAME DES WÄHREND DER VERBRINGUNG VERANTWORTLICHEN3
AUFENTHALTS- BZW. UMLADEORTE:
ORT UND ANSCHRIFT DATUM UND UHRZEIT AUFENTHALTSDAUER GRUND
a)      
b)      
c)      
d)      
e)      
f)      
1) Vom Transportunternehmer vor Fahrtantritt auszufüllen.
2) Vom zuständigen Tierarzt abzustempeln.
3) Vom Transportunternehmer während der Fahrt auszufüllen.
4) Von der zuständigen Stelle des Ausgangsortes oder der genehmigten Grenzkontrollstelle auszufüllen.
Datum und Uhrzeit der Ankunft
Unterschrift des während der Verbringung Verantwortlichen

_____________

1) ABl. Nr. C 214 vom 21.08.1989 S. 36, und ABl. Nr. C 154 vom 23.06.1990 S. 7.

2) ABl. Nr. C 113 vom 07.05.1990 S. 206.

3) ABl. Nr. C 56 vom 07.03.1990 S. 29.

4) ABl. Nr. C 76 vom 07.03.1987 S. 185.

5) ABl. Nr. L 384 vom 31.12.1982 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 der Kommission (ABl. Nr. L 29 vom 31.01.1990 S. 1).

6) ABl. Nr. L 200 vom 08.08.1977 S. 10.

7) ABl. Nr. L 150 vom 06.06.1981 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8).

8) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).

9) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56.

10) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56).

11) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56)

12) ABl. Nr. L 370 vom 31.02.1985 S. 1.

13) In der geänderten und kodifizierten Fassung durch die Richtlinie 91/497/ EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 68).

14) ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989 S. 34.

15) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

16) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

17) ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989 S. 34.

18) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

ENDE

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