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Regelwerk, EU 1992, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 34 vom 11.02.1992 S. 30)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln ist zu kontrollieren.

Die Mitgliedstaaten können andere wissenschaftlich vertretbare Methoden anwenden, sofern dadurch nicht der freie Verkehr mit tiefgefrorenen Lebensmitteln behindert oder die Wettbewerbsregeln verfälscht werden.

Nach Überprüfung der Aufzeichnungen der Lufttemperatur gemäß den in der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen 2 festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der in Artikel 5 der Richtlinie 89/108/EWG vorgeschriebenen Temperaturen können die Mitgliedstaaten bei berechtigten Zweifeln eine zerstörende Prüfung vornehmen.

Die Kontrolle entspricht der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung 3, insbesondere deren Artikeln 4 und 14.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das für die amtliche Kontrolle der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderliche Probenahme- und Analyseverfahren gemäß den Bestimmungen in den Anhängen I und II dieser Richtlinie durchgeführt wird.

(2) Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene Analyseverfahren darf jedoch nur angewandt werden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an den in der Richtlinie 89/108/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel vorgesehenen Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.

Artikel 2

Die Einführung der in Artikel 1 Absatz 1 und in den Anhängen I und II vorgesehenen Bestimmungen hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung anderer wissenschaftlich vertretbarer Meßverfahren, sofern diese den freien Verkehr mit tiefgefrorenen Lebensmitteln, die aufgrund des in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen Verfahrens als den Vorschriften entsprechend anerkannt sind, nicht behindern.

Bei voneinander abweichenden Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen Verfahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Juli 1993 nachzukommen.

Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Verfahren für die Probenahme bei tiefgefrorenen Lebensmitteln Anhang I

1. Auswahl der zu kontrollierenden Pakete

Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten Sendung repräsentativ ist.

1.1 Gefrierlagerräume

Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des Gefrierraums zu entnehmen, z.B.: in der Nähe der Türen (oberer und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung des Kühlaggregats. Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der Temperatur) zu berücksichtigen.

1.2 Transport

  1. Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich ist, sind diese an der Ober- und Unterseite der Sendung, an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares zu entnehmen.
  2. Probenahme beim Entladen:

Auswahl von vier Proben an folgenden kritischen Stellen:

1.3 Tiefkühltruhen des Einzelhandels

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