umwelt-online: Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Art.16 Absatz 1 der RL 89/391/EWG) (3)

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15. Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten

15.1. Den Arbeitnehmern sind leicht erreichbare Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und der Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern.

15.2. Die Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Stühlen ausgestattet sein.

15.3. Sind solche Räume nicht vorhanden, sind den Arbeitnehmern andere Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich dort während Arbeitsunterbrechungen aufhalten können.

15.4. Ortsfeste Unterbringungsmöglichkeiten, die nicht nur ausnahmsweise benutzt werden, müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, einem Eßraum und einem Aufenthaltsraum ausgestattet sein.

Die Räume sind entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer mit Betten, Schränken, Tischen und Stühlen auszustatten; bei der Zuteilung der Räume ist gegebenenfalls die Anwesenheit von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern zu berücksichtigen.

15.5. In den Pausenräumen und/oder Unterbringungsmöglichkeiten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.

16. Schwangere und stillende Mütter

Schwangere und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

17. Behinderte Arbeitnehmer

Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.

Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die Behinderte benutzen, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.

18. Verschiedene Bestimmungen

18.1. Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.

18.2. Die Arbeitnehmer müssen auf der Baustelle über Trinkwasser und gegebenenfalls über ein anderes geeignetes, alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge in den benutzten Räumen sowie in der Nähe der Arbeitsplätze verfügen.

18.3. Die Arbeitnehmer müssen

Teil B
Besondere Mindestvorschriften für Arbeitsplätze auf Baustellen

Vorbemerkung

Wenn besondere Situationen es erfordern, ist die Einteilung der Mindestanforderungen in zwei Abschnitte, wie sie nachstehend aufgeführt sind, als solche nicht als verbindlich anzusehen.

Abschnitt I
Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Räumen

1. Standsicherheit und Festigkeit

Die Räume müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

2. Türen von Notausgängen

Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Die Türen von Notausgängen müssen so geschlossen sein, daß sie leicht und unverzüglich von jeder Person, die sie im Notfall benutzen muß, zu öffnen sind.

Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.

3. Lüftung

Bei Klimaanlagen und mechanischen Belüftungseinrichtungen ist sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

Ablagerungen und Verunreinigungen, die unmittelbar zu einer Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der eingeatmeten Luft führen können, müssen rasch beseitigt werden.

4. Temperatur

4.1. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.

4.2. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und Nutzung des Raums eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

5. Natürliche und künstliche Beleuchtung

Die Arbeitsstätten müssen soweit wie möglich über genügend Tageslicht verfügen und mit Vorrichtungen für eine geeignete künstliche Beleuchtung zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgerüstet sein.

6. Fußböden, Wände und Decken der Räume

6.1. Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.

6.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände der Räume muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern läßt.

6.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder in der Nähe von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitsmaterial bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

7. Fenster und Oberlichter der Räume

7.1.

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(Stand: 29.01.2021)

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